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Ratgeber · Gerichtsvollzieher

Vermögens­auskunft beantragen: was Gläubiger wissen sollten

Die Vermögensauskunft zeigt Konten, Arbeitgeber, Forderungen und Sachen des Schuldners. Sie ist damit eine Grundlage für Ihre Entscheidung über weitere Schritte. Hier lesen Sie, wie Sie sie über den Gerichtsvollzieher beantragen und was Sperrfrist, Auskünfte Dritter und Datenschutz bedeuten.

  • Rechtsstand: 14.10.2026
  • Quellen abgerufen: 14. und 15.10.2026
  • Lesezeit ca. 10 Min.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auskunft unter Versicherung: Der Schuldner gibt gegenüber dem Gerichtsvollzieher Auskunft über sein Vermögen und versichert die Angaben an Eides statt (§ 802c Zivilprozessordnung, ZPO).
  • Auftrag über das Formular: Sie beauftragen die Vermögensauskunft im amtlichen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1, Modul H).
  • Sperrfrist zwei Jahre: Eine weitere Auskunft gibt es in dieser Zeit nur bei glaubhaft gemachter wesentlicher Veränderung. Sonst erhalten Sie das letzte Vermögensverzeichnis.
  • Auskünfte Dritter: Unter bestimmten Voraussetzungen fragt der Gerichtsvollzieher auf Ihren Auftrag Arbeitgeber, Konten und Fahrzeuge bei Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern und Kraftfahrt-Bundesamt ab (§ 802l ZPO).
  • Datenschutz: Die Daten dürfen Sie nur zur Vollstreckung nutzen und müssen sie nach Zweckerreichung löschen.
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Was ist die Vermögensauskunft?

Mit der Vermögensauskunft legt der Schuldner offen, was er besitzt. Er ist verpflichtet, sie auf Verlangen des Gerichtsvollziehers zu erteilen (§ 802c Abs. 1 ZPO). Früher hieß das Verfahren „eidesstattliche Versicherung“.

Das Ergebnis ist das Vermögensverzeichnis. Darin gibt der Schuldner seine Vermögensgegenstände an; bei Forderungen, etwa gegen Arbeitgeber oder Bank, auch Grund und Beweismittel (§ 802c Abs. 2 ZPO). Zum Schluss versichert er an Eides statt, dass die Angaben richtig und vollständig sind (§ 802c Abs. 3 ZPO).

Für Sie ist das Verzeichnis eine Planungsgrundlage. Es zeigt, wo weitere Schritte ansetzen können, zum Beispiel eine Konto- oder Lohnpfändung. Welche Sie ergreifen, entscheiden Sie.

Vermögensauskunft beantragen: der Ablauf in fünf Schritten

Die Vermögensauskunft ist eine Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers (§ 802a Abs. 2 ZPO). Oft heißt es „Vermögensauskunft beantragen“; genau genommen erteilen Sie dem Gerichtsvollzieher einen ausdrücklichen Auftrag. Das Verfahren führt der Gerichtsvollzieher.

  1. Sie

    Auftrag erteilen

    Im Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (ZVFV Anlage 1) kreuzen Sie Modul H an und fügen die Forderungsaufstellung nach Anlage 6 bei. Welche weiteren Module Sie wählen und in welcher Reihenfolge, legen Sie fest.

  2. Gerichtsvollzieher

    Zahlungsfrist und Termin

    Er setzt dem Schuldner eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung. Für den Fall, dass die Forderung danach nicht beglichen ist, bestimmt er zugleich einen Termin zur Vermögensauskunft (§ 802f Abs. 1 ZPO).

  3. Schuldner

    Auskunft im Termin

    Der Schuldner gibt seine Angaben zu Protokoll und versichert sie an Eides statt. Der Gerichtsvollzieher erstellt daraus das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument.

  4. Gerichtsvollzieher

    Hinterlegen und übermitteln

    Er hinterlegt das Verzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht des Landes (§ 802k Abs. 1 ZPO) und leitet Ihnen eine Abschrift zu.

  5. Sie

    Auswerten und entscheiden

    Sie prüfen die Angaben und entscheiden, ob und welche Maßnahme folgt. Das Datum der Auskunft notieren Sie; mit ihm beginnt die Sperrfrist von zwei Jahren.

Gütliche Erledigung und Zahlungsplan

Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung hinwirken (§ 802b ZPO). Ein Zahlungsplan kann für beide Seiten ein gangbarer Weg sein.

Raten oder Zahlungsfrist

Legt der Schuldner glaubhaft dar, dass er zahlen kann, darf der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsfrist oder Raten bewilligen. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten erfolgen.

Ihre Steuerung

Im Vollstreckungsauftrag (Modul G) können Sie eine Zahlungsvereinbarung ausschließen.

