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Ratgeber · Amtliche Formulare

ZVFV-Formulare: Vollstreckungs­auftrag und PfÜB-Antrag verstehen

ZVFV-Formulare sind die amtlichen Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen und für den Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Sie sind Pflicht; ein formloses Schreiben genügt nicht. Hier lesen Sie, welche Fassung gilt, wie die Formulare aufgebaut sind und worauf Sie beim Ausfüllen achten – im Unternehmen oder als Privatperson.

  • Rechtsstand: 14.10.2026
  • Quellen abgerufen: 14. und 15.10.2026
  • Lesezeit ca. 14 Min.

Das Wichtigste in Kürze

  • Formularpflicht: Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen und für den Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) verwenden Sie die amtlichen Formulare der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV).
  • Fünf Anlagen im Alltag: Die ZVFV hat acht Anlagen. Für eigene Geldforderungen sind fünf davon wichtig: Anlage 1 mit Forderungsaufstellung Anlage 6 für den Gerichtsvollzieher, Anlagen 4, 5 und 7 für den PfÜB-Antrag.
  • Fassung prüfen: Seit dem 01.10.2026 gelten neue Fassungen der Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1) und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 4). Grundlage ist die Dritte Verordnung zur Änderung der ZVFV vom 08.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 132).
  • Angaben zu Unternehmen: Ist Gläubiger oder Schuldner ein Unternehmen, gehören Registergericht und, soweit bekannt, Registernummer ins Formular.
  • Elektronisch oder Papier: Unternehmen und Privatpersonen als Gläubiger dürfen elektronisch einreichen, müssen es aber nicht (Stand 14.10.2026). Verpflichtet sind unter anderem Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

Was ist die ZVFV, und warum gilt sie?

Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) legt fest, auf welchen amtlichen Formularen Sie den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher und den PfÜB-Antrag stellen. Die Formulare sind verbindlich (§ 2 ZVFV). Einfach gesagt: Für beide Anträge gibt es feste Vordrucke, ein formloses Schreiben genügt nicht.

Die heutige ZVFV stammt vom 16.12.2022 und gilt seit dem 22.12.2022. Sie hat die Verordnung von 2012 abgelöst. Erlassen hat sie das Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates.

Die gesetzliche Grundlage

  • Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erlaubt § 753 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO), verbindliche Formulare einzuführen.
  • Für den PfÜB-Antrag gilt: Soweit Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen (§ 829 Abs. 4 Satz 3 ZPO).
  • Das Gleiche gilt für den Antrag auf eine richterliche Durchsuchungsanordnung (§ 758a Abs. 6 ZPO).

Abweichen dürfen Sie nur in engen Grenzen. § 3 ZVFV erlaubt zum Beispiel, Eingabefelder zu vergrößern, Text innerhalb von Rahmen wegzulassen oder weitere Anlagen beizufügen. Lesbarkeit und die Zuordnung zu den Modulen müssen erhalten bleiben.

Aktueller Formularstand

Seit dem 01.10.2026 gelten neue Fassungen der Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1) und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 4). Grundlage ist die Dritte Verordnung zur Änderung der ZVFV vom 08.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 132).

Ebenfalls seit dem 01.10.2026 gilt das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BGBl. 2026 I Nr. 152). Die neuen Fassungen sind darauf abgestimmt.

Welche Anlagen hat die ZVFV?

Die ZVFV hat acht Anlagen. Drei davon gelten seit dem 01.10.2026 in neuer Fassung, die übrigen fünf unverändert in der Fassung von 2024. Wer eigene Geldforderungen vollstreckt – als Unternehmen oder als Privatperson –, braucht vor allem die Anlagen 1, 4, 5, 6 und 7.

