Software für Forderungen nach dem Titel

Software, keine Rechtsberatung

Rechtliche Einordnung: was wir sind – und was nicht

Zur rechtlichen Einordnung: Mit einfach vollstrecken bereiten Unternehmen und Privatpersonen die Vollstreckung ihrer eigenen titulierten Forderung vor. Die Software rechnet, befüllt amtliche Formulare und legt Wiedervorlagen an – Sie entscheiden und geben frei.

  • Stand: 20.10.2026
  • ca. 8 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Die Software ist ein Werkzeug für Ihre eigene Forderung – als Unternehmen oder als Privatperson mit eigenem Titel. Sie entscheiden und geben jeden Antrag frei. Wir bearbeiten keine Fälle für Dritte. Unser Entgelt hängt weder von der Höhe Ihrer Forderung noch vom Ergebnis ab; ein Erfolgshonorar gibt es nicht. Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten zahlen Sie direkt. Mehr unter Preise.

Was wir sind

  • Anbieter einer Software für eigene titulierte Forderungen – ein Angebot der Einfach Elterngeld GmbH
  • Betreiber der Software in einem Rechenzentrum in Deutschland
  • Ansprechpartner für Bedienung, Einrichtung und Funktionen

Was wir nicht sind

  • kein Inkassounternehmen: Wir ziehen keine Forderungen ein
  • keine Kanzlei: Wir beraten und vertreten Sie nicht
  • kein Dienstleister, der Fälle für Sie oder Dritte bearbeitet
  • keine Software, die Maßnahmen auswählt oder ohne Ihre Freigabe handelt
Auf dieser Seite

Software, keine Rechtsberatung

einfach vollstrecken ist eine Software. Sie bereitet Unterlagen auf Grundlage Ihrer Angaben vor. Ob und welche Maßnahme Sie ergreifen, entscheiden Sie. Wir prüfen keine Ansprüche, beraten nicht im Einzelfall und ziehen keine Forderungen ein.

In einfachen Worten

Sie haben einen Titel, zum Beispiel wegen offener Miete, eines unbezahlten Kaufpreises oder eines privaten Darlehens? Dann können Sie die Software für Ihre eigene Forderung nutzen.

  • Sie erfassen Ihren Fall. Die Software rechnet und befüllt das amtliche Formular.
  • Ob Sie den Antrag stellen, entscheiden Sie. Sie prüfen, unterschreiben und reichen ihn selbst ein.
  • Wir beraten nicht und treten gegenüber Ihrem Schuldner nicht auf.

Sind Sie unsicher, steht unter Sonderfälle, an wen Sie sich wenden können; wir vermitteln nicht. Mehr auf der Seite für Privatpersonen.

Was das Rechts­dienstleistungs­gesetz regelt

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) legt fest, wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen darf. Für die Einordnung sind vier Regeln wichtig:

  • Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG).
  • Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zur Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn sie als eigenständiges Geschäft betrieben wird (§ 2 Abs. 2 RDG). Dafür ist eine Registrierung nötig (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG).
  • Erlaubnisvorbehalt: Selbständige außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sind nur zulässig, soweit das RDG oder ein anderes Gesetz sie erlaubt (§ 3 RDG).
  • Verbundene Unternehmen: Die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Gesetzes (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG).

Software und Rechtsdienstleistung

BGH-Urteil von 2021 und unsere Einschätzung

Der Bundesgerichtshof hat 2021 über eine Software entschieden, die nach einem Frage-Antwort-Schema vorformulierte Klauseln zu einem Vertragsentwurf zusammensetzte. Er sah darin keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG (BGH, Urteil vom 09.09.2021 – I ZR 113/20). Zur Begründung nennt die Pressemitteilung: Die Software ist für typische, gedachte Fallgestaltungen programmiert und berücksichtigt individuelle Umstände jenseits des Üblichen nicht – ähnlich wie ein Formularhandbuch. Eine rechtliche Prüfung ihres konkreten Falls erwarten Nutzer deshalb nicht. Eine pauschale Erlaubnis für Dokumentengeneratoren sehen wir darin nicht. Maßgeblich ist nach unserer Einschätzung, ob eine Software vorab festgelegte Bausteine abruft oder den konkreten Einzelfall rechtlich bewertet.

Ob sich diese Grundsätze auf einfach vollstrecken übertragen lassen, ist nicht ausdrücklich geklärt. Unsere eigene Einschätzung, kein anwaltliches Gutachten: Sie setzen mit der Software eigene Forderungen durch, also keine fremden; Inkasso liegt darin nicht. Die Software rechnet und befüllt Formulare nach festen Regeln, ohne Ihren Einzelfall rechtlich zu bewerten.

