Software für Forderungen nach dem Titel

Für Privatpersonen

Als Privatperson den eigenen Titel selbst vollstrecken

Sie haben als Privatperson einen Titel, etwa wegen offener Miete? Dann können Sie die Vollstreckung selbst vorbereiten: Die Software füllt die amtlichen Formulare mit Ihren Angaben aus. Sie entscheiden, geben selbst frei und reichen selbst ein.

Für wen

Passt das zu Ihnen?

Die Software ist für Menschen gedacht, denen jemand Geld schuldet – und die dafür schon einen Titel haben. Ein Titel ist ein Schriftstück vom Gericht oder Notar, aus dem Sie vollstrecken dürfen.

  • Offene Miete: Ihr früherer Mieter schuldet Ihnen noch Miete. Dafür haben Sie einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil.
  • Privates Darlehen: Sie haben jemandem privat Geld geliehen. Über die Rückzahlung gibt es einen Titel.
  • Privatverkauf: Sie haben privat etwas verkauft und wurden nicht bezahlt. Über den Kaufpreis gibt es einen Titel.

Noch kein Titel?

Die Vollstreckung setzt einen Titel voraus. Für eine Geldforderung ohne Titel bereitet die Software auch den Antrag im gerichtlichen Mahnverfahren vor – als Ausfüllhilfe für den Online-Mahnantrag, den Sie selbst übertragen und absenden. Ob Ihr Anspruch besteht, bewerten dabei weder die Software noch das Mahngericht; die Angaben verantworten Sie. Mit dem Vollstreckungsbescheid legt die Software den Titel an. Welche Titel es gibt, erklärt der Ratgeber Vollstreckung nach dem Titel.

Gewerblich oder selbstständig tätig?

Dann wählen Sie beim Anlegen des Kontos „Unternehmen“. Mehr dazu unter Lösungen für Unternehmen.

Klare Grenzen

Was die Software ist – und was nicht

einfach vollstrecken ist eine Software. Damit bereiten Sie die Vollstreckung aus Ihrem eigenen Titel selbst vor. Eine Rechtsberatung ist das nicht.

Das tut die Software

  • Sie erfassen Titel und Forderung in einer Fallakte.
  • Im Forderungskonto rechnet die Software Zinsen aus und zeigt den Rechenweg. Zahlungen und Kosten tragen Sie ein.
  • Sie füllt die amtlichen Formulare aus: den Auftrag an den Gerichtsvollzieher und den Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, jeweils mit Forderungsaufstellung, für die unterstützten Fälle. Beim Pfändungsantrag wählen Sie, ob das Guthaben auf dem Konto oder der Lohn des Schuldners gepfändet wird.
  • Vor jedem Entwurf stellt sie Pflichtfragen, etwa zu Insolvenz oder Tod des Schuldners.
  • Sie legt Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten an – sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.
  • Für die elektronische Einreichung über „Mein Justizpostfach“ erstellt sie auf Wunsch ein Übermittlungspaket mit Anleitung (Elektronisch einreichen).

Alle Berechnungen beruhen auf Ihren Eingaben und auf hinterlegten Rechenregeln mit Quelle.

Das tut sie nicht

  • Sie berät nicht und bewertet Ihren Fall nicht – etwa, ob die Forderung besteht oder Fristen laufen.
  • Sie empfiehlt keinen Schritt und wählt nichts für Sie aus.
  • Sie reicht nichts ein und schreibt weder dem Schuldner noch Gericht oder Gerichtsvollzieher.
  • Sie zieht kein Geld ein.
  • Sie berechnet nicht, was beim Schuldner pfändbar ist.
  • Sie vermittelt keine Anwältinnen, Anwälte oder Inkassounternehmen.

Nur Ihre eigene Forderung

Die Forderung muss bei Ihnen selbst entstanden sein und nur Ihnen gehören. Forderungen anderer Personen, gekaufte und nur zum Einziehen übertragene Forderungen gehören nicht dazu. Gläubiger ist immer die Person, für die das Konto angelegt ist; je Fall bestätigen Sie, dass es Ihre eigene Forderung ist.