Die acht Anlagen der ZVFV mit Zweck und geltender Fassung, Stand 14.10.2026
AnlageFormular (Bezeichnung gekürzt)WofürGeltende Fassung
Anlage 1 Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Geldforderungen) Ihr Auftrag an den Gerichtsvollzieher; Anlage 6 gehört dazu BGBl. 2026 I Nr. 132, neu seit 01.10.2026
Anlage 2 Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung sowie Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen Antrag an das Gericht, wenn der Gerichtsvollzieher eine Wohnung durchsuchen oder zu besonderen Zeiten vollstrecken soll BGBl. 2026 I Nr. 132, neu seit 01.10.2026
Anlage 3 Entwurf der richterlichen Durchsuchungsanordnung Beschlussentwurf zum Antrag nach Anlage 2 BGBl. 2024 I Nr. 203
Anlage 4 Antrag auf Erlass eines Pfändungs- bzw. Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Ihr Antrag beim Vollstreckungsgericht; Anlagen 5 und 7 gehören dazu BGBl. 2026 I Nr. 132, neu seit 01.10.2026
Anlage 5 Entwurf eines Pfändungs- bzw. Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Beschlussentwurf zum Antrag nach Anlage 4 BGBl. 2024 I Nr. 203
Anlage 6 Forderungsaufstellung für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher Hauptforderung, Zinsen und Kosten zum Auftrag nach Anlage 1 BGBl. 2024 I Nr. 203
Anlage 7 Forderungsaufstellung zum PfÜB-Antrag (keine Unterhaltsansprüche) Hauptforderung, Zinsen und Kosten zum Antrag nach Anlage 4 BGBl. 2024 I Nr. 203
Anlage 8 Forderungsaufstellung bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zum PfÜB-Antrag nur für gesetzlichen Unterhalt; bei anderen Geldforderungen nicht einschlägig BGBl. 2024 I Nr. 203

Fundstellen laut gesetze-im-internet.de und recht.bund.de, abgerufen am 14.10.2026. Die Fassung BGBl. 2024 I Nr. 203 stammt aus der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVFV vom 17.06.2024.

Welche Formulare zusammengehören

Ein Antrag besteht immer aus mehreren Formularen. Welche zusammengehören, regelt § 2 ZVFV. Reicht eine Forderungsaufstellung nicht aus, verwenden Sie das Formular mehrfach.

Auftrag an den Gerichtsvollzieher

  • Anlage 1: Vollstreckungsauftrag
  • Anlage 6: Forderungsaufstellung

PfÜB-Antrag beim Vollstreckungsgericht

  • Anlage 4: Antrag
  • Anlage 5: Entwurf des Beschlusses
  • Anlage 7: Forderungsaufstellung (ohne Unterhalt)

Welche Fassung gilt?

Maßgeblich ist die Fassung, die gilt, wenn Sie den Auftrag oder Antrag stellen. Für Aufträge und Anträge ab dem 01.10.2026 sind das bei den Anlagen 1, 2 und 4 die Fassungen aus BGBl. 2026 I Nr. 132, bei allen anderen Anlagen die Fassungen aus BGBl. 2024 I Nr. 203.

Eine Übergangsregelung für die bisherigen Fassungen der Anlagen 1, 2 und 4 enthält die Dritte Änderungsverordnung nicht. Wie Gerichte und Gerichtsvollzieher in der Praxis mit Anträgen auf älteren Fassungen umgehen, ist uns nicht verlässlich bekannt. Einzelfälle klären Sie mit anwaltlicher Beratung.

So erkennen Sie die Fassung

  • Quelle vergleichen: Nutzen Sie Formulare nur aus amtlichen Quellen und vergleichen Sie sie mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
  • Neue Inhalte 2026 in Anlage 1: Modul E enthält die Versicherungen nach § 754a Abs. 3 und § 753a ZPO.
  • Neue Inhalte 2026 in Anlage 4: Der Antrag enthält eine Auswahl und eine Versicherung zur elektronischen Übermittlung der Titel-Unterlagen nach § 829a ZPO.
  • Gestaltung seit 2024: Die Module sind mit Buchstaben in eckigen Klammern gekennzeichnet, nicht mehr mit grauen Balken.

