Software für Forderungen nach dem Titel

Formularmonitor

Aktuelle ZVFV-Formulare und Rechtsstand

Welche ZVFV-Fassung aktuell für Vollstreckungsauftrag und PfÜB gilt und welche Werte in der Zwangsvollstreckung derzeit gelten – mit Quelle, Stand und öffentlichem Änderungsprotokoll.

Software, keine Rechtsberatung. Diese Übersicht informiert allgemein über Formularfassungen und Werte. Ihren Einzelfall bewertet sie nicht. Rechtliche Einordnung lesen

Auf dieser Seite

Formularregister der Software

Für den Vollstreckungsauftrag und den Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gibt es verbindliche amtliche Formulare in den Anlagen der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV). Von den acht Anlagen befüllt die Software fünf, in den Fassungen aus dem Formularstand oben. Je Fassung hält das Formularregister fest:

  • Fassung und Fundstelle im Bundesgesetzblatt
  • Gültigkeit: ab wann und, nach einer Ablösung, bis wann die Fassung gilt
  • Prüfwert der Vorlage: Vor jeder Ausgabe kontrolliert die Software, ob die amtliche Vorlage unverändert ist.
  • Sperre und Kennzeichnung: Mit einer abgelösten Fassung entsteht ab dem Stichtag kein Entwurf mehr; bereits freigegebene Dokumente werden dann als möglicherweise veraltet gekennzeichnet.

Welche Fassungen ein Entwurf verwendet, hält die Software bei der Freigabe im Protokoll fest. Welche Fälle die Formularerstellung derzeit unterstützt, steht unter Unterstützte Fälle.

Welche Formulare zusammengehören

Zum Vollstreckungsauftrag (Anlage 1) gehört die Forderungsaufstellung nach Anlage 6. Zum PfÜB-Antrag (Anlage 4) gehören der Entwurf des Beschlusses (Anlage 5) und bei Geldforderungen ohne Unterhalt die Forderungsaufstellung nach Anlage 7 (§ 2 ZVFV). Den PfÜB-Antrag erstellt die Software für Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen. Nicht zum Funktionsumfang gehören die Anlagen 2 und 3 (Durchsuchungsanordnung), Anlage 8 (Unterhalt) und Anträge nach §§ 850c Abs. 6, 850e, 850f ZPO. Mehr im Ratgeber ZVFV-Formulare.

Digitalisierung der Zwangs­vollstreckung

Am 01.10.2026 ist das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 20.05.2026 grundsätzlich in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 152). Die neuen Fassungen der Anlagen 1 und 4 sind darauf abgestimmt. Einzelne Teile gelten erst ab dem 01.01.2027 und dem 01.06.2027.

  1. 01.10.2026

    Grundsätzlich in Kraft, Status: gilt

    Bei elektronischen Aufträgen an den Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen und bei elektronischen PfÜB-Anträgen dürfen Titel, Klausel und Nachweise als elektronische Dokumente übermittelt werden. Dazu gehört eine Versicherung: Die Dateien stimmen mit den Papierstücken überein, und die Forderung besteht in Höhe des Auftrags noch (§ 754a, § 829a ZPO). Bei Zweifeln kann der Gerichtsvollzieher oder das Gericht die Unterlagen anfordern.

    In der Vollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen versichern Bevollmächtigte wie Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister ihre Vollmacht, statt sie nachzuweisen; eine Geldempfangsvollmacht ist dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu versichern (§§ 752a, 753a ZPO).

  2. ab 01.01.2027

    PDF oder XML beim PfÜB

    Bei elektronischer Einreichung dürfen die PfÜB-Formulare als PDF oder als XML-Datensatz übermittelt werden; liegt beides vor, prüft das Gericht die XML-Fassung (§ 829 Abs. 5 ZPO). Das Datenformat hat die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz veröffentlicht: XJustiz 3.6.2 mit der Nachlieferung Zwangsvollstreckung, gültig seit 01.10.2026 (xjustiz.justiz.de, Stand 16.10.2026).