Ihr Titel

Welche Titel und Fälle passen

Die Software arbeitet mit den üblichen Titeln aus Zivilverfahren. Manche Fälle kann sie nicht abbilden.

Diese Titel passen

  • Vollstreckungsbescheid – am Ende des gerichtlichen Mahnverfahrens
  • Urteil eines Zivilgerichts – kein Urteil aus einem Strafverfahren
  • Gerichtlicher Vergleich – eine Einigung vor Gericht
  • Kostenfestsetzungsbeschluss – das Gericht setzt die Kosten eines Verfahrens fest
  • Vollstreckbare notarielle Urkunde – der Schuldner hat sich beim Notar der Vollstreckung unterworfen

Diese Fälle gehen nicht

  • Titel aus einem Strafverfahren, auch über Schadensersatz
  • Unterhalt, etwa für ein Kind
  • Titel aus dem Ausland oder in fremder Währung
  • mehrere Gläubiger, etwa Sie und eine zweite Person gemeinsam
  • unklar, auf wen der Titel übergegangen ist
  • Verurteilung „Zug um Zug“, mit Bedingung oder Frist
  • Vollstreckung aus mehreren Titeln gleichzeitig
  • Insolvenzverfahren beim Schuldner oder eine Behörde als Schuldner
  • Zinsen ohne festes Anfangsdatum oder gestaffelte und veränderliche Zinsen – ein fester Abstand zum Basiszinssatz ist möglich
  • unklare oder nach Anteilen geteilte Kostenentscheidung
  • Anträge, die beim Lohn den pfändbaren Teil verändern sollen (§§ 850c Abs. 6, 850e, 850f ZPO)

Andere Titelarten können Sie in der Software nicht auswählen. Ob Ihr Titel vollstreckbar ist, bewertet sie nicht – sie legt Titel nicht aus.

Formulare

Unterstützte Fälle

Unterstützt sind derzeit nur Fälle, auf die alle diese Punkte zutreffen:

  • eine Hauptforderung mit höchstens einer Zinsregel
  • ein Gläubiger und ein Schuldner – eine natürliche Person ohne gesetzliche Vertretung oder ein Unternehmen mit Registereintrag, etwa eine GmbH (Registergericht, Registernummer und gesetzliche Vertreter tragen Sie ein und bestätigen, dass sie einem aktuellen Registerauszug entsprechen)
  • eine eigene Forderung; als Unternehmen auch eine gekaufte Forderung, wenn die Rechtsnachfolgeklausel erteilt und zugestellt ist
  • der Titel ist ohne Sicherheitsleistung und Bedingung vollstreckbar
  • keine Forderung aus einem Verbraucherdarlehen, kein Unterhalt

Nicht unterstützt sind Schuldner, die minderjährig sind oder unter Betreuung stehen, Nachlässe und Forderungen, die Sie für andere geltend machen. Bei „Ja“ in einer Vorab-Abfrage entsteht kein Entwurf. Das Forderungskonto können Sie davon unabhängig führen.

Teilzahlungen und bisherige Vollstreckungskosten übernimmt die Software in die Forderungsaufstellung: Zahlungen verrechnet sie mit Rechenweg, Kosten früherer Aufträge weisen Sie mit Belegen nach. Ob Kosten erstattungsfähig sind und ob die Verrechnung in Ihrem Fall zutrifft, bewertet die Software nicht; Sie sehen das Ergebnis vor dem Entwurf durch und bestätigen es.

Welche Titelmerkmale außerdem nicht unterstützt werden, steht unter Welche Titel unterstützt werden; mehr in den Fragen zu den Funktionen.

Ablauf

Schritt für Schritt

Sie entscheiden bei jedem Schritt. Die Software rechnet, füllt aus und legt Wiedervorlagen an.

  1. Sie

    Konto anlegen und Paket wählen

    Über „Jetzt starten“ legen Sie Ihr Konto an und sichern die Anmeldung mit einem zweiten Faktor. Dann wählen Sie ein Paket und bezahlen online.