Halten Sie im Vorgang fest, mit welcher Fassung Sie einen Antrag gestellt haben: Anlage, Fundstelle und Datum. So lässt sich bei Rückfragen jederzeit nachvollziehen, was eingereicht wurde. Welche Fassungen aktuell gelten, zeigt unser Formularmonitor mit Änderungsprotokoll.

Die Fassungen im zeitlichen Ablauf

  1. 22.12.2022

    ZVFV in Kraft

    Verordnung vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2368), Nachfolgerin der ZVFV von 2012.

  2. 21.06.2024

    Zweite Änderungsverordnung verkündet

    Verordnung vom 17.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 203): neue Gestaltung mit Modulbuchstaben in eckigen Klammern. Die Anlagen 3 und 5 bis 8 gelten bis heute in dieser Fassung.

  3. 30.09.2025

    Übergangszeit beendet

    Bis zu diesem Tag gestellte Aufträge und Anträge durften noch die Formulare in der Fassung vom 24.11.2023 nutzen (§ 6 Abs. 1 ZVFV).

  4. 01.10.2026

    Neue Fassungen der Anlagen 1, 2 und 4, Status: gilt

    Dritte Verordnung zur Änderung der ZVFV vom 08.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 132), verkündet am 13.05.2026. Ebenfalls am 01.10.2026 ist das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BGBl. 2026 I Nr. 152) grundsätzlich in Kraft getreten.

  5. 01.01.2027

    PDF oder XML beim PfÜB, Status: künftig

    Bei elektronischer Einreichung dürfen die PfÜB-Formulare als PDF oder als XML-Datensatz übermittelt werden (§ 829 Abs. 5 ZPO).

Wie ist der Vollstreckungs­auftrag aufgebaut?

Der Vollstreckungsauftrag (Anlage 1) ist in Module mit Buchstaben gegliedert. Zuerst kommen Beteiligte, Titel und Unterlagen, danach die einzelnen Aufträge an den Gerichtsvollzieher.

Welche Aufträge Sie ankreuzen und in welcher Reihenfolge der Gerichtsvollzieher sie ausführen soll, entscheiden Sie. Die gewünschten Maßnahmen müssen im Auftrag bezeichnet sein (§ 802a Abs. 2 ZPO). Die Beträge stehen in der Forderungsaufstellung nach Anlage 6; wie Sie sie aufbauen, erklärt der Ratgeber Forderungsaufstellung.

Module der Anlage 1 (Fassung BGBl. 2026 I Nr. 132)
ModulInhalt
AGläubiger und Vertreter
BSchuldner
CVollstreckungstitel, Forderungsaufstellung, Angaben zur elektronischen Übermittlung
DWeitere Anlagen
EVersicherungen
FZustellung
GGütliche Erledigung, Zahlungsvereinbarung (§ 802b ZPO)
HVermögensauskunft (§§ 802c, 802d ZPO)
IHaftbefehl (§ 802g Abs. 1 ZPO)
JVerhaftung (§ 802g Abs. 2 ZPO)
KVorpfändung (§ 845 ZPO)
LPfändung und Verwertung
MErmittlung des Aufenthaltsorts (§ 755 ZPO)
NDrittauskünfte (§ 802l ZPO)
OWeitere Aufträge
PReihenfolge der Aufträge
QHinweise an den Gerichtsvollzieher

Ankreuzregeln

Stehen mehrere Kontrollkästchen in einer Zeile, kreuzen Sie nur eines an. Stehen sie untereinander auf gleicher Einrückungsebene, dürfen Sie mehrere ankreuzen. So erläutert es das amtliche Hinweisblatt zum Vollstreckungsauftrag (Nr. 1.4).

Angaben zu Unternehmen

Ist der Gläubiger oder der Schuldner ein Unternehmen, geben Sie das Registergericht und, soweit bekannt, die Registernummer an (Hinweisblatt Nr. 2.5; vgl. § 882b Abs. 2 ZPO).

Die Bezeichnung der Beteiligten sollte zum Titel passen. Vollstreckt wird nur für und gegen Personen, die im Titel oder in der Klausel namentlich bezeichnet sind (§ 750 ZPO). Hat sich auf Ihrer Seite etwas geändert, etwa durch eine Verschmelzung, lesen Sie im Ratgeber Titel und Verjährung weiter.

