Software für Forderungen nach dem Titel

Wege im Überblick

Nach dem Titel: selbst vollstrecken oder mit Anwalt?

Sie haben einen Titel, etwa einen Vollstreckungsbescheid? Dann können Sie selbst vollstrecken – mit dem amtlichen Formular oder mit Software – oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen. Hier sehen Sie, was jeder Weg leistet und wie die Kosten entstehen. Welcher Weg zu Ihnen passt, entscheiden Sie.

  • Software, keine Rechtsberatung – Sie entscheiden und geben frei
  • Wir bewerten Ihren Fall nicht und vermitteln niemanden
  • Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten fallen auf jedem Weg an

Kurz beantwortet

Das Wichtigste in Kürze

  • Brauche ich eine Anwältin oder einen Anwalt?

    Den Auftrag an den Gerichtsvollzieher und den Pfändungsantrag beim Amtsgericht dürfen Sie für Ihre eigene Forderung selbst stellen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO), auch ohne unsere Software.

    Die Wege im Überblick 
  • Was leistet die Software?

    Sie rechnet Ihre Forderung mit Rechenweg, füllt die amtlichen Formulare aus Ihren Angaben aus und fragt vor jedem Entwurf Sonderfälle ab. Sie berät nicht und bewertet Ihren Fall nicht.

    Mehr als das Formular 
  • Was kostet welcher Weg?

    Gericht und Gerichtsvollzieher kosten auf jedem Weg. Dazu kommt beim Formular nichts, bei der Software für Privatpersonen 39 € einmalig für 12 Monate (Endpreis inkl. MwSt.), mit Anwalt die Vergütung je Antrag. Diese erstattet grundsätzlich der Schuldner, zuerst zahlen Sie. Unseren Preis tragen Sie selbst; wir gehen davon aus, dass er nicht zu den erstattungsfähigen Vollstreckungskosten gehört.

    Kosten im Beispiel 
  • Und wenn beim Schuldner nichts zu holen ist?

    Dann bleiben die Kosten zunächst bei Ihnen, auf jedem Weg. Unser Preis ändert sich dadurch nicht. Bisherige Vollstreckungskosten erfassen Sie mit Belegen; ob sie erstattungsfähig sind, bewertet die Software nicht.

    Wer was trägt 

Wer macht was

Drei Wege im Überblick

Alle drei Wege führen zu denselben amtlichen Formularen. Sie unterscheiden sich darin, wer den Fall bewertet, wer ausfüllt und rechnet und wer einreicht.

  • Kreis: Sie
  • Quadrat: Software
  • Raute: Kanzlei, Gericht oder Gerichtsvollzieher
Drei Wege nach dem Titel: wer welche Aufgabe übernimmt
WegFall bewerten, Schritt wählenRechnen und ausfüllenSonderfälle wie InsolvenzUnterschreiben und einreichen
Selbst mit dem amtlichen FormularSieSie, Feld für FeldSie achten selbst daraufSie
Selbst mit der Software Unser AngebotSie – die Software bewertet nicht und wählt nichts vorSoftware, aus Ihren Angaben, mit RechenwegSoftware fragt vor jedem Entwurf ab, hält bei „Ja“ anSie prüfen, geben frei, unterschreiben, reichen ein
Mit Rechtsanwältin oder RechtsanwaltKanzlei berät und bewertet, Sie entscheidenKanzleiKanzlei berät und vertritt SieKanzlei, in Ihrem Namen

Software, keine Rechtsberatung

einfach vollstrecken ist eine Software – keine Kanzlei, kein Inkassodienst. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt berät Sie zu Ihrem Fall, bewertet ihn, kann Sie vertreten und haftet für die Beratung. Die Software tut das nicht; wie wir haften, regeln unsere AGB bzw. die Vertragsbedingungen für Unternehmen. Anwaltszwang gilt vor dem Landgericht und den höheren Gerichten (§ 78 ZPO).

Anwaltliche Beratung passt etwa bei Einwänden des Schuldners, Insolvenz, Tod, einem unklaren Titel oder wenn Sie vertreten werden möchten. Bei Sonderfällen hält die Software an; wie es weitergeht, entscheiden Sie.

Selbst handeln heißt nicht allein: Anträge können Sie bei der Rechtsantragstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll geben (§ 129a ZPO); beim Auftrag an den Gerichtsvollzieher hilft die Geschäftsstelle (§ 753 Abs. 2 ZPO). Eine Beratung zu Ihrem Fall gehört dort nicht dazu.