  2. Sie

    Fall anlegen

    Sie tragen ein, was im Titel steht: Gericht, Aktenzeichen, Schuldner, Betrag und Zinsen. Dazu kommt Ihre Bankverbindung.

  3. Software

    Wichtige Punkte abfragen

    Die Software stellt Pflichtfragen, zum Beispiel ob der Schuldner verstorben ist oder ob Sie eine Zahlungsvereinbarung getroffen haben. Bei „Ja“ erstellt sie keinen Entwurf. Bei Insolvenz, Tod des Schuldners und Rechtsbehelf hält auch „Unbekannt“ an: Klären Sie den Punkt, bei der Insolvenz etwa mit einer Suche in den Insolvenzbekanntmachungen, und antworten Sie dann.

  4. Software

    Betrag ausrechnen

    Die Software rechnet die Zinsen nach Ihren Angaben aus dem Titel aus; den Basiszinssatz nimmt sie mit Quelle aus einer hinterlegten Tabelle. Den Rechenweg sehen Sie Zeile für Zeile.

  5. Sie

    Weg wählen

    Sie entscheiden: Auftrag an den Gerichtsvollzieher oder Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) – für das Konto oder den Lohn des Schuldners.

  6. Software

    Formular ausfüllen

    Die Software füllt das amtliche Formular nach der ZVFV mit Ihren Angaben aus – als PDF-Entwurf, für die unterstützten Fälle.

  7. Sie

    Selbst prüfen und freigeben

    Sie sehen alle Formularwerte in der Vorschau durch, bestätigen das ausdrücklich und geben den Entwurf selbst frei. Dann reichen Sie selbst ein: ausgedruckt und unterschrieben per Post oder elektronisch über „Mein Justizpostfach“.

So sehen die Vorab-Abfragen aus. Bei „Ja“ erstellt die Software keinen Entwurf, bei „Unbekannt“ zeigt sie eine Warnung. Zu Insolvenz, Tod des Schuldners und Rechtsbehelf hält auch „Unbekannt“ an; weiter geht es erst mit „Nein“. Beispiel – alle Angaben sind erfunden.

Nach dem Pfändungsbeschluss

Tragen Sie ein, wann der Beschluss der Bank oder dem Arbeitgeber zugestellt wurde. Die Software legt dann Wiedervorlagen an: nach zwei Wochen, wenn Sie im Antrag die Erklärung der Bank oder des Arbeitgebers verlangt haben, und beim Konto nach einem Monat. Sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle. Ablauf bis zur Zahlung

Einreichen

Per Post oder elektronisch über „Mein Justizpostfach“

Den freigegebenen Antrag reichen Sie selbst ein. Sie können ihn ausdrucken, unterschreiben und per Post senden oder persönlich abgeben. Oder Sie reichen ihn elektronisch ein: Dafür erstellt die Software auf Wunsch ein Übermittlungspaket, und Sie senden es über Ihr eigenes Postfach „Mein Justizpostfach“.

  1. Sie

    Zugang einrichten

    „Mein Justizpostfach“ ist ein kostenloses Postfach der Justiz für Bürgerinnen und Bürger unter mjp.justiz.de. Sie melden sich dort mit Ihrem BundID-Konto an; zum Senden brauchen Sie die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises.

  2. Software

    Übermittlungspaket erstellen

    Nach der Freigabe erstellt die Software eine ZIP-Datei: das freigegebene PDF, aufgeteilt in die einzelnen Formulare und Anlagen, eine Anleitung mit dem Empfänger und Prüfsummen. Auf Ihre ausdrückliche Wahl setzt sie Ihren Namen als einfache Signatur in die Unterschriftszeile.

  3. Sie

    Nachricht schreiben und Dateien anhängen

    Entpacken Sie das Paket und lesen Sie die Anleitung. In „Mein Justizpostfach“ wählen Sie den dort genannten Empfänger: beim Pfändungsantrag das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, beim Auftrag an den Gerichtsvollzieher das Amtsgericht als Verteilerstelle. Hängen Sie die Dateien an.