Gesetzliche Vertretung und Beschäftigte

Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen; als Privatperson stellen Sie den Auftrag im eigenen Namen. Ein Unternehmen handelt durch seine gesetzlichen Vertreter: die GmbH durch ihre Geschäftsführer (§ 35 GmbHG), die Aktiengesellschaft durch den Vorstand (§ 78 AktG).

Im Alltag stellen oft Beschäftigte aus dem Forderungsmanagement den Auftrag. Sie handeln als Bevollmächtigte des Unternehmens (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO) und brauchen eine Vollmacht (§ 80 ZPO). Nach dem amtlichen Hinweisblatt ist die Prozessvollmacht grundsätzlich im Original vorzulegen. Nur bestimmte Bevollmächtigte wie Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister versichern sie stattdessen (Hinweisblatt Nr. 2.7; § 752a ZPO).

Ob der gesetzliche Vertreter des Gläubigers namentlich im Formular stehen muss, regeln weder Formular noch Hinweisblatt ausdrücklich. Für vorbereitende Schriftsätze im Zivilprozess sieht § 130 Nr. 1 ZPO vor, dass sie die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter nach Namen bezeichnen sollen. Wie Sie die Angabe im Formular machen, entscheiden Sie; im Zweifel mit anwaltlicher Beratung.

In der Software erfassen Sie in der Fallakte alle gesetzlichen Vertreter mit Namen und die Vertretungsregel: einzeln oder nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Fehlen Vertreter oder Vertretungsregel, erstellt die Software keinen Entwurf. Wer unterzeichnet, wählen Sie je Entwurf selbst – ein gesetzlicher Vertreter, bei gemeinsamer Vertretung alle gemeinsam, oder eine bevollmächtigte beschäftigte Person mit Vollmacht. Die Software wählt nichts vor.

Versicherungen

Die Fassung 2026 der Anlage 1 enthält in Modul E Versicherungen, die zu den neuen Regeln der Digitalisierung passen:

  • Elektronische Titel-Unterlagen (§ 754a Abs. 3 ZPO): Wer Titel, Klausel und Nachweise als elektronische Dokumente übermittelt, versichert in Textform, dass die Dateien bildlich und inhaltlich mit den Papierstücken übereinstimmen und die Forderung in Höhe des Auftrags noch besteht.
  • Vollmacht (§ 752a ZPO): Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 und 4 ZPO, unter anderem Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister, versichern ihre Vollmacht, statt sie nachzuweisen.
  • Geldempfangsvollmacht (§ 753a ZPO): Sollen Zahlungen an einen dieser Bevollmächtigten gehen, versichert er dem Gerichtsvollzieher zusätzlich und ausdrücklich seine Geldempfangsvollmacht. Andere Bevollmächtigte legen die Geldempfangsvollmacht vor (Hinweisblatt Nr. 2.7).

Eine Versicherung ist eine Erklärung des Auftraggebers. Im Formular geben Sie sie durch Ankreuzen des Kontrollkästchens ab (Hinweisblatt Nr. 2.8) und übernehmen sie mit Ihrer Unterschrift oder Signatur.

Ob die gescannten Dateien von der vollstreckbaren Ausfertigung stammen und ob die Forderung in Höhe des Auftrags noch besteht, prüfen Sie vor dem Ankreuzen selbst, etwa anhand der Zahlungseingänge seit dem Titel.

Die Versicherungen zu Vollmacht und Geldempfangsvollmacht sehen §§ 752a und 753a ZPO nach ihrem Wortlaut nur für Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 und 4 ZPO vor. Beschäftigte eines Unternehmens (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO) nennen die beiden Vorschriften nicht. Welche Kontrollkästchen Sie ankreuzen, entscheiden Sie; im Zweifel mit anwaltlicher Beratung. In einfach vollstrecken sind diese beiden Versicherungen nicht wählbar, weil dort nur der Gläubiger selbst, seine gesetzlichen Vertreter und bevollmächtigte Beschäftigte handeln.