Was die Software tut

Die Software übernimmt Arbeitsschritte nach festen Regeln, immer auf Grundlage Ihrer Angaben. Mehr im Produktüberblick.

  • Fall erfassen in der Fallakte, mit Forderungsrolle: Ihre eigene oder eine von Ihrem Unternehmen erworbene Forderung.
  • Vorab nachfragen: Vor jedem Entwurf fragt die Software Sonderfälle ab; bei „Ja“ entsteht kein Entwurf.
  • Rechnen: Im Forderungskonto stehen Zinsen aus einer versionierten Basiszinstabelle, Kosten und Zahlungen – mit sichtbarem Rechenweg.
  • Amtliche Formulare befüllen: Vollstreckungsauftrag und Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) für Konto oder Arbeitseinkommen nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV), als PDF.
  • Mahnverfahren vorbereiten: Haben Sie noch keinen Titel, bereitet die Software nach Ihren Angaben den Antrag im gerichtlichen Mahnverfahren vor – als Ausfüllhilfe für den Online-Mahnantrag, den Sie selbst übertragen und absenden. Sie hält die Schritte bis zum Vollstreckungsbescheid mit den Daten aus Ihrer Gerichtspost fest und legt danach den Titel an. Ob ein Anspruch besteht und ob Sie ihn geltend machen, bewertet die Software nicht; das Mahngericht prüft das ebenfalls nicht (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Software übermittelt nichts an das Gericht.
  • Wiedervorlagen anlegen: Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten – sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.
  • Freigaben dokumentieren: Erklärungsbestätigung, Freigabe – im Unternehmen durch eine zweite Person, bei Privatpersonen selbst nach protokollierter Bestätigung – und manipulationsgeschütztes Protokoll (Sicherheit).

Leistungsgrenzen: was die Software nicht leistet

Keine rechtliche Bewertung, keine Entscheidung

  • keine Rechtsberatung und keine Bewertung Ihres Einzelfalls, etwa ob die Forderung besteht, fällig, verjährt oder vollstreckbar ist
  • keine Empfehlung oder automatische Auswahl von Maßnahmen, auch nicht über die API oder Webhooks; keine ausschließlich automatisierte Entscheidung gegenüber Schuldnern (Art. 22 DSGVO)
  • keine Verjährungsanzeige und keine Fristprüfung; wie die Verjährung bei Titeln geregelt ist, erklärt der Ratgeber Titel und Verjährung
  • keine Prüfung von Einwendungen, Abtretungs- oder Rechtsnachfolgeunterlagen, keine Raten- oder Vergleichsvorschläge
  • keine Berechnung des pfändbaren Betrags im Einzelfall

Kein Handeln in Ihrem Namen

  • keine Einreichung, kein Versand, keine Nutzung Ihrer Zugangsmittel
  • kein Auftreten gegenüber Schuldnern, Drittschuldnern, Gerichten oder Gerichtsvollziehern
  • kein Inkasso, kein Forderungsankauf durch uns, keine Annahme von Zahlungen, keine Vermittlung von Kanzleien oder Inkassounternehmen
  • keine Meldungen an Auskunfteien, kein Scoring von Schuldnern, keine Zusage von Ergebnissen oder Bearbeitungszeiten

Grenzen der Formularerstellung

Die Formularerstellung unterstützt derzeit einfach gelagerte Fälle. Welche das sind, steht im Abschnitt Unterstützte Fälle. Für Forderungen, die Sie für andere geltend machen, entsteht kein Entwurf; für erworbene Forderungen nur mit Rechtsnachfolgeklausel, die Sie mit dem Zustellungsnachweis als Anlage beifügen. Kein Entwurf entsteht außerdem für die Pfändung wegen Unterhalts (§ 850d ZPO) und für Anträge nach §§ 850c Abs. 6, 850e, 850f ZPO. Das Forderungskonto können Sie unabhängig davon führen. Nicht dabei ist außerdem das automatische Auslesen hochgeladener Dokumente; die Angaben daraus übertragen Sie selbst.

Welche Titel unterstützt werden

Gedacht ist die Software für Titel aus Zivilverfahren über Geldforderungen. Sie legt Titel nicht aus; Sie erfassen die Angaben, wie sie im Titel stehen.

Unterstützt

Vollstreckungsbescheid, Urteil eines Zivilgerichts (nicht: Adhäsions- und Strafurteile), gerichtlicher Vergleich, Kostenfestsetzungsbeschluss und vollstreckbare notarielle Urkunde. Andere Titelarten lassen sich nicht auswählen; Daten über Straftaten gehören nicht in die Software (Art. 10 DSGVO).

