Schlussrechnung nach dem Umzug
Der Vertrag endet mit dem Auszug, die Schlussrechnung bleibt offen. Nach dem Mahnverfahren liegt ein Vollstreckungsbescheid vor.
Software für Forderungen nach dem Titel
Lösung für Energieversorger
Für Stadtwerke und Energieversorger: viele titulierte Forderungen aus Schlussrechnungen geordnet und nachvollziehbar bearbeiten – mit Fallakte, Forderungskonto und Vier-Augen-Freigabe im Team. Die Software bereitet vor, Sie entscheiden und geben frei.
Ausgangslage
Bei Versorgern entstehen titulierte Forderungen meist am Ende eines Liefervertrags – und in großer Zahl.
Der Vertrag endet mit dem Auszug, die Schlussrechnung bleibt offen. Nach dem Mahnverfahren liegt ein Vollstreckungsbescheid vor.
Nach dem Wechsel zu einem anderen Anbieter bleibt die letzte Abrechnung unbezahlt.
Der Liefervertrag wurde wegen offener Abschläge beendet. Die Schlussrechnung fasst den offenen Betrag zusammen und ist inzwischen tituliert.
Viele kleine Beträge, meist ein Vollstreckungsbescheid
Typisch sind viele kleine bis mittlere Beträge. Als Titel liegt meist ein Vollstreckungsbescheid aus dem gerichtlichen Mahnverfahren vor (§ 699, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Das Mahnverfahren können Sie wie bisher führen oder in der Software vorbereiten: als Ausfüllhilfe für den Online-Mahnantrag, den Sie selbst übertragen und absenden; mit dem Vollstreckungsbescheid legt die Software den Titel an. Ob ein Anspruch besteht, bewertet sie nicht (Mahnverfahren).
Leistungsgrenze: Formularentwürfe erstellt die Software derzeit nur für einfach gelagerte Fälle – eine Hauptforderung mit höchstens einer Zinsregel, ein Gläubiger und ein Schuldner. Mehrere Hauptforderungen in einem Titel, Titel gegen mehrere Schuldner und Forderungen verbundener Gesellschaften gehören nicht dazu. Unterstützte Fälle
Hohe Fallzahlen
Rechnen, Formulare befüllen und Wiedervorlagen anlegen übernimmt die Software. Entscheiden und Freigeben bleibt bei Ihrem Team – auch bei vielen Fällen.
Sie
Sie wählen die Forderungsrolle und erfassen Ihr Aktenzeichen, die Forderungsart, den Schuldner und den Titel. Forderungen Dritter lassen sich nicht anlegen. Viele Fälle übernehmen Sie per Excel/CSV oder Programmschnittstelle (API), jeweils mit Prüfung vorab; angelegt werden nur fehlerfreie Fälle.
Sie
Vor dem Entwurf beantworten Sie Vorab-Abfragen, etwa zu Insolvenz, Zahlungsvereinbarung oder vollständiger Zahlung. Bei „Ja“ erstellt die Software keinen Entwurf.
Software
Die Software rechnet das Forderungskonto mit sichtbarem Rechenweg und befüllt den Entwurf des Antrags als amtliches PDF – zur Freigabe durch eine zweite Person in Ihrem Team.
Forderungsrolle
Die Rollen Inhaber, Sachbearbeitung, Freigabe und Lesen regeln, wer Fälle sieht, bearbeitet und freigibt. Wer einen Entwurf erstellt hat, kann ihn nicht selbst freigeben; zur Freigabe sichert die Software einen Datenschnappschuss mit Prüfwert.
Vollstreckungsauftrag (ZVFV Anlage 1 mit Anlage 6) und PfÜB-Antrag für Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen (Anlagen 4, 5 und 7) als befülltes amtliches PDF, derzeit für einfach gelagerte Fälle: welche Fälle unterstützt werden. Abgelaufene Formularfassungen sind gesperrt; bei einer neuen Formularfassung werden bereits freigegebene Dokumente als möglicherweise veraltet gekennzeichnet.
