Software für Forderungen nach dem Titel

Forderungskonto

Forderungskonto: Zinsen, Kosten und Zahlungen mit Rechenweg

Das Forderungskonto rechnet Zinsen aus einer versionierten Basiszinstabelle mit Quelle, führt Kosten nach Kostenarten und verrechnet Zahlungen – auch Teilzahlungen – nach Ihrer Zuordnung oder der gesetzlichen Reihenfolge. Jeden Wert können Sie nachrechnen.

Aufbau

Bestandteile des Forderungskontos

Jede Position getrennt: was tituliert ist, was hinzukam und was schon bezahlt wurde.

  • Hauptforderung laut Titel: übernommen aus der Fallakte.
  • Titulierte Zinsen: Zinssatz, Zinsbeginn und gegebenenfalls Zinsende laut Titel. Die Software übernimmt Ihre Angaben, ohne den Titel auszulegen.
  • Kosten nach Kostenarten: festgesetzte Kosten und Kosten bisheriger Vollstreckung, getrennt ausgewiesen. Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung trägt der Schuldner (§ 788 Abs. 1 ZPO); ob eine Position notwendig ist, entscheiden Sie.
  • Zahlungen: mit Datum, Betrag, Zahler, Verwendungszweck und Tilgungsbestimmung – einzeln erfasst oder, als Unternehmen, aus dem Kontoauszug übernommen.
  • Nicht im Konto: unser Entgelt. Das Entgelt für einfach vollstrecken setzt die Software nicht als Vollstreckungskosten an; eine eigene Kostenart dafür gibt es nicht.

Fremdkosten transparent

Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten sind nicht in unseren Preisen enthalten. Sie entstehen nach den gesetzlichen Kostenregeln unmittelbar bei Ihnen und werden nicht über uns abgerechnet. Im Forderungskonto erfassen Sie diese Kosten getrennt; sie erscheinen nie als unsere Leistung. Mehr dazu unter Preise.

Zinsrechnung

Zinsen über mehrere Basiszins-Zeiträume

Der Basiszinssatz kann sich zweimal im Jahr ändern. Das Forderungskonto teilt den Zeitraum an diesen Stichtagen und rechnet jeden Abschnitt mit dem Satz aus der versionierten Tabelle.

  • Maßgeblich ist immer der Titel, auch für Zinsbeginn, Zinsende und Zinsbasis. Üblich sind 5 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 BGB) oder 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB, Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung) über dem Basiszinssatz, manchmal ein fester Satz.
  • Zum 1. Januar und 1. Juli teilt die Software den Zeitraum und setzt den jeweils geltenden Basiszinssatz aus der Tabelle ein (§ 247 BGB).
  • Mindert eine Zahlung die verzinsliche Hauptforderung, beginnt ein neuer Abschnitt mit der verringerten Zinsbasis.
  • Auf Zinsen rechnet die Software keine Verzugszinsen (§ 289 Satz 1 BGB, Zinseszinsverbot).
  • Tageszählung und Rundung folgen einer festen, dokumentierten Methode; der Rechenweg weist sie aus.

Versionierte Basiszinstabelle (§ 247 BGB, Auszug)

Basiszinssatz nach § 247 BGB (Auszug)
gültig abBasiszinssatz
01.07.20261,52 %
01.01.20261,27 %
01.07.20251,27 %
01.01.20252,27 %

Daraus vom 01.07. bis 31.12.2026: 6,52 % bei 5 Prozentpunkten (§ 288 Abs. 1 BGB) und 10,52 % bei 9 Prozentpunkten (§ 288 Abs. 2 BGB).

Quelle: Deutsche Bundesbankabgerufen am 14.10.2026neue Werte als neue Version

Verrechnung

Teilzahlungen verrechnen

Reicht eine Zahlung nicht für alles, zählt die Reihenfolge: Ihre Zuordnung nach der Tilgungsbestimmung oder die gesetzliche Reihenfolge der Forderungsart.