  4. Sie

    Titel beifügen und senden

    Je nach gewähltem Weg fügen Sie Scans der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und der Zustellungsnachweise an oder senden die Ausfertigung zusätzlich per Post. Dann senden Sie die Nachricht ab und notieren Datum und Uhrzeit.

Wichtig für die elektronische Einreichung

  • Ein elektronisches Dokument mit einfacher Signatur ist nur wirksam eingereicht, wenn die Person, deren Name darunter steht, es selbst über einen sicheren Übermittlungsweg sendet – etwa über ihr eigenes „Mein Justizpostfach“ (§ 130a Abs. 3 und 4 ZPO). Eine gewöhnliche E-Mail genügt nicht.
  • Senden Sie deshalb nur aus Ihrem eigenen Postfach, nie aus dem einer anderen Person.
  • Mit einem Scan des Titels geben Sie im Formular Versicherungen ab, etwa dass der Scan vollständig ist und die Forderung in dieser Höhe besteht. Ändert sich danach etwas, zum Beispiel durch eine Zahlung, müssen Sie das mitteilen.
  • Gericht und Gerichtsvollzieher können einen Kostenvorschuss verlangen. Rückfragen kommen per Post oder in Ihr Postfach.

Die Software übermittelt nichts und nutzt keine Zugangsdaten von Ihnen. Der Papierweg mit eigenhändiger Unterschrift steht Ihnen immer offen; elektronisch einreichen müssen Sie als Privatperson nicht.

Sie entscheiden

Ihre Verantwortung

Sie prüfen und geben selbst frei. Eine zweite Person prüft Ihren Entwurf nicht.

  • Sie entscheiden selbst, ob und welchen Schritt Sie gehen.
  • Ihre Angaben müssen stimmen. Die Software übernimmt sie so, wie Sie sie eintragen.
  • Vor der Freigabe sehen Sie alle Formularwerte in der Vorschau durch und bestätigen das ausdrücklich. Die Software speichert diese Bestätigung im Protokoll.
  • Sie unterschreiben das Formular und reichen es selbst ein – beim Gerichtsvollzieher oder beim Vollstreckungsgericht, auf Papier oder elektronisch über Ihr eigenes Postfach.

Unsicher oder ein Sonderfall? Hier bekommen Sie Rat

Wir beraten nicht zu Ihrem Fall und vermitteln niemanden. Alle Wege im Überblick. Diese Stellen helfen weiter:

Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt: berät Sie zu Ihrem Fall, zum Beispiel ob und wie Sie vollstrecken sollten. Auf Wunsch stellt sie oder er die Anträge auch für Sie.

Rechtsantragstelle des Amtsgerichts: Dort können Sie Anträge und Erklärungen zu Protokoll geben (§ 129a ZPO); beim Auftrag an den Gerichtsvollzieher hilft die Geschäftsstelle (§ 753 Abs. 2 ZPO).

So geben Sie einen Entwurf frei: Sie bestätigen Ihre eigene Durchsicht, die Software speichert das im Protokoll. Beispiel – alle Angaben sind erfunden.

Preise

Was es kostet

Sie zahlen einmal und nutzen die Software 12 Monate lang. Kein Erfolgshonorar: Der Preis hängt nicht davon ab, wie hoch Ihre Forderung ist oder ob die Vollstreckung Geld bringt.

Ein Titel

Für eine eigene Forderung mit einem Titel

39 €einmalig · Endpreis inkl. 19 % MwSt.

  • 12 Monate Zugang
  • Fallakte und Forderungskonto
  • Entwürfe für Gerichtsvollzieher-Auftrag und PfÜB-Antrag (Konto oder Lohn), für unterstützte Fälle
  • endet von selbst, kein Abo
Jetzt starten mit dem Paket „Ein Titel“

Bis 5 Titel

Für mehrere eigene Forderungen, jede als eigener Fall

79 €einmalig · Endpreis inkl. 19 % MwSt.