Widerspruch

Sind Sie mit einem bewilligten Plan nicht einverstanden, können Sie unverzüglich widersprechen.

Rückstand

Gerät der Schuldner mit einer Zahlung mehr als zwei Wochen in Rückstand, wird der Plan hinfällig.

Ob Sie einen Zahlungsplan zulassen, entscheiden Sie. Die eingehenden Raten verrechnen Sie wie jede Teilzahlung; mehr dazu im Ratgeber Forderungsaufstellung.

Wenn der Schuldner nicht mitwirkt

Bleibt der Schuldner dem Termin unentschuldigt fern oder verweigert er die Auskunft ohne Grund, sieht das Gesetz zwei Folgen vor. Beide sind Verfahrensschritte mit klaren Zuständigkeiten.

Haftbefehl auf Antrag

Auf Ihren Antrag erlässt das Gericht einen Haftbefehl, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu erzwingen (§ 802g Abs. 1 ZPO). Die Verhaftung führt der Gerichtsvollzieher durch (§ 802g Abs. 2 ZPO); im Formular sind das die Module I und J. Gibt der Schuldner die Auskunft ab, ist der Zweck erreicht.

Ob Sie diesen Antrag stellen, ist allein Ihre Entscheidung. Wir geben dazu keine Empfehlung.

Eintragung im Schuldnerverzeichnis

Das zentrale Vollstreckungsgericht führt das Schuldnerverzeichnis. Die Eintragung ordnet der Gerichtsvollzieher von Amts wegen an, zum Beispiel wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt oder eine Vollstreckung nach dem Verzeichnis offensichtlich nicht zur vollen Befriedigung führt (§ 882c ZPO). Darüber entscheiden weder Sie noch eine Software.

Gelöscht wird die Eintragung regelmäßig nach drei Jahren, früher etwa bei nachgewiesener voller Befriedigung (§ 882e ZPO). Einsicht erhält nur, wer einen gesetzlichen Zweck darlegt, zum Beispiel die Zwangsvollstreckung (§ 882f ZPO).

Elektronischer Auftrag und Haftbefehl

Seit dem 01.10.2026 können Titel und Klausel beim elektronischen Auftrag an den Gerichtsvollzieher als elektronische Dokumente übermittelt werden, mit einer Versicherung über Übereinstimmung und Fortbestand der Forderung (§ 754a ZPO). Für einen Antrag auf Haftbefehl empfiehlt das amtliche Hinweisblatt dennoch, die vollstreckbare Ausfertigung auf Papier zu übersenden (Nr. 2.11).

Weitere Vermögensauskunft: die Sperrfrist von zwei Jahren

Hat der Schuldner in den letzten zwei Jahren eine Vermögensauskunft abgegeben, muss er grundsätzlich keine neue abgeben (§ 802d Abs. 1 ZPO). Diese Sperrfrist schützt vor wiederholten Verfahren in kurzer Folge.

Regelfall: Abschrift

Innerhalb der Sperrfrist leitet der Gerichtsvollzieher Ihnen das zuletzt abgegebene Vermögensverzeichnis zu, auf Antrag auch elektronisch.

Ausnahme: wesentliche Veränderung

Machen Sie glaubhaft, dass sich die Vermögensverhältnisse wesentlich verändert haben, muss der Schuldner erneut Auskunft geben, etwa nach einem bekannt gewordenen Arbeitsplatzwechsel. Ob das genügt, beurteilt der Gerichtsvollzieher.

Notieren Sie das Datum der letzten Auskunft und das Ende der Sperrfrist in Ihrer eigenen Fristenkontrolle. So erkennen Sie, ab wann ein neuer Auftrag ohne besondere Begründung möglich ist.

Auskünfte Dritter über den Gerichtsvollzieher

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gerichtsvollzieher auf Ihren Auftrag Daten bei drei Stellen einholen (§ 802l ZPO). Im Vollstreckungsauftrag ist das Modul N.

Träger der Renten­versicherung

Name und Anschrift des Arbeitgebers.

Bundes­zentralamt für Steuern

Kontodaten, also bei welcher Bank der Schuldner Konten führt, keine Kontostände.

Kraftfahrt-Bundesamt

Daten zu Fahrzeugen, die auf den Schuldner zugelassen sind.

Voraussetzung ist unter anderem, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt, die Ladung nicht zugestellt werden kann oder die Vollstreckung in die angegebenen Gegenstände keine volle Befriedigung erwarten lässt.

Mit Arbeitgeber und Bank kennen Sie den Drittschuldner für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Wie es dann weitergeht, erklärt der Ratgeber PfÜB und Kontopfändung.