Was die Software zum amtlichen Formular beiträgt

Formular allein oder mit der Software

Die amtlichen Formulare sind kostenlos und für alle gleich. Die Software nutzt genau diese Formulare: Sie ersetzt sie nicht, sondern nimmt Ihnen Rechen- und Schreibarbeit ab.

Arbeitsschritte mit dem amtlichen Formular allein und mit der Software
ArbeitsschrittMit dem Formular alleinMit der Software
ZinsenSie rechnen selbst, bei wechselndem Basiszinssatz Zeitraum für Zeitraum.Die Software rechnet; den Basiszinssatz nimmt sie mit Quelle aus einer Tabelle. Den Rechenweg sehen Sie Zeile für Zeile.
Angaben im AntragSie tragen jede Angabe selbst ein, für jeden Antrag neu.Sie erfassen alles einmal. Die Software übernimmt es in Formular und Forderungsaufstellung.
FormularfassungSie achten selbst darauf, die geltende Fassung zu verwenden.Die Software nennt die Fassung mit Quelle und Stand und sperrt abgelöste Fassungen.
SonderfälleSie denken selbst an Umstände wie Insolvenz, Tod oder eine Ratenvereinbarung.Vor jedem Entwurf stellt die Software Pflichtfragen dazu. Bei „Ja“ erstellt sie keinen Entwurf.

Die Software füllt den Auftrag an den Gerichtsvollzieher und den Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) aus – für ein Konto oder für Arbeitseinkommen, nicht wegen Unterhalts. Gleich bleiben das amtliche Formular, die Kosten bei Gericht und Gerichtsvollzieher und Ihre Rolle: Sie reichen selbst ein. Die Formularerstellung unterstützt derzeit einfache Fälle: Unterstützte Fälle.

Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt leistet mehr als die Software: Sie oder er prüft Ihren Fall rechtlich, berät Sie und kann Sie gegenüber Gericht, Gerichtsvollzieher und Schuldner vertreten.

Kosten

Wie die Kosten entstehen

Gericht und Gerichtsvollzieher berechnen ihre Gebühren auf jedem Weg nach denselben Gesetzen. Dazu kommt je nach Weg nichts, der Preis der Software oder eine Anwaltsvergütung.

Beispiel mit erfundenen Werten: Vollstreckungsbescheid über 1.500 €, mit Zinsen und Kosten 1.700 €. Sie stellen zwei Anträge: eine Kontopfändung und einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher mit Vermögensauskunft.
  • Selbst mit dem amtlichen Formularzusätzlich zu Gericht und Gerichtsvollzieher

    • keine weiteren Kosten
  • Selbst mit der Softwarezusätzlich, Paket „Ein Titel“ für Privatpersonen – tragen Sie selbst

    • 39,00 €Endpreis inkl. MwSt., einmal für 12 Monate, beide Entwürfe inklusive
  • Mit Rechtsanwältin oder Rechtsanwaltzusätzlich, gesetzliche Vergütung – erstattet grundsätzlich der Schuldner

    • 1. Antrag75,40 €
    • 2. Antrag75,40 €

Für die Anwaltsvergütung ist jeder Antrag eine eigene Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Unser Preis gilt für alle Entwürfe, die die Software in den 12 Monaten zu diesem Titel erstellt, zu Beginn auch mehrere nebeneinander. Sie unterstützt derzeit einfache Fälle (Unterstützte Fälle); auch nach Teilzahlungen oder bisherigen Vollstreckungskosten erstellt sie weitere Entwürfe zum selben Titel. Unseren Preis tragen Sie selbst; wir gehen davon aus, dass er nicht zu den erstattungsfähigen Vollstreckungskosten gehört. Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten zeigt der Folgekostenrechner.

Die Anwaltsvergütung hängt von der Forderung ab

Gesetzliche Anwaltsvergütung für einen Pfändungsantrag (PfÜB), brutto, nach Höhe der Forderung samt Zinsen und Kosten
ForderungVergütung je Antrag
bis 500 €22,06 €
bis 1.000 €39,84 €
bis 1.500 €57,62 €
bis 2.000 €75,40 €
bis 3.000 €100,89 €
bis 4.000 €126,38 €

Strich: Paket „Ein Titel“ für Privatpersonen, 39 € Endpreis inkl. MwSt., einmal für 12 Monate