Wie ist der PfÜB-Antrag aufgebaut?

Der PfÜB-Antrag besteht aus drei Formularen, die Sie zusammen beim Vollstreckungsgericht einreichen: Antrag, Beschlussentwurf und Forderungsaufstellung.

  • Anlage 4 – Antrag: Hier beantragen Sie die Pfändung oder die Pfändung und Überweisung. Die Fassung 2026 enthält eine Auswahl und eine Versicherung zur elektronischen Übermittlung der Titel-Unterlagen (§ 829a ZPO).
  • Anlage 5 – Entwurf des Beschlusses: Er beschreibt, welche Forderung des Schuldners gegen welchen Drittschuldner gepfändet werden soll, etwa ein Guthaben bei einer Bank. Erlassen wird der Beschluss vom Vollstreckungsgericht.
  • Anlage 7 – Forderungsaufstellung: Hauptforderung, Zinsen und Kosten, für die Sie vollstrecken.

Angaben zum Drittschuldner

Drittschuldner ist, wer dem Schuldner selbst etwas schuldet, zum Beispiel eine Bank oder ein Arbeitgeber. Das Gericht verbietet ihm, an den Schuldner zu zahlen. Bewirkt ist die Pfändung mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 1 bis 3 ZPO). Deshalb brauchen Sie Name und zustellfähige Anschrift des Drittschuldners.

Stammen diese Angaben aus einem Vermögensverzeichnis, dürfen Sie sie nur für Zwecke der Vollstreckung verwenden und müssen sie löschen, sobald der Zweck erreicht ist (§ 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO). Mehr zu Ablauf und Pfändungsschutz lesen Sie im Ratgeber PfÜB und Kontopfändung.

Ab 01.01.2027: PDF oder XML

Bei elektronischer Einreichung dürfen die PfÜB-Formulare dann als PDF oder als XML-Datensatz übermittelt werden. Liegt beides vor, prüft das Gericht die XML-Fassung (§ 829 Abs. 5 ZPO). Das Datenformat dafür ist veröffentlicht: XJustiz 3.6.2 mit der Nachlieferung Zwangsvollstreckung, gültig seit 01.10.2026 (xjustiz.justiz.de, Stand 16.10.2026).

Müssen Sie elektronisch einreichen?

Unternehmen und Privatpersonen als Gläubiger dürfen wählen: elektronisch oder auf Papier.

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung trifft Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 753 Abs. 4, § 130d ZPO). Ab dem 01.06.2027 kommen registrierte Inkassodienstleister hinzu (§ 752b ZPO in der künftigen Fassung). Für alle anderen gilt laut Hinweisblatt: Eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht nicht (Nr. 2.6).

Auf Papier

  • Formular ausgedruckt und unterschrieben; der Auftrag sollte handschriftlich unterzeichnet sein (Hinweisblatt Nr. 2.16).
  • Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels legen Sie im Original bei.
  • Sie senden die Unterlagen an die zuständige Stelle beim Amtsgericht: Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht.

Elektronisch

  • Qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person oder einfache Signatur plus sicherer Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 3 ZPO).
  • Sichere Wege sind unter anderem das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO), das nach Identifizierung eingerichtet wird, und der Postfachdienst eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz (§ 130a Abs. 4 ZPO).
  • Die vollstreckbare Ausfertigung mit Klausel darf als Scan beigefügt werden, mit Versicherung (§ 754a, § 829a ZPO). Gescannt wird die Ausfertigung selbst, keine Abschrift. Bei Zweifeln fordern Gerichtsvollzieher oder Gericht die Unterlagen an.
  • Ändern sich die übermittelten Unterlagen oder fallen sie weg, informieren Sie den Gerichtsvollzieher unverzüglich (§ 754a ZPO).