Datenschutz: nur für die Vollstreckung

Daten aus dem Vermögensverzeichnis und aus Drittauskünften sind zweckgebunden. Sie dürfen sie nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und müssen sie nach Zweckerreichung löschen (§ 802d Abs. 1 Satz 3, § 802l Abs. 3 Satz 2 ZPO).

  • Zugriff nur für die Personen, die den Fall bearbeiten.
  • Keine Weitergabe an andere Abteilungen, etwa für Vertrieb oder Bonitätsbewertung.
  • Zweckerreichung festlegen, zum Beispiel vollständige Zahlung, und Löschung dokumentieren.
  • Ausdrucke und Dateikopien in das Löschkonzept einbeziehen.

Was kostet die Vermögensauskunft?

Für die Vermögensauskunft berechnet der Gerichtsvollzieher Gebühren und Auslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) mit seinem Kostenverzeichnis (§ 1 GvKostG). Die voraussichtliche Höhe mit Nummer des Kostenverzeichnisses und Quelle zeigt der Folgekostenrechner.

Sie zahlen diese Kosten zunächst selbst, direkt an den Gerichtsvollzieher. Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie werden zusammen mit der Forderung beigetrieben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Nehmen Sie die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers deshalb als Beleg in Ihre nächste Forderungsaufstellung auf.

Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten sind nicht im Entgelt für die Software enthalten; im Forderungskonto erfassen Sie sie getrennt nach Kostenarten. Das Entgelt für die Software hängt weder von der Höhe Ihrer Forderung noch vom Ergebnis ab; ein Erfolgshonorar gibt es nicht. Mehr auf der Seite Preise.

Checkliste: Auftrag zur Vermögensauskunft

Diese Punkte sollten geklärt sein, bevor Sie den Auftrag freigeben. Die Checkliste steht frei zur Verfügung, ohne Anmeldung und ohne E-Mail-Adresse.

  • Titel liegt vor, mit Klausel, soweit erforderlich; die Zustellung an den Schuldner ist nachgewiesen.
  • Aktuelle Anschrift des Schuldners bestätigt.
  • Datum einer früheren Vermögensauskunft bekannt? Dann Sperrfrist beachten.
  • Formular in der geltenden Fassung: Anlage 1 nach BGBl. 2026 I Nr. 132, Forderungsaufstellung Anlage 6.
  • Module bewusst gewählt: gütliche Erledigung (G), Vermögensauskunft (H), gegebenenfalls Drittauskünfte (N), Reihenfolge (P).
  • Forderungsaufstellung aktuell, Zahlungen verrechnet, Kostenbelege beigefügt.
  • Zugriff und Löschung für die erwarteten Daten im Team geregelt.
Checkliste herunterladen PDF, 290 KB, frei und ohne E‑Mail-Adresse

Produktbezug

So unterstützt einfach vollstrecken

einfach vollstrecken ist eine Software für Ihre eigene titulierte Forderung – für Unternehmen und für Privatpersonen. Die Software bereitet vor, Sie entscheiden.

  • Vollstreckungsauftrag als PDF-Entwurf: In den derzeit unterstützten Fällen befüllt die Software Anlage 1 mit Forderungsaufstellung (Anlage 6). Ob Sie mit einer Zahlungsvereinbarung einverstanden sind (Modul G) und die Vermögensauskunft beantragen (Modul H), entscheiden Sie beim Erstellen des Entwurfs selbst; die Software wählt nichts vor. Weitere Aufträge wie Drittauskünfte (Modul N) bietet die Software nicht an.
  • Vorab-Abfragen: Vor dem Entwurf stellt die Software Pflichtfragen, etwa nach Insolvenz oder einer Zahlungsvereinbarung. Bei „Ja“ erstellt sie keinen Entwurf; bei „Unbekannt“ bleibt bis zur Freigabe eine Warnung sichtbar.
  • Drittschuldner in der Fallakte: Bank oder Arbeitgeber aus dem Vermögensverzeichnis erfassen Sie als Drittschuldner in der Fallakte. Bei einer Bank übernimmt die Software Name, PLZ und Ort aus der IBAN des Schuldners; die Straße ergänzen Sie. Den PfÜB-Antrag erstellt die Software für Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen; was gepfändet werden soll, wählen Sie. Den Drittschuldner übernimmt sie nur in den derzeit unterstützten Fällen in den Antrag; nach einer Vermögensauskunft ist das wegen der bereits entstandenen Vollstreckungskosten in der Regel nicht der Fall (siehe Hinweis unten).
  • Freigabe: Sie bestätigen jede Erklärung einzeln in einem eigenen Schritt. Im Unternehmen gibt eine zweite Person frei (Vier-Augen-Freigabe); als Privatperson prüfen Sie und geben selbst frei, nach einer ausdrücklichen, protokollierten Bestätigung. Das PDF reichen Sie selbst ein.
Produktausschnitt Fallakte mit Entwurf Vollstreckungsauftrag, Ansicht für Unternehmen. Beispiel – alle Namen, Beträge und Aktenzeichen sind erfunden.