  3. ab 01.06.2027

    Weitere Pflichten

    Registrierte Inkassodienstleister müssen in der Zwangsvollstreckung elektronisch einreichen (§ 752b ZPO n. F.). Kreditinstitute müssen einen sicheren Übermittlungsweg für elektronische Zustellungen eröffnen (§ 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.).

Was das für Sie und die Software heißt

Zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 130d ZPO, Stand 14.10.2026). Unternehmen in privater Rechtsform und Privatpersonen sind als Gläubiger nicht verpflichtet. Ist Ihr Unternehmen etwa ein Stadtwerk in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, klären Sie die Frage bitte mit anwaltlicher Beratung.

Die Software stellt Ihren freigegebenen Entwurf als befülltes amtliches PDF bereit; Sie reichen ihn selbst ein, auf dem Weg, den Sie nutzen.

Basiszinssatz aktuell

Verzugszinsen werden in Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli; die Deutsche Bundesbank gibt ihn im Bundesanzeiger bekannt (§ 247 BGB).

1,52%

Basiszinssatz seit 01.07.2026

§ 247 BGB · Deutsche Bundesbank · Stand 14.10.2026

Daraus errechnen sich für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2026 Verzugszinsen von 6,52 % (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB) und 10,52 % (9 Prozentpunkte: Entgeltforderung, kein Verbraucher beteiligt, § 288 Abs. 2 BGB).

Welche Zinsen Sie vollstrecken können, ergibt sich aus Ihrem Titel. Lautet er etwa auf „5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz“, ändert sich der Zinssatz mit jedem Halbjahr.

Im Forderungskonto berechnet die Software Zinsen je Zeitraum aus einer versionierten Basiszinstabelle mit Quelle und zeigt den Rechenweg. Zinssatz und Zinsbeginn übernimmt sie aus Ihren Angaben zum Titel, ohne den Titel auszulegen. Wie Zinsen in die Aufstellung kommen, erklärt der Ratgeber Forderungsaufstellung.

Basiszinssatz der letzten Halbjahre
Basiszinssatz der letzten Halbjahre
ZeitraumBasiszinssatz
seit 01.07.20261,52 %
01.01.–30.06.20261,27 %
01.07.–31.12.20251,27 %
01.01.–30.06.20252,27 %
01.07.–31.12.20243,37 %
01.01.–30.06.20243,62 %

Pfändungs­frei­grenzen seit 01.07.2026

Ein Teil des Arbeitseinkommens ist unpfändbar. Die Beträge werden jährlich zum 1. Juli angepasst und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (§ 850c ZPO). Es gilt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026.

1.587,40€

Grundfreibetrag pro Monat seit 01.07.2026 (vorher 1.555,00 €)

§ 850c ZPO · BGBl. 2026 I Nr. 80 · Stand 14.10.2026

Im Normtext von § 850c ZPO stehen weiterhin die Ausgangsbeträge von 2021; maßgeblich ist die aktuelle Bekanntmachung. Beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bleibt monatlich ein Betrag in Höhe des Grundfreibetrags frei, aufgerundet auf volle 10 Euro (§ 899 Abs. 1 ZPO); seit 01.07.2026 rechnerisch 1.590,00 €. Mehr im Ratgeber PfÜB und Kontopfändung. Den pfändbaren Betrag im Einzelfall berechnet die Software nicht.

Alle Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026
Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026
AngabeBetrag
Grundfreibetrag monatlich1.587,40 €
Grundfreibetrag wöchentlich365,33 €
Grundfreibetrag täglich73,06 €
Erhöhung für die erste unterhaltsberechtigte Person (monatlich)597,42 €
Erhöhung für die zweite bis fünfte Person (je, monatlich)332,83 €
Einkommen über diesem Betrag bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt (monatlich)4.866,30 €

Änderungs­protokoll

Öffentlich, neueste Einträge zuerst: Jeder Eintrag nennt Änderung, Quelle und Auswirkung in der Software. Es beginnt am 14.10.2026; ältere, noch maßgebliche Änderungen sind rückwirkend aufgenommen.