Nicht unterstützt

  • Zinsen „seit Rechtshängigkeit“ oder ab einem nicht kalendermäßig bestimmten Tag
  • gestaffelte, variable oder dynamische Zinsen (ein fester Abstand zum Basiszinssatz ist möglich)
  • unklare oder quotale Kostenentscheidungen
  • Zug um Zug, Bedingungen, Befristungen, Sicherheitsleistung
  • ausländische Titel, Titel in fremder Währung
  • mehrere Gläubiger oder Schuldner, Gesamtgläubigerschaft

Danach fragt die Software vor jedem Entwurf; bei „Ja“ entsteht kein Entwurf. Ob ein Titel vollstreckbar ist, beurteilen Sie. Wohin Sie sich mit nicht unterstützten Titeln wenden können, steht unter Sonderfälle.

Was unser Support tut

Unser Support erklärt Bedienung, Einrichtung und Formularausgabe. Er berät nicht zu Ihrem Fall und beurteilt weder Titel noch Ansprüche; rechtliche Fragen klären Sie bitte mit anwaltlicher Beratung. Bitte senden Sie uns keine Fall- oder Schuldnerdaten. Den Support erreichen Sie schriftlich über das Kontaktformular und per E-Mail, Antwort in der Regel innerhalb von 2 Werktagen. Unternehmen können eine Einrichtung dazubuchen: einen gemeinsamen Online-Workshop zur Bedienung der Software und die Einrichtung ihrer Organisation mit Rollen (Preise). Auch dabei beraten wir nicht zu einzelnen Fällen.

Sonderfälle: anhalten und abgeben

Erhebt die Schuldnerin oder der Schuldner Einwände, ist ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ist der Titel unklar, braucht es eine rechtliche Bewertung. Die gehört nicht in die Software.

  1. Software

    Vorab nachfragen und anhalten

    Vor jedem Entwurf stellt die Software Pflichtfragen, unter anderem nach Insolvenz, Tod, Betreuung, Zahlungsvereinbarung, Rechtsbehelf oder einem atypischen Titel. Bei „Ja“ entsteht kein Entwurf, „Unbekannt“ zeigt eine Warnung – bei Privatpersonen hält „Unbekannt“ zu Insolvenz, Tod oder Rechtsbehelf ebenfalls an.

  2. Sie

    Entscheiden oder abgeben

    Wie es weitergeht, entscheiden Sie – bei Bedarf mit rechtlichem Rat. In Sonderfällen wenden sich Unternehmen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Wir vermitteln nicht.

Nur eigene Forderungen

Die Software ist für Forderungen gedacht, die Ihnen selbst zustehen: etwa Miet-, Energie- oder Entgeltforderungen eines Unternehmens oder die offene Miete einer Privatperson. Für Freunde, Verwandte oder andere Personen können Sie die Software nicht nutzen.

Je Fall legen Sie die Forderungsrolle fest; Forderungen Dritter, verbundener Unternehmen und von Wohnungseigentümergemeinschaften lassen sich nicht anlegen. Außerdem bestätigen Sie, dass der Gläubiger Inhaber der Forderung ist oder durch Ihre Organisation gesetzlich vertreten wird, bei erworbener Forderung die Titelumschreibung. Wer fremde Forderungen als eigenständiges Geschäft einzieht, braucht eine Registrierung als Inkassodienstleister (§ 2 Abs. 2, § 10 RDG). Ob Konstellationen wie Konzerngesellschaften oder Hausverwaltungen, die für Eigentümer tätig sind, eine Registrierung brauchen, ist für die Nutzung der Software nicht geklärt; lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten. Mehr für Geschäftsführung und CFO.

Ihre Verantwortung als Gläubiger

Den Antrag stellen Sie als Gläubiger. Sie entscheiden, ob und welche Maßnahme Sie ergreifen, prüfen jedes erzeugte Formular vor der Unterschrift auf Richtigkeit und Vollständigkeit, unterschreiben es und reichen es selbst bei der zuständigen Stelle ein. Für die Angaben im Antrag und die Versicherungen im Formular sind Sie verantwortlich.

Ein Beispiel: Seit dem 01.10.2026 können Titel und Klausel bei elektronischen Aufträgen an den Gerichtsvollzieher als elektronische Dokumente übermittelt werden. Dazu gehört eine Versicherung über Übereinstimmung und Fortbestand der Forderung (§ 754a ZPO). Damit Sie das vor der Freigabe beurteilen können, zeigt die Software Rechenwege, Zahlungen und Quellen offen. Jede Erklärung bestätigen Sie einzeln, mit Name, Eigenschaft und Zeitpunkt; die Freigabe steht im Protokoll. Im Unternehmen gibt eine zweite Person frei, als Privatperson geben Sie nach ausdrücklicher Bestätigung Ihrer eigenen Durchsicht selbst frei. Mehr unter Freigaben und Wiedervorlagen.

