Das Wichtigste in Kürze
- Voraussetzungen: Sie brauchen einen Vollstreckungstitel, in der Regel mit Vollstreckungsklausel, der dem Schuldner zugestellt ist (§§ 704, 724, 750 ZPO).
- Zwei Hauptwege: Der Gerichtsvollzieher holt zum Beispiel die Vermögensauskunft ein und pfändet bewegliche Sachen. Das Vollstreckungsgericht pfändet Forderungen des Schuldners, etwa ein Kontoguthaben. Welchen Weg Sie gehen, entscheiden Sie.
- Amtliche Formulare: Den Auftrag an den Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen und den Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stellen Sie auf den Formularen der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV).
- Kosten: Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung trägt grundsätzlich der Schuldner. Sie werden zusammen mit der Forderung beigetrieben (§ 788 Abs. 1 ZPO).
- Sonderfälle: Bei Insolvenz, Einwendungen des Schuldners, Grundstücken oder Auslandsbezug holen Sie rechtliche Unterstützung ein.
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Welche Voraussetzungen hat die Zwangsvollstreckung?
Vollstreckt wird nur, wenn die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen: ein Vollstreckungstitel, in der Regel die Vollstreckungsklausel und die Zustellung an den Schuldner. Fehlt eine Voraussetzung, darf die Vollstreckung nicht beginnen.
Welche Titel es gibt
Ein Titel ist die Urkunde, aus der Sie vollstrecken dürfen. Typisch sind diese Titel – für Unternehmen wie für Privatpersonen:
- Endurteil: rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt (§ 704 ZPO).
- Vollstreckungsbescheid: aus dem gerichtlichen Mahnverfahren, wenn der Schuldner dem Mahnbescheid nicht rechtzeitig widersprochen hat (§ 699 Abs. 1, § 700 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
- Prozessvergleich: ein vor Gