Sehr viele kleine Beträge
Offene Rechnungen aus Mobilfunk-, Festnetz- und Internetverträgen, Schlussrechnungen nach einer Kündigung. Einzeln überschaubar, zusammen ein großer Bestand.
Software für Forderungen nach dem Titel
Lösung für die Telekommunikation
Forderungsmanagement nach dem Titel für TK-Anbieter: viele Vollstreckungsbescheide, kleine Beträge, häufige Umzüge. Die Software führt Titel, Forderungskonto und Wiedervorlagen je Fall und füllt in einfach gelagerten Fällen die amtlichen Formulare aus. Sie entscheiden und geben frei.
Ausgangslage
Die einzelne Forderung ist oft klein. Schwierig wird es durch die Menge – und dadurch, dass zwischen Vertragsende und Vollstreckung viel Zeit vergeht.
Offene Rechnungen aus Mobilfunk-, Festnetz- und Internetverträgen, Schlussrechnungen nach einer Kündigung. Einzeln überschaubar, zusammen ein großer Bestand.
Häufig ist der Titel ein Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO). Er steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Ihr Mahnverfahren führen Sie wie bisher oder bereiten es in der Software vor – als Ausfüllhilfe für den Online-Mahnantrag, den Sie selbst absenden (Mahnverfahren).
Zwischen Vertragsende, Mahnverfahren und Vollstreckung liegen oft Monate. Post kommt zurück, die aktuelle Anschrift ist unbekannt.
Ältere Titel liegen in Ordnern, Tabellen oder Altsystemen. Titulierte Forderungen verjähren grundsätzlich erst nach 30 Jahren, künftig fällige Zinsen aber in der regelmäßigen Frist (§ 197 BGB). Mehr im Ratgeber Titel und Verjährung.
Endgeräte in Raten verkauft?
Bei entgeltlichen Ratenzahlungsgeschäften mit Verbrauchern können die Sonderregeln für Verbraucherkredite gelten, etwa für die Verrechnung von Teilzahlungen (§§ 497, 506 BGB). Ob das für Ihre Verträge zutrifft, bewerten Sie mit anwaltlicher Beratung. Regeln für Verbraucherdarlehen im Überblick
Leistungsgrenze: Formularentwürfe erstellt die Software derzeit nur für einfach gelagerte Fälle – eine Hauptforderung mit höchstens einer Zinsregel, ein Gläubiger und ein Schuldner. Mehrere Hauptforderungen in einem Titel, Titel gegen mehrere Schuldner und Forderungen aus Verbraucherdarlehen gehören nicht dazu. Unterstützte Fälle
Ihre Entscheidung
Ein eigenes Team, eine Kanzlei und ein registrierter Inkassodienstleister haben jeweils eigene Stärken. Die Software unterstützt den ersten Weg: die Bearbeitung Ihrer eigenen Forderungen im eigenen Haus.
| Merkmal | Eigenes Team mit Software | Kanzlei | Registrierter Inkassodienstleister |
|---|---|---|---|
| Wer bearbeitet die Fälle? | Ihre Beschäftigten, softwaregestützt | Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte | der Inkassodienstleister |
| Wer entscheidet über Maßnahmen? | Sie | die Kanzlei im Rahmen Ihres Auftrags | der Inkassodienstleister im Rahmen Ihres Auftrags |
| Wo liegen Fall- und Schuldnerdaten? | in Ihrem Bereich der Software, verarbeitet in Ihrem Auftrag | zusätzlich bei der Kanzlei | zusätzlich beim Inkassodienstleister |
| Passt typischerweise, wenn … | viele gleichartige Fälle anfallen und ein eigenes Team sie bearbeiten soll | rechtliche Fragen im Einzelfall zu klären sind, etwa bei Einwänden | Sie die Bearbeitung insgesamt abgeben möchten |
Software, keine Rechtsberatung
einfach vollstrecken ist eine Software. Sie bereitet Unterlagen auf Grundlage Ihrer Angaben vor. Ob und welche Maßnahme Sie ergreifen, entscheiden Sie. Wir prüfen keine Ansprüche, beraten nicht im Einzelfall und ziehen keine Forderungen ein.
Beides lässt sich kombinieren: Standardfälle bearbeitet Ihr Team mit der Software, Sonderfälle geben Sie wie bisher an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Mehr dazu: Für die Geschäftsführung, Im eigenen Haus vollstrecken und Wege nach dem Titel für Unternehmen.
Fallakte und Titel
Ein Titel bleibt über Jahre wertvoll – wenn alle Angaben dazu an einer Stelle liegen. Die Fallakte ersetzt Ordner und Tabellen.
Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten – sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.
Vollstreckungsauftrag
Ist die neue Anschrift bekannt, tragen Sie sie in der Fallakte nach; die Änderung steht im Protokoll. Ist sie unbekannt, können Sie den Gerichtsvollzieher beauftragen, den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln (§ 755 ZPO). Dafür gibt es im amtlichen Formular das Modul M des Vollstreckungsauftrags; ob Sie es nutzen, entscheiden Sie.
Formularstand
Seit dem 01.10.2026 gelten neue Fassungen der Anlagen 1 und 4 der ZVFV (BGBl. 2026 I Nr. 132). Welche Fassung die Software verwendet, zeigt der Formularmonitor.
Auftrag an den Gerichtsvollzieher
Beispielablauf
Die Beispiel Mobilfunk GmbH hat einen Vollstreckungsbescheid gegen Max Muster. Die Schlussrechnung ist offen, gezahlt wurde bisher nichts. Max Muster ist umgezogen, die neue Anschrift ist bekannt. So teilen sich Software und Team die Arbeit.
Sie
Ihr Team legt die Fallakte an: eigene Forderung, Schuldner mit neuer Anschrift, Vollstreckungsbescheid mit Zustellung.
Software
Hauptforderung, Zinsen aus der Basiszinstabelle und Kosten des Mahnverfahrens stehen im Forderungskonto, mit Rechenweg.
Sie
Ihr Team beantwortet die Vorab-Abfragen und entscheidet sich für einen Vollstreckungsauftrag mit Vermögensauskunft.
Software
Anlage 1 und Forderungsaufstellung entstehen als Entwurf aus den Falldaten, als amtliches PDF.
Sie
Ihr Team bestätigt die Erklärungen im Formular; freigeben kann nur eine zweite Person. Danach lädt es das PDF herunter und reicht es selbst ein.
Beispiel – alle Namen, Beträge und Aktenzeichen sind erfunden.
Funktionen
Womit Ihr Team titulierte Kleinforderungen in der Software bearbeitet.
Titel, Parteien und Forderungsrolle je Fall; vor jedem Entwurf Vorab-Abfragen, etwa zu Insolvenz, Zahlungsvereinbarung oder besonderen Merkmalen des Titels.
Hauptforderung, Kosten nach Kostenarten, Zahlungen und Zinsen aus der versionierten Basiszinstabelle – mit sichtbarem Rechenweg.
Entwürfe nach ZVFV: Anlage 1 mit Anlage 6 für den Gerichtsvollzieher, Anlage 4 mit Anlagen 5 und 7 für die Pfändung von Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen – als ausgefülltes amtliches PDF, derzeit für einfach gelagerte Fälle.
Erklärungsbestätigung und Vier-Augen-Freigabe durch eine zweite Person, mit Prüfwert. Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten – sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.
FAQ
Das entscheiden Sie. Die Software zeigt je Fall im Forderungskonto den Saldo und die erfassten Kosten; ob sich eine Maßnahme lohnt, bewertet sie nicht.
Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten zahlen Sie direkt an Gericht und Gerichtsvollzieher. Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung trägt nach § 788 Abs. 1 ZPO der Schuldner; sie werden zusammen mit der Forderung beigetrieben. Ob das gelingt, hängt von der Vermögenslage des Schuldners ab. Kann er nicht zahlen, bleiben die Kosten wirtschaftlich bei Ihnen.
Ja, per Datei: Bestände übernehmen Sie als Excel oder CSV, mit Prüfung vor dem Import. Sie laden im Kundenbereich die Excel-Vorlage herunter, tragen je Zeile einen Fall ein – Schuldner, Titel, Hauptforderung, auf Wunsch Zinsen, Kosten und die Bank des Schuldners – und lassen die Datei prüfen, höchstens 5.000 Zeilen je Datei. Die Software zeigt Fehler je Zeile und Spalte und erkennt Dubletten (gleiches Aktenzeichen oder gleicher Titel); den Fehlerbericht erhalten Sie als CSV. Gläubigervertretung, Kontakt, Bankverbindung und die Pflichtbestätigungen geben Sie einmal für alle Fälle an. Angelegt werden nur fehlerfreie Zeilen, als eigene Forderung und bis zur Titelgrenze Ihres Tarifs.
Über die Programmschnittstelle (API) kann Ihre IT außerdem eigene Systeme wie das Abrechnungssystem anbinden: Fälle abrufen, Fälle einzeln anlegen – mit denselben Prüfungen wie beim Import –, Forderungsstände abfragen, Zahlungseingänge buchen. Auf Wunsch meldet die Software gewählte Ereignisse wie einen angelegten Fall oder einen gebuchten Zahlungseingang an Ihre Systeme (Webhooks): nur mit Aktenzeichen und technischen Kennungen, bei Zahlungen mit Datum und Betrag, ohne Namen, Anschriften oder Kontodaten von Schuldnern. Eine Meldung, keine Maßnahme: Die Software löst damit nichts aus, wählt nichts und entscheidet nichts. Die Anbindung richtet Ihre IT selbst ein; Entwürfe und Freigaben nur im Kundenbereich. Wie Sie Organisation, Rollen und erste Fälle einrichten, lesen Sie auf der Seite Einrichtung.
Ja. Grundsätzlich braucht ein Vollstreckungsbescheid keine Vollstreckungsklausel. Soll aber für einen anderen als den im Bescheid genannten Gläubiger vollstreckt werden, etwa nach einer Verschmelzung oder Abtretung, ist eine Klausel nötig (§ 796 Abs. 1 ZPO). Bei einer erworbenen Forderung bestätigen Sie je Fall die Umschreibung des Titels und können erfassen, wann die Klausel erteilt und zugestellt wurde; einen Formularentwurf erstellt die Software dafür derzeit nicht. Ob Ihre Unterlagen ausreichen, bewerten Sie – Abtretungs- oder Rechtsnachfolgeunterlagen prüft die Software nicht.
Nicht in einer gemeinsamen Organisation. Jede Organisation bearbeitet nur eigene oder erworbene Forderungen; Forderungen Dritter und verbundener Unternehmen sind in der Software gesperrt. Jede Gesellschaft kann ein eigenes Konto anlegen, die Daten der Organisationen sind getrennt. Ob Beschäftigte einer Gesellschaft Forderungen einer anderen bearbeiten dürfen (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG), klären Sie mit anwaltlicher Beratung.
Nein. Die Software meldet nichts an Auskunfteien und bewertet Schuldner nicht. Sie schreibt auch keine Schuldner an und tritt ihnen gegenüber nicht auf. Ob und wie Sie offene Forderungen an Auskunfteien melden, entscheiden Sie außerhalb der Software.
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