Was Sie beim Vergleich wissen sollten

  • Bis 1.000 € Forderung kostet ein einzelner Antrag mit Anwalt weniger oder etwa so viel wie das Paket „Ein Titel“.
  • Die Anwaltsvergütung muss grundsätzlich der Schuldner erstatten (§ 788 Abs. 1, § 91 Abs. 2 ZPO); zuerst zahlen Sie. Unseren Preis tragen Sie selbst; wir gehen davon aus, dass er nicht zu den erstattungsfähigen Vollstreckungskosten gehört.
  • Kanzleien dürfen in der Vollstreckung auch eine niedrigere Vergütung oder ein Erfolgshonorar vereinbaren (§ 4 Abs. 2, § 4a RVG).
  • Die Leistungen unterscheiden sich: Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt leistet mehr – sie oder er prüft Ihren Fall, berät und vertritt Sie. Die Software tut das nicht.
So ist gerechnet: ein Antrag bei 1.700 €

Je Antrag fällt in der Regel eine Verfahrensgebühr von 0,3 an (Nr. 3309 VV RVG), dazu eine Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Maßgeblich ist die Forderung samt Zinsen und Kosten; ist der gepfändete Gegenstand weniger wert, gilt der geringere Wert (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Bei 1.700 € gilt die Stufe bis 2.000 €: Eine volle Gebühr beträgt dort 176,00 € (§ 13 RVG mit Anlage 2). Davon 0,3 = 52,80 €, Auslagenpauschale 20 % = 10,56 € (Nr. 7002 VV RVG), zusammen 63,36 €. Umsatzsteuer 19 % = 12,04 € (Nr. 7008 VV RVG). Summe 75,40 €.

Der Auftrag an den Gerichtsvollzieher mit gütlicher Erledigung und Vermögensauskunft, ohne Sachpfändung, ist eine Angelegenheit; dafür zählt höchstens ein Wert von 2.000 € (§ 18 Abs. 1 Nr. 16, § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG). Kommt eine Sachpfändung hinzu, können zwei Vergütungen entstehen. Nimmt die Kanzlei an einem Termin teil, kann eine Terminsgebühr hinzukommen (Nr. 3310 VV RVG). Gerechnet ist mit der Gebührentabelle für Aufträge ab dem 01.06.2025. Unternehmen, die die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, tragen wirtschaftlich den Nettobetrag, hier 63,36 €; für Unternehmen gelten die Tarife ab 49 € im Monat netto (Preise für Unternehmen).

Kostenrisiko

Wenn beim Schuldner nichts zu holen ist

Ob und wann Geld eingeht, hängt vom Schuldner ab – auf jedem Weg; die Software sagt kein Ergebnis zu. So verteilen sich die Kosten in beiden Fällen.

Wer welche Kosten trägt, wenn der Schuldner zahlt und wenn nichts zu holen ist
KostenartWenn der Schuldner zahltWenn nichts zu holen ist
Gericht und Gerichtsvollzieherträgt grundsätzlich der Schuldner – zuerst zahlen Sie; sie werden mit der Forderung beigetriebenbleiben zunächst bei Ihnen; Ihr Anspruch auf Erstattung bleibt bestehen
Anwaltsvergütung, falls beauftragtträgt grundsätzlich der Schuldner – zuerst zahlen Siebleibt zunächst bei Ihnen, je Antrag, soweit nichts anderes vereinbart ist; Ihr Anspruch auf Erstattung bleibt bestehen
Preis der Software, falls genutzttragen Sie selbst; wir gehen davon aus, dass er nicht zu den erstattungsfähigen Vollstreckungskosten gehörtbleibt bei 39 € (Endpreis), auch wenn Sie danach weitere Entwürfe erstellen

Gerichtsvollzieher und Gericht verlangen ihre Kosten in der Regel im Voraus (§ 4 GvKostG, § 12 Abs. 6 GKG), außer etwa bei bewilligter Prozesskostenhilfe. Ob sich eine Maßnahme für Sie lohnt, entscheiden Sie.

Für Unternehmen

Für Unternehmen: der Fall bleibt im Haus

Unternehmen wählen zwischen eigenem Team, Kanzlei und registriertem Inkassodienstleister – und können die Wege verbinden: unterstützte Fälle bearbeitet Ihr Team mit der Software, Sonderfälle wie Einwände oder eine Insolvenz geben Sie nach außen.