Je Forderungsteil und nach der erfassten Zustellung eines PfÜB. Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten – sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle. Änderungen, Bestätigungen und Freigaben stehen im manipulationsgeschützten Protokoll (Audit-Log).
Querverbund und Konzern
Viele Stadtwerke bearbeiten offene Forderungen aus Energievertrieb, Netz, Wasser oder Bäderbetrieb in einem zentralen Team.
Ihre Organisation und die Rollen legen fest, wer Fälle sieht, bearbeitet und freigibt. Je Fall wählen Sie die Forderungsrolle: eigene oder erworbene Forderung. Außerdem bestätigen Sie je Fall, dass der Gläubiger Inhaber der Forderung ist oder durch Ihre Organisation gesetzlich vertreten wird; bei einer erworbenen Forderung bestätigen Sie zusätzlich die Umschreibung des Titels. Daten verschiedener Organisationen sind getrennt.
Forderungen verbundener Gesellschaften
Liegen Netz, Wasser oder Bäder in eigenen Gesellschaften, sind deren Forderungen für Ihr Unternehmen keine eigenen Forderungen. Forderungen verbundener Unternehmen lassen sich in der Software derzeit nicht anlegen – auch wenn Ihr zentrales Team sie heute schon bearbeitet.
Software, keine Rechtsberatung
einfach vollstrecken ist eine Software. Sie bereitet Unterlagen auf Grundlage Ihrer Angaben vor. Ob und welche Maßnahme Sie ergreifen, entscheiden Sie. Wir prüfen keine Ansprüche, beraten nicht im Einzelfall und ziehen keine Forderungen ein.
Kosten
Bei kleinen Beträgen fallen Gerichtsvollzieher- und Gerichtskosten besonders ins Gewicht. Im Forderungskonto erfassen Sie Kosten getrennt nach Kostenarten, etwa die Kosten des Mahnverfahrens. Der Rechenweg zeigt, wie sie in den Saldo eingehen.
Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung trägt der Schuldner; sie werden mit der Hauptforderung beigetrieben (§ 788 Abs. 1 ZPO).
Zahlungen und bisherige Vollstreckungskosten übernimmt die Software mit Rechenweg in die Forderungsaufstellung; Kosten weisen Sie mit Belegen nach, und das Ergebnis bestätigen Sie vor dem Entwurf. Welche Fälle unterstützt werden, steht im Produktüberblick.
Ob sich eine Maßnahme im Verhältnis zu Betrag und Kosten lohnt, entscheiden Sie. Die Software zeigt die Zahlen, eine Empfehlung gibt sie nicht.
Fremdkosten transparent
Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten sind nicht im Preis der Software enthalten und werden getrennt ausgewiesen. Sie entstehen nach den gesetzlichen Kostenregeln, beim Gerichtsvollzieher nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG), und werden nicht über uns abgerechnet.
Stadtwerke
Entscheidend ist, um welche Art von Forderung es geht.
Stadtwerke in privater Rechtsform, etwa als GmbH oder AG, setzen privatrechtliche Forderungen aus Lieferverträgen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) durch – mit Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgericht.
Öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben – auch wenn ein Eigenbetrieb sie erhebt. Dafür ist die Software nicht gedacht.
Einreichung beim Gerichtsvollzieher
Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen Dokumente dem Gerichtsvollzieher elektronisch übermitteln; für die Titelunterlagen gelten Sonderregeln (§ 753 Abs. 4, § 754a ZPO). Unternehmen in privater Rechtsform sind dazu nach dem Gesetzeswortlaut nicht verpflichtet (Stand 14.10.2026).
Gehört Ihr Betrieb unmittelbar zu einer Kommune, etwa als Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit, klären Sie bitte mit anwaltlicher Beratung, ob die Pflicht zur elektronischen Übermittlung für Sie gilt.