Die Formularerstellung unterstützt derzeit einfach gelagerte Fälle. Nach einer Vermögensauskunft sind in der Regel schon Vollstreckungskosten entstanden; diese erfassen Sie im Forderungskonto mit Belegen, und die Software übernimmt sie in die Forderungsaufstellung des nächsten Entwurfs. Ob sie erstattungsfähig sind, bewertet die Software nicht. Welche Fälle die Formularerstellung unterstützt

Das Vermögensverzeichnis können Sie als Eingang in der Fallakte ablegen, als PDF oder Foto. Die Software speichert es verschlüsselt und liest es nicht aus; die benötigten Angaben übertragen Sie selbst. Auch hier gilt die Zweckbindung: Löschen Sie den Eingang, sobald der Zweck erreicht ist (§ 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO). Für die Sperrfrist legt die Software keine Wiedervorlage an. Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten – sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.

Häufige Fragen zur Vermögensauskunft

Wie bekomme ich ein bereits vorhandenes Vermögensverzeichnis?

Sie beauftragen den Gerichtsvollzieher wie gewohnt mit der Vermögensauskunft. Hat der Schuldner in den letzten zwei Jahren schon eine abgegeben, leitet Ihnen der Gerichtsvollzieher das letzte Vermögensverzeichnis zu (§ 802d Abs. 1 ZPO), auf Antrag auch elektronisch.

Was tun, wenn die Angaben veraltet sind?

Sind Ihnen konkrete Umstände bekannt, die auf eine wesentliche Veränderung hindeuten, etwa ein neuer Arbeitgeber, können Sie diese glaubhaft machen. Dann muss der Schuldner auch innerhalb der Sperrfrist erneut Auskunft geben (§ 802d Abs. 1 ZPO).

Unter den Voraussetzungen des § 802l ZPO kommen außerdem Auskünfte Dritter in Betracht. Welchen Weg Sie wählen, entscheiden Sie.

Wann kann ich einen Haftbefehl beantragen?

Wenn der Schuldner dem Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt ferngeblieben ist oder die Auskunft ohne Grund verweigert hat (§ 802g Abs. 1 ZPO). Der Haftbefehl dient allein dazu, die Abgabe der Vermögensauskunft durchzusetzen.

Ob Sie den Antrag stellen, entscheiden Sie im Einzelfall; eine Empfehlung geben wir nicht. Bei Fragen im Einzelfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Kann ich nur die gütliche Erledigung beauftragen?

Ja. Sie können den Auftrag auf die gütliche Erledigung beschränken (§ 802a Abs. 2 ZPO). Die Vermögensauskunft beauftragen Sie dann bei Bedarf später gesondert.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 14.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen

  • Redaktion: einfach vollstrecken

Sie sollen selbst eine Vermögensauskunft abgeben?

einfach vollstrecken ist eine Software, mit der Unternehmen und Privatpersonen ihre eigenen Forderungen bearbeiten. Wir sind nicht Ihr Gläubiger, vollstrecken nicht selbst und beraten nicht zu einzelnen Fällen. Auskunft über Daten, die zu Ihnen in der Software gespeichert sind, erhalten Sie nach der Datenschutzerklärung. Bitte wenden Sie sich an Ihren Gläubiger – das Unternehmen oder die Person, die die Forderung gegen Sie hat – oder an den Gerichtsvollzieher, der Sie geladen hat.

Unabhängige, meist kostenlose Hilfe bieten Schuldnerberatungsstellen, zum Beispiel bei Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbänden oder Ihrer Kommune. Eine bundesweite Suche nach Beratungsstellen bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V., ein gemeinnütziger Verein: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).

Quellen und Änderungen

Änderungsprotokoll dieses Ratgebers

Änderungsprotokoll des Ratgebers, neueste Einträge zuerst
DatumÄnderung
16.10.2026Angaben zur Software angepasst: Drittschuldner Bank oder Arbeitgeber, Bank aus der IBAN, PfÜB-Antrag für Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen.
15.10.2026Angaben zur Software ergänzt: Vermögensverzeichnis als Eingang in der Fallakte, Module G und H, Vorab-Abfragen. Kosten mit Verweis auf den Kostenrechner, Checkliste als PDF, Suche nach Schuldnerberatungsstellen.
14.10.2026Erstfassung mit Rechtsstand nach dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung und der Fassung 2026 des Vollstreckungsauftrags.

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Nächster Schritt

Gehen Sie vor Ihrem nächsten Auftrag die Checkliste durch. Wie die Software den Vollstreckungsauftrag mit Forderungsaufstellung vorbereitet, zeigt die Produktseite.

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