  • Ihr Unternehmen bleibt Absender: Die Software tritt nicht gegenüber Schuldnern, Gerichten oder Gerichtsvollziehern auf. Zahlungen gehen direkt auf Ihr Konto.
  • Bestand und Zahlungen: Fälle übernehmen Sie per Excel/CSV oder Programmschnittstelle (API), mit Prüfung vorab. Zahlungen aus dem Kontoauszug bucht die Software erst nach Ihrer Bestätigung je Zahlung; sie werden im Forderungskonto mit Rechenweg verrechnet und gehen in den nächsten Entwurf ein.
  • Kontrolle mit Nachweis: Wer einen Entwurf erstellt, kann ihn nicht selbst freigeben. Das Protokoll hält jede Freigabe fest.
  • Planbare Kosten: Tarif nach aktiven Titeln, ab 49 € im Monat netto, ohne Erfolgshonorar; Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten zahlen Sie direkt. Preise für Unternehmen

Für Sonderfälle wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister; eine Vermittlung bieten wir nicht an. Kriterien für die Wahl des Wegs: Inhouse, Kanzlei oder Inkasso?

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Wie verhält sich der Preis der Software zu einer Anwaltsvergütung?

Das hängt von der Forderung und der Zahl der Anträge ab. Bis 1.000 € Forderung kostet ein einzelner Antrag mit Anwalt nach der gesetzlichen Vergütung weniger oder etwa so viel wie unser Paket „Ein Titel“ für Privatpersonen (39 €, Endpreis inkl. MwSt., einmalig für 12 Monate), bei höheren Forderungen oder mehreren gleichzeitigen Anträgen mehr. Für Unternehmen gelten eigene Tarife. Die Anwaltsvergütung muss grundsätzlich der Schuldner erstatten – zuerst zahlen Sie. Unseren Preis tragen Sie selbst; wir gehen davon aus, dass er nicht zu den erstattungsfähigen Vollstreckungskosten gehört. Und: Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt leistet mehr als die Software – sie oder er prüft Ihren Fall, berät und vertritt Sie. Das Beispiel steht unter Wie die Kosten entstehen.

Bekomme ich den Preis der Software vom Schuldner zurück?

Unseren Preis tragen Sie selbst; wir gehen davon aus, dass er nicht zu den erstattungsfähigen Vollstreckungskosten gehört. Die Software nimmt ihn deshalb auch nicht in die Forderungsaufstellung auf. Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten muss dagegen grundsätzlich der Schuldner tragen (§ 788 Abs. 1 ZPO) – zuerst zahlen aber Sie.

Kann ich anwaltlichen Rat und die Software verbinden?

Ja. Sie können sich zu Ihrem Fall beraten lassen und den Antrag danach selbst mit der Software vorbereiten. Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt wählen Sie selbst; eine Vermittlung bieten wir nicht an.

Was ist, wenn mein Antrag zurückkommt?

Fehlt etwas, meldet sich das Gericht oder der Gerichtsvollzieher mit einer Rückfrage, oder der Antrag wird zurückgewiesen. Sie ändern Ihre Angaben in der Fallakte und erstellen einen neuen Entwurf, in den 12 Monaten ohne Aufpreis – solange zu diesem Fall keine Zahlungen und keine bisherigen Vollstreckungskosten erfasst sind (siehe Unterstützte Fälle). Die Software zeigt vorab fehlende Pflichtangaben und nennt die Formularfassung mit Quelle und Stand. Dass ein Antrag ohne Rückfrage bleibt, kann sie nicht zusagen.

Was muss ich selbst tun, wenn ich die Software nutze?

Sie legen Titel, Angaben zum Schuldner und Ihre Bankverbindung bereit, tragen den Fall ein und beantworten die Pflichtfragen. Dann wählen Sie den Schritt, sehen den Entwurf durch, bestätigen jede Erklärung einzeln – gespeichert mit Name, Eigenschaft und Zeitpunkt – und geben den Entwurf frei (in Unternehmen eine zweite Person). Zum Schluss unterschreiben Sie, legen die vollstreckbare Ausfertigung Ihres Titels bei, reichen ein und zahlen die Kosten von Gericht oder Gerichtsvollzieher.

Gibt es Hilfe, wenn ich die Kosten nicht aufbringen kann?

Für das Vollstreckungsverfahren kommt Prozesskostenhilfe in Betracht (§§ 114, 119 Abs. 2 ZPO). Wird sie bewilligt, verlangen Gericht und Gerichtsvollzieher keinen Vorschuss (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Für eine Rechtsberatung gibt es unter Umständen Beratungshilfe (Beratungshilfegesetz). Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Amtsgericht.

Mehr für Privatpersonen: Als Privatperson selbst vollstrecken. Grundwissen bietet der Ratgeber Vollstreckung nach dem Titel.

Quellen und Stand

Die Rechtsangaben beschreiben den allgemeinen Stand und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechenbeispiele mit erfundenen Werten; die tatsächliche Vergütung kann abweichen.

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