Eine einfache E-Mail genügt nicht

Ein Auftrag per gewöhnlicher E-Mail ist nicht zulässig (BMJV, häufige Fragen zu den Formularen). Für einen Antrag auf Haftbefehl empfiehlt das Hinweisblatt, die vollstreckbare Ausfertigung trotz elektronischem Auftrag auf Papier zu übersenden (Nr. 2.11).

Was führt häufig zu Rückfragen?

Rückfragen von Gerichtsvollzieher oder Gericht können formale Gründe haben, etwa eine veraltete Fassung, fehlende Anlagen oder Angaben, die nicht zum Titel passen. Mit dieser Liste prüfen Sie Ihren Antrag vor dem Absenden selbst.

Prüfliste vor dem Absenden

  • Fassung: Das Formular ist die geltende Fassung und stammt aus amtlicher Quelle.
  • Forderungsaufstellung: Beträge, Zinszeiträume und Kosten passen zum Auftrag.
  • Registerangaben: Bei Unternehmen stehen Registergericht und, soweit bekannt, Registernummer im Formular.
  • Kreuze: In einer Zeile ist nur ein Kästchen angekreuzt, die Auswahl ist widerspruchsfrei.
  • Anlagen: Die Forderungsaufstellung liegt bei, bei Bedarf auch Vollmacht und Belege zu mitvollstreckten Kosten.
  • Bezeichnung: Gläubiger und Schuldner sind so bezeichnet wie im Titel.
  • Elektronischer Auftrag: Die Versicherung zu den eingescannten Titel-Unterlagen ist abgegeben, und Zahlungseingänge seit dem Titel sind in der Forderungsaufstellung berücksichtigt.

Wo finden Sie die amtlichen Formulare?

Laden Sie Formulare nur aus amtlichen Quellen und notieren Sie das Abrufdatum. Eigene Kopien der Formulare stellen wir nicht bereit.

Produktbezug

So unterstützt einfach vollstrecken

einfach vollstrecken ist eine Software für Ihre eigene titulierte Forderung – für Unternehmen und für Privatpersonen. Die Software befüllt die amtlichen Formulare aus Ihren Falldaten. Sie entscheiden und geben frei.

Die Formularerstellung unterstützt derzeit einfach gelagerte Fälle. Welche das sind, steht unter Unterstützte Fälle.

  • Vollstreckungsauftrag

    Anlage 1 mit Forderungsaufstellung (Anlage 6) als befülltes amtliches PDF. Das amtliche Layout bleibt unverändert.

  • PfÜB-Antrag

    Anlage 4 mit Anlagen 5 und 7 als befülltes amtliches PDF. Sie wählen, was gepfändet werden soll: Kontoguthaben (Drittschuldner: das Kreditinstitut, Modul H der Anlage 5) oder Arbeitseinkommen (Drittschuldner: der Arbeitgeber, Modul E der Anlage 5). Nicht unterstützt sind die Pfändung wegen Unterhalts (§ 850d ZPO) und Anträge nach §§ 850c Abs. 6, 850e und 850f ZPO. Ob der Drittschuldner zur Erklärung nach § 840 ZPO aufgefordert wird und ob zur Einziehung oder an Zahlungs statt überwiesen wird, entscheiden Sie selbst; die Software wählt nichts vor.

  • Formularregister

    Jede Fassung steht mit Fundstelle, Gültigkeit und Prüfwert im Register. Abgelaufene Fassungen sind gesperrt. Bei einer neuen Formularfassung werden bereits freigegebene Dokumente als möglicherweise veraltet gekennzeichnet.

  • Erklärungen bestätigen

    Jede Versicherung und Erklärung im Formular bestätigen Sie einzeln, in einem eigenen Schritt mit Name, Eigenschaft und Zeitpunkt. Reichen Sie mit Scan der Ausfertigung ein, bestätigen Sie die Versicherung in zwei Teilen: Gescannt ist die Ausfertigung selbst, und die Forderung besteht in Höhe des Auftrags oder Antrags noch. Nichts ist verborgen vorbelegt.