  • 12 Monate Zugang für bis zu 5 Titel
  • alles wie bei „Ein Titel“
  • endet von selbst, kein Abo
Jetzt starten mit dem Paket „Bis 5 Titel“

Kosten von Gericht und Gerichtsvollzieher

Diese Kosten sind nicht im Preis enthalten. Sie zahlen sie direkt an Gericht oder Gerichtsvollzieher, nicht an uns. Notwendige Kosten der Vollstreckung muss am Ende grundsätzlich der Schuldner tragen (§ 788 Abs. 1 ZPO). Zuerst zahlen aber Sie. Mehr unter Fremdkosten.

Erst Konto, dann Paket: Das Konto kostet nichts; Kosten entstehen erst mit der Bestellung eines Pakets. Sie bezahlen per Karte, SEPA-Lastschrift oder PayPal; los geht es mit der bestätigten Zahlung.

Kein Abo: Der Zugang endet nach 12 Monaten von selbst. Weiterarbeiten können Sie mit einer Verlängerung, die Sie selbst buchen: 19 € je weitere 12 Monate, Endpreis inkl. MwSt.

Widerruf und AGB: Als Verbraucherin oder Verbraucher haben Sie ein gesetzliches Widerrufsrecht. Widerrufsbelehrung und AGB für Privatpersonen sehen Sie vor der Bestellung. Für den sofortigen Start verlangen Sie dort ausdrücklich den Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Was brauche ich, um anzufangen?

Ihren Titel, die Angaben zum Schuldner und Ihre Bankverbindung. Für die Anmeldung brauchen Sie eine E-Mail-Adresse und einen zweiten Faktor, etwa eine Authenticator-App oder einen Passkey.

Was kostet mich die Vollstreckung insgesamt?

Zwei Dinge: der Preis für die Software (ab 39 € einmalig) und die Kosten von Gericht oder Gerichtsvollzieher. Diese zahlen Sie direkt an die zuständige Stelle. Notwendige Kosten der Vollstreckung muss am Ende grundsätzlich der Schuldner tragen; ob das Geld bei ihm eingeht, ist offen. Wie sich das zu einer Anwaltsvergütung verhält, zeigt das Kostenbeispiel.

Was ist, wenn mein Fall nicht zu den unterstützten Fällen passt?

Erkennt die Software das an Ihren Angaben oder Antworten, erstellt sie keinen Formularentwurf und nennt Ihnen den Grund. Das Forderungskonto mit Zinsen und Zahlungen können Sie trotzdem führen. Schauen Sie sich die Liste der unterstützten Fälle deshalb vor einer Bestellung an. Für solche Sonderfälle wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an.

Kann ich den Vertrag widerrufen?

Ja. Als Verbraucherin oder Verbraucher haben Sie bei einem Vertrag, den Sie online schließen, ein gesetzliches Widerrufsrecht. Frist und Ablauf nennt die Widerrufsbelehrung, die Sie vor einer Bestellung erhalten.

Kann der Schuldner in Raten zahlen?

Das ist möglich. Haben Sie eine Zahlungsvereinbarung im Auftrag nicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist oder Raten einräumen. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten erfolgen (§ 802b ZPO). Ob Sie das zulassen, entscheiden Sie im Auftrag.

Gehen Raten ein, erfassen Sie sie im Forderungskonto. Die Software verrechnet sie mit Rechenweg und übernimmt das Ergebnis in die Forderungsaufstellung des nächsten Entwurfs; Sie sehen es vorher durch und bestätigen es (siehe Unterstützte Fälle).

Hinter einem Titel steht oft eine schwierige Lage. Die Software rechnet nachvollziehbar, schlägt nichts pauschal auf und schreibt dem Schuldner nicht.

Sagt mir die Software, ob meine Forderung verjährt ist?

Nein. Zu Verjährung und Fristen trifft die Software keine Aussage. Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten – sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle. Allgemeine Informationen finden Sie im Ratgeber Titel und Verjährung.

Weitere Antworten für Privatpersonen finden Sie in den häufigen Fragen. Wie Ihre Daten geschützt sind, steht unter Sicherheit und Datenschutz. Grundwissen bietet der Ratgeber Vollstreckung nach dem Titel.

Quellen und Stand

Die Rechtsangaben auf dieser Seite beschreiben den allgemeinen Stand. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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