Den freigegebenen Antrag laden Sie als PDF herunter und reichen ihn auf dem von Ihnen genutzten Weg selbst ein. Die Software versendet nichts.
Haltung
Wer heute eine Schlussrechnung schuldet, ist vielleicht morgen wieder Kundin oder Kunde. Sachliche Kommunikation und nachvollziehbar berechnete Beträge helfen, Rückfragen zu vermeiden.
Haben Sie eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsfrist oder Raten einräumen. Voraussetzung ist, dass der Schuldner glaubhaft darlegt, die Beträge zahlen zu können. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten erfolgen; Sie können unverzüglich widersprechen (§ 802b ZPO).
Ob Sie eine Zahlungsvereinbarung zulassen, legen Sie im Vollstreckungsauftrag fest (Modul G der Anlage 1); die Software wählt dort nichts vor.
Fragen und Antworten
Ja, per Datei oder über die Programmschnittstelle (API). Per Datei übernehmen Sie Bestände als Excel oder CSV, mit Prüfung vor dem Import. Sie laden im Kundenbereich die Excel-Vorlage herunter, tragen je Zeile einen Fall ein – Schuldner, Titel, Hauptforderung, auf Wunsch Zinsen, Kosten und die Bank des Schuldners – und lassen die Datei prüfen, höchstens 5.000 Zeilen je Datei. Die Software zeigt Fehler je Zeile und Spalte und erkennt Dubletten (gleiches Aktenzeichen oder gleicher Titel); Gläubigervertretung, Kontakt, Bankverbindung und die Pflichtbestätigungen geben Sie einmal für alle Fälle an. Angelegt werden nur fehlerfreie Zeilen, als eigene Forderung und bis zur Titelgrenze Ihres Tarifs. Über die Programmschnittstelle kann Ihre IT eigene Systeme wie das Abrechnungssystem anbinden: Fälle abrufen und anlegen – mit denselben Prüfungen –, Forderungsstände abfragen, Zahlungseingänge buchen. Auf Wunsch meldet die Software gewählte Ereignisse wie einen angelegten Fall oder einen gebuchten Zahlungseingang an Ihre Systeme (Webhooks): nur mit Aktenzeichen und technischen Kennungen, bei Zahlungen mit Datum und Betrag, ohne Namen, Anschriften oder Kontodaten von Schuldnern. Eine Meldung, keine Maßnahme: Die Software löst damit nichts aus, wählt nichts und entscheidet nichts. Die Anbindung richtet Ihre IT selbst ein; Entwürfe und Freigaben nur im Kundenbereich. Wie Organisation, Rollen und erste Fälle eingerichtet werden, lesen Sie auf der Seite Einrichtung.
Jeden Entwurf gibt eine zweite berechtigte Person frei (Vier-Augen-Prinzip); wer den Entwurf erstellt hat, kann ihn nicht selbst freigeben. Vor der Freigabe wird jede Erklärung im Formular einzeln bestätigt, in einem eigenen Schritt mit Name, Eigenschaft und Zeitpunkt. Die Software befüllt und protokolliert – entscheiden und freigeben tut Ihr Team.
Ja, wenn es privatrechtliche Forderungen Ihres eigenen Unternehmens sind, etwa weil mehrere Sparten in derselben Gesellschaft liegen. Forderungen verbundener Gesellschaften lassen sich in der Software derzeit nicht anlegen. Öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge sind nicht Gegenstand der Software. Mehr unter Querverbund und Konzern und Kommunale Unternehmen.
Die Rechtsangaben auf dieser Seite beschreiben den allgemeinen Stand. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Organisation und Rollen einrichten, Fälle anlegen oder per Datei übernehmen.
Hauptforderung, Zinsen, Kosten und Zahlungen mit Rechenweg.
Rollen, Protokoll, Datenexport und Anmeldung (Passwort oder SSO) mit zweitem Faktor – für IT und Revision.
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