  • Freigabe und Einreichung

    Im Unternehmen gibt eine zweite Person frei (Vier-Augen-Freigabe); als Privatperson prüfen Sie und geben selbst frei, nach einer ausdrücklichen, protokollierten Bestätigung. Das freigegebene PDF laden Sie herunter und reichen es selbst ein – auf Papier oder auf Ihrem elektronischen Weg. Die Software versendet nichts.

Produktausschnitt Formularvorschau. Beispiel – alle Namen, Beträge und Aktenzeichen sind erfunden. Stilisierte Vorschau, keine Abbildung des amtlichen Formulars.

Häufige Fragen zu den ZVFV-Formularen

Darf ich ein selbst gestaltetes Formular verwenden?

Nein. Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher und den PfÜB-Antrag sind die amtlichen Formulare verbindlich (§ 753 Abs. 3, § 829 Abs. 4 Satz 3 ZPO; § 2 ZVFV). Erlaubt sind nur die Abweichungen nach § 3 ZVFV, etwa größere Eingabefelder oder zusätzliche Anlagen. Die Module müssen erkennbar bleiben.

Darf das Formular am Computer ausgefüllt werden?

Ja. Die Begründung der Dritten Änderungsverordnung geht ausdrücklich davon aus, dass professionelle Auftraggeber die Formulare in der Regel softwaregestützt nutzen (BR-Drs. 161/26). Das Ergebnis muss dem amtlichen Formular entsprechen; zulässige Abweichungen regelt § 3 ZVFV.

Auf Papier unterschreiben Sie den ausgedruckten Auftrag. Bei elektronischer Einreichung gelten die Anforderungen des § 130a ZPO.

Muss ich den Titel beilegen?

Grundlage der Vollstreckung ist die vollstreckbare Ausfertigung des Titels (§ 724 ZPO). Auf Papier legen Sie sie im Original bei.

Beim elektronischen Auftrag genügen seit dem 01.10.2026 eingescannte Titel-Unterlagen, wenn Sie die Versicherung nach § 754a Abs. 3 bzw. § 829a ZPO abgeben. Gescannt wird die vollstreckbare Ausfertigung selbst. Bei Zweifeln fordern Gerichtsvollzieher oder Gericht die Unterlagen an. Für einen Antrag auf Haftbefehl empfiehlt das Hinweisblatt, die Ausfertigung auf Papier zu übersenden (Nr. 2.11).

Gilt die Formularpflicht auch für die Forderungsaufstellung?

Ja. Dem Vollstreckungsauftrag ist die Forderungsaufstellung nach Anlage 6 beizufügen, dem PfÜB-Antrag bei Geldforderungen ohne Unterhalt die nach Anlage 7 (§ 2 ZVFV). Wie Sie Zinsen und Teilzahlungen darstellen, erklärt der Ratgeber Forderungsaufstellung.

Was gilt, wenn eine neue Fassung erscheint?

Änderungen der ZVFV werden als Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Dort steht auch, ab wann sie gelten. Die Dritte Änderungsverordnung enthält für die Anlagen 1, 2 und 4 keine Übergangsregelung.

Welche Fassungen aktuell gelten, sehen Sie im Formularmonitor. Halten Sie im Vorgang fest, mit welcher Fassung Sie einen Antrag gestellt haben.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 14.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung. Rechtliche Einordnung lesen

  • Redaktion: einfach vollstrecken

Quellen und Änderungen

Änderungsprotokoll dieses Ratgebers

Änderungsprotokoll des Ratgebers, neueste Einträge zuerst
DatumÄnderung
16.10.2026Angaben zur Software angepasst: PfÜB-Antrag für Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen.
15.10.2026Namensangabe des gesetzlichen Vertreters (§ 130 Nr. 1 ZPO) ergänzt; Hinweis ergänzt, dass §§ 752a, 753a ZPO Beschäftigte eines Unternehmens nicht nennen; Angaben zur Software angepasst.
14.10.2026Erstfassung. Stand der ZVFV nach der Dritten Änderungsverordnung (BGBl. 2026 I Nr. 132) und des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BGBl. 2026 I Nr. 152) eingearbeitet.

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