Gesetzliche Reihenfolge: § 367 Abs. 1 BGB (Regelfall), § 497 Abs. 3 BGB (Verbraucherdarlehen)
RegelfallVerbraucherdarlehen
1. Kosten1. Kosten der Rechtsverfolgung
2. Zinsen2. übriger geschuldeter Betrag
3. Hauptforderung3. Zinsen

Welche Reihenfolge gilt, hängt an der Forderungsart, die Sie in der Fallakte wählen. Der Rechenweg zeigt bei jeder Zahlung, wie verrechnet wurde. Bestimmt der Schuldner eine andere Reihenfolge, dürfen Sie die Zahlung ablehnen (§ 367 Abs. 2 BGB); ob Sie das tun, entscheiden Sie.

Sonderregel: Verbraucherdarlehen

Für Zahlungen auf Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen, die nicht die ganze fällige Schuld tilgen, gilt abweichend von § 367 Abs. 1 BGB die Reihenfolge des § 497 Abs. 3 BGB. Wie weit die Regel nach der Titulierung reicht, bewertet die Software nicht; das ist im Einzelfall zu klären.

Forderungen aus Verbraucherdarlehen unterstützt die Formularerstellung derzeit nicht.

Mit Tilgungsbestimmung ordnen Sie selbst zu

Je Zahlung erfassen Sie Zahler, Verwendungszweck und Tilgungsbestimmung. Liegt eine Bestimmung vor, ordnen Sie die Zahlung selbst zu. Nur ohne Bestimmung verrechnet die Software nach der gesetzlichen Reihenfolge, die für die Forderungsart hinterlegt ist. Jede Buchung hält das manipulationsgeschützte Protokoll mit Benutzerkonto und Zeitpunkt fest.

Kann ich Zahlungseingänge aus dem Kontoauszug übernehmen?

Als Unternehmen ja; Privatpersonen erfassen Zahlungen einzeln in der Fallakte. Die Umsätze laden Sie als CSV, Excel oder CAMT.053 hoch; die Software liest nur Gutschriften. Steht Ihr Aktenzeichen oder das Geschäftszeichen des Titels eindeutig im Verwendungszweck, schlägt sie den Fall vor. Bereits gebuchte Zahlungen mit gleichem Tag und Betrag erkennt sie.

Gebucht wird erst nach Ihrer Bestätigung, je Zahlung einzeln. Damit erklären Sie, dass keine abweichende Tilgungsbestimmung vorliegt; Zahlungen mit Bestimmung erfassen Sie in der Fallakte. Die hochgeladene Datei löscht die Software nach dem Lesen; der verschlüsselte Zwischenstand auf dem Server wird spätestens nach 25 Stunden gelöscht.

Über die Programmschnittstelle (API) für Unternehmen kann Ihre IT Zahlungseingänge auch aus eigenen Systemen buchen und Forderungsstände zum Stichtag abfragen. Die Schnittstelle nimmt Zahlungen nur mit der ausdrücklichen Angabe „keine Tilgungsbestimmung“ an; Zahlungen mit Bestimmung erfassen Sie in der Fallakte. Jede Buchung über die Schnittstelle steht im Protokoll. Eine Zahlung mit gleichem Fall, Tag und Betrag bucht die Schnittstelle nur, wenn sie ausdrücklich als weitere Zahlung gekennzeichnet ist.

Was gilt bei mehreren Forderungen gegen denselben Schuldner?

Schuldet Ihnen derselbe Schuldner aus mehreren Forderungen und reicht seine Zahlung nicht für alle, bestimmt er, worauf er zahlt (§ 366 Abs. 1 BGB). Sie erfassen diese Tilgungsbestimmung mit der Zahlung und ordnen sie entsprechend zu.

Ohne Bestimmung gilt die gesetzliche Reihenfolge (§ 366 Abs. 2 BGB): zuerst die fällige Forderung, dann die mit der geringeren Sicherheit für Sie, dann die für den Schuldner lästigere, dann die ältere. Bei Gleichheit wird verhältnismäßig verrechnet. Innerhalb einer Fallakte verrechnet die Software Zahlungen auf mehrere Hauptforderungen derzeit vereinfacht: die älteste zuerst. Für solche Fälle erstellt sie keinen Formularentwurf. Welchem Fall Sie eine Zahlung zuordnen, entscheiden Sie.

Beispiel nachgerechnet · erfundene Werte

Restsaldo zum Stichtag

Der Fall aus dem Ausschnitt oben, Schritt für Schritt.

Ausgangslage laut Beispieltitel: Vollstreckungsbescheid gegen die Beispiel Handel GmbH (kein Verbraucher), Az. VB-2026-0388: 2.480,00 € aus Rechnungen 04–06/2026, Zinsen 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2026 (1,52 % + 9 = 10,52 % p. a.), Kosten 136,50 € (erfundener Betrag, kein Wert aus einem Kostenverzeichnis; nicht verzinst).

Zahlung von 300,00 € am 31.08.2026 ohne Tilgungsbestimmung, daher gesetzliche Reihenfolge (§ 367 Abs. 1 BGB).

Rechenweg bis zum 14.10.2026
SchrittBetrag
Hauptforderung laut Titel2.480,00 €
+ Kosten laut Titel136,50 €
+ Zinsen 01.07.–31.08.2026, 62 Tage
2.480,00 € × 10,52 % × 62 ÷ 365 = 44,316… €
44,32 €
− Teilzahlung 31.08.2026
auf Kosten 136,50 €, Zinsen 44,32 €, Hauptforderung 119,18 €; Hauptforderung danach 2.360,82 €
−300,00 €
+ Zinsen 01.09.–14.10.2026, 44 Tage
2.360,82 € × 10,52 % × 44 ÷ 365 = 29,939… €
29,94 €
Restsaldo zum 14.10.20262.390,76 €

Die Software teilt den Zinszeitraum hier am Zahlungstag, weil die Zinsbasis sinkt; ändert sich der Basiszinssatz zum 01.01.2027, teilt sie dort erneut. Rechenkonvention der Software: taggenaue Zählung, erster und letzter Tag zählen mit, eine Zahlung mindert die Zinsbasis ab dem Folgetag, Jahr mit 365 Tagen (im Schaltjahr 366), kaufmännische Rundung auf volle Cent bei jeder Verrechnung und zum Stichtag. Beispiel – alle Namen, Beträge und Aktenzeichen sind erfunden.

Rechenweg offen statt Blackbox

Jeder Betrag lässt sich zurückverfolgen: jede Zinszeile mit Zeitraum, Tagen, Zinsbasis, Jahressatz und Divisor – den Basiszinssatz entnimmt die Software einer versionierten Tabelle mit Quelle –, jede Verrechnung mit Tilgungsbestimmung oder angewandter gesetzlicher Reihenfolge, Kosten getrennt nach Kostenarten. Jede Buchung steht mit Benutzerkonto und Zeitpunkt im manipulationsgeschützten Protokoll (Audit-Log).

Der Rechenweg ersetzt nicht Ihre Kontrolle vor der Freigabe: Ob die Werte zu Ihrem Titel passen, prüfen Sie.

Forderungsaufstellung

Vom Konto ins Formular

Für unterstützte Fälle befüllt die Software die amtliche Forderungsaufstellung aus dem Konto. Sie prüfen den Entwurf, bestätigen die Erklärungen, geben frei und reichen selbst ein.

  • Forderungsaufstellung zum Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (ZVFV Anlage 6 zu Anlage 1)
  • Forderungsaufstellung zum Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für Konto oder Arbeitseinkommen (ZVFV Anlage 7 zu Anlagen 4 und 5)
  • Erklärungsbestätigung als eigener Schritt, dann die Freigabe mit Datenschnappschuss und Prüfwert: im Unternehmen durch eine zweite Person, als Privatperson durch Sie selbst nach ausdrücklicher Bestätigung Ihrer Durchsicht
  • Das freigegebene PDF laden Sie herunter und reichen es selbst ein

Konto und Formular

Teilzahlungen und Kosten früherer Aufträge führen Sie im Forderungskonto; die Software übernimmt sie mit Rechenweg in die Forderungsaufstellung zum Entwurf. Kosten früherer Aufträge weisen Sie mit Belegen nach; ob sie erstattungsfähig sind, bewertet die Software nicht. Das Ergebnis der Verrechnung sehen Sie vor dem Entwurf durch und bestätigen es. Welche Fälle passen, steht unter Unterstützte Fälle.

Formularstand

Seit dem 01.10.2026 gelten neue Fassungen der Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1) und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 4). Grundlage ist die Dritte Verordnung zur Änderung der ZVFV vom 08.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 132).

Die Forderungsaufstellungen (Anlagen 6 und 7) gelten unverändert in der Fassung BGBl. 2024 I Nr. 203. Fassung, Fundstelle und Gültigkeit führt die Software im Formularregister; abgelaufene Fassungen sind gesperrt. Mehr im Formularmonitor.

Ein unterstützter Fall: Aus diesem Konto befüllt die Software die Forderungsaufstellung zum Entwurf; in diesem Beispiel gibt es keine Zahlungen und keine bisherigen Vollstreckungskosten. Beispiel – alle Namen, Beträge und Aktenzeichen sind erfunden.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Forderungskonto

Woher kommt der Basiszinssatz?

Von der Deutschen Bundesbank. Sie gibt den zum 1. Januar und 1. Juli geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Seit dem 01.07.2026 beträgt er 1,52 % (Stand 14.10.2026).

Die Software führt die Werte in einer versionierten Tabelle mit Gültigkeitsbeginn, Quelle und Abrufdatum. Einen neuen Wert hinterlegen wir nach der Bekanntmachung als neue Version und nennen ihn im Formularmonitor.

Gehören Zahlungen vor dem Titel ins Forderungskonto?

Maßgeblich ist der Titel. Zahlungen, die er schon berücksichtigt, gehören nicht noch einmal ins Konto. Beim Vollstreckungsbescheid ist im Antrag anzugeben, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet wurden (§ 699 Abs. 1 ZPO).

Zahlungen, die danach eingehen, erfassen Sie mit Datum, Zahler, Verwendungszweck und gegebenenfalls Tilgungsbestimmung. Ob eine Zahlung im Titel schon berücksichtigt ist, bewerten Sie anhand des Titels und Ihrer Buchhaltung. Mehr im Ratgeber Forderungsaufstellung.

Kann ich Kosten früherer Aufträge aufnehmen?

Im Forderungskonto ja, als eigene Kostenart mit Datum und Betrag. Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung trägt der Schuldner (§ 788 Abs. 1 ZPO). Ob eine Position notwendig ist, entscheiden Sie. Die Belege bewahren Sie selbst auf.

Bisherige Vollstreckungskosten übernimmt die Software in die Forderungsaufstellung; die Belege fügen Sie bei. Das Entgelt für einfach vollstrecken setzt die Software nicht als Vollstreckungskosten an; eine eigene Kostenart dafür gibt es nicht.

Welche Zinsangaben bildet das Konto nicht ab?

Zinsen „seit Rechtshängigkeit“ oder ab einem sonst nicht kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, gestaffelte, variable oder dynamische Zinsen und Beträge in ausländischer Währung. Ein fester Abstand zum Basiszinssatz oder ein fester Satz ist möglich.

Titel mit solchen Angaben unterstützt die Software nicht. Mehr unter Welche Titel Sie erfassen.

Rechnet die Software die 40-Euro-Pauschale?

Nur, wenn sie im Titel enthalten ist; dann übernehmen Sie sie als eigene Position. Die Software setzt die Pauschale nicht von sich aus an.

Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB steht Gläubigern einer Entgeltforderung bei Verzug eines Schuldners zu, der kein Verbraucher ist. Sie wird auf einen Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung besteht.

Nächster Schritt

Vom Konto zum Antrag

Software, keine Rechtsberatung

einfach vollstrecken ist eine Software. Sie bereitet Unterlagen auf Grundlage Ihrer Angaben vor. Ob und welche Maßnahme Sie ergreifen, entscheiden Sie. Wir prüfen keine Ansprüche, beraten nicht im Einzelfall und ziehen keine Forderungen ein.

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