Faire Vollstreckung

Vollstreckung ist ein rechtsstaatliches Verfahren mit Rechten auf beiden Seiten. Fairness heißt für uns vor allem Nachvollziehbarkeit: Ein offener Rechenweg hilft Ihnen, nur zu verlangen, was Ihnen nach dem Titel zusteht – und schützt Schuldnerinnen und Schuldner so vor zu hohen Beträgen.

  • Im Forderungskonto mindern Zahlungen sichtbar den offenen Betrag; Zinsen und Kosten stehen mit Rechenweg.
  • Ist vollständig bezahlt oder eine Zahlungsvereinbarung getroffen, entsteht nach „Ja“ in den Vorab-Abfragen kein Entwurf.
  • Gütliche Erledigung bleibt möglich (Modul G im Vollstreckungsauftrag): Schließen Sie sie nicht aus, kann der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung gewähren (§ 802b ZPO).
  • Keine Mahnserien, kein Schuldnerportal mit Druckmechanik, keine Drohkulisse.

Sie sind Schuldnerin oder Schuldner?

Wir sind nicht Ihr Gläubiger, vollstrecken nicht selbst und beraten nicht zu der Forderung; Fragen dazu richten Sie bitte an Ihren Gläubiger. Auskunft über Daten, die zu Ihnen in der Software gespeichert sind, können Sie auch bei uns verlangen: Information für Schuldner und Drittschuldner. Unabhängige, meist kostenlose Hilfe bieten Schuldnerberatungsstellen, zum Beispiel bei Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbänden oder Ihrer Kommune. Eine bundesweite Suche nach Beratungsstellen bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V., ein gemeinnütziger Verein: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de.

Unsere Einschätzung

Die Einordnung auf dieser Seite ist unsere eigene Einschätzung, kein anwaltliches Gutachten. Sie betrifft unser Angebot, nicht Ihren Einzelfall. Wo wir Gesetze nennen, geben wir ihren Inhalt mit Fundstelle wieder; was das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, kennzeichnen wir als nicht geklärt. Nicht geklärt sind insbesondere Konzern- und Hausverwaltungsfälle und die Versicherungen im Formular, wenn Beschäftigte für ein Unternehmen handeln. Lassen Sie sich in solchen Fällen im Zweifel anwaltlich beraten.

Häufige Fragen zur rechtlichen Einordnung

Brauche ich eine Inkassoregistrierung, um die Software zu nutzen?

Eine Registrierung verlangt das RDG für Inkassodienstleistungen, also für das Einziehen fremder Forderungen als eigenständiges Geschäft (§ 2 Abs. 2, § 10 RDG). Mit der Software setzen Sie eigene Forderungen durch; Forderungen Dritter lassen sich nicht anlegen. Auch Forderungen verbundener Unternehmen lassen sich nicht anlegen. Ob Sie in Sonderkonstellationen wie Konzernstrukturen eine Registrierung brauchen, klären Sie im Zweifel mit anwaltlicher Beratung.

Dürfen unsere Beschäftigten für uns Aufträge stellen?

Nach § 79 Abs. 2 ZPO können sich Parteien unter anderem durch eigene Beschäftigte vertreten lassen, auch durch Beschäftigte eines verbundenen Unternehmens. Wie Beschäftigte seit dem 01.10.2026 die Versicherungen im Formular abgeben, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; diese Frage ist nicht geklärt, lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten. Welche Versicherungen Sie im Formular abgeben, entscheiden und verantworten Sie. Die Person, die freigibt, bestätigt jede vorher einzeln in einem eigenen Schritt, mit Name, Eigenschaft und Zeitpunkt (Ihre Verantwortung als Gläubiger).

Wer haftet bei Fehlern der Software?

Wie wir haften, regeln die Vertragsbedingungen, die Sie vor der Bestellung sehen: für Privatpersonen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 8 Haftung), für Unternehmen die Vertragsbedingungen für Unternehmen. Die Software zeigt Rechenwege und Quellen offen, damit Sie Ergebnisse vor der Freigabe nachvollziehen können.

Weitere Antworten zu Inkasso, Rechtsberatung und Entscheidungen über Maßnahmen finden Sie in den häufigen Fragen.

Nächster Schritt

Fragen zur Einordnung?

Schreiben Sie uns, wenn Sie wissen möchten, wie die Software arbeitet und wo ihre Grenzen liegen. Rat zu Ihrem Fall geben wir nicht – bitte senden Sie keine Falldaten.

Per E-Mail: kontakt@einfach-vollstrecken.de

Jetzt starten

Bereit für Ihren ersten Fall?

Konto anlegen, Paket oder Tarif wählen, loslegen. Sie zahlen per Karte oder SEPA-Lastschrift, privat auch per PayPal. So starten Sie