  1. 14.10.2026

    Formularmonitor eingerichtet

    Geltende Fassungen der ZVFV-Anlagen 1 bis 8 mit Fundstelle erfasst und mit dem Bundesgesetzblatt abgeglichen. In der Software: Das Formularregister führt die Anlagen 1, 4, 5, 6 und 7 in diesen Fassungen.

  2. 01.10.2026

    Dritte Verordnung zur Änderung der ZVFV in Kraft

    Neue Fassungen der Anlagen 1, 2 und 4, ohne Übergangsregelung. Die Anlagen 3 und 5 bis 8 gelten in der Fassung BGBl. 2024 I Nr. 203. Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 132.

    In der Software: Anlagen 1 und 4 in der Fassung 2026 im Formularregister, gültig ab 01.10.2026. Anlage 2 gehört nicht zum Funktionsumfang.

  3. 01.10.2026

    Digitalisierungsgesetz grundsätzlich in Kraft

    Elektronische Titel-Unterlagen mit Versicherung, Vollmacht versichern statt nachweisen; Einzelheiten unter Digitalisierung. Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 152.

    In der Software: Die Fassungen 2026 der Anlagen 1 und 4 enthalten die neuen Versicherungen. Versicherungen im Formular bestätigen Sie vor der Freigabe einzeln in einem eigenen Schritt, die Versicherung zu gescannten Titel-Unterlagen in zwei Teilen: Scan der Ausfertigung selbst und Fortbestand der Forderung. Ob Sie eine Versicherung abgeben, entscheiden Sie. Mehr unter Versicherungen und Vollmachten.

  4. 01.07.2026

    Basiszinssatz 1,52 % (vorher 1,27 %)

    Quelle: Deutsche Bundesbank. In der Software: Der Wert steht mit Quelle in der versionierten Basiszinstabelle des Forderungskontos.

  5. 01.07.2026

    Pfändungsfreigrenzen angepasst

    Grundfreibetrag 1.587,40 € monatlich (vorher 1.555,00 €). Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 80. In der Software: keine Änderung an den Formularen.

Redaktioneller Ablauf

So pflegen wir den Formularmonitor

Formularfassungen und Werte pflegen wir nach einem festen Ablauf. Entscheiden und freigeben bleibt bei Ihnen.

Änderungen nachlesen

Ändert sich eine Formularfassung, der Basiszinssatz oder die Pfändungsfreigrenzen, tragen wir das hier mit Quelle und Stand ins Änderungsprotokoll ein. In der Software sperrt das Formularregister abgelaufene Fassungen.

Abweichung entdeckt? Schreiben Sie uns über das Kontaktformular, am besten mit Quelle.

  1. Wir

    Quellen und Stichtage beobachten

    Bundesgesetzblatt, gesetze-im-internet.de sowie die Verfahrensseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesrats; Basiszinssatz zum 1. Januar und 1. Juli, Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli. Die Quellen sehen wir wöchentlich durch.

  2. Wir

    Mit der amtlichen Veröffentlichung abgleichen

    Neue Fassungen und Werte gleichen wir mit dem Bundesgesetzblatt oder der Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank ab; das Datum steht als „abgeglichen am“ an der Angabe.

  3. Wir

    Im Formularregister hinterlegen

    Eine neue Fassung nehmen wir mit Fundstelle, Gültigkeit und Prüfwert ins Register auf. Automatische Tests befüllen sie mit erfundenen Fällen und lesen das PDF zurück; dann folgt der Protokolleintrag.

  4. Software

    Fassung abgleichen

    Vor jeder Ausgabe kontrolliert die Software Gültigkeit und Prüfwert der Vorlage.

  5. Sie

    Prüfen, freigeben, einreichen

    Sie prüfen den Entwurf, bestätigen die Erklärungen im Formular und geben ihn frei. Das PDF reichen Sie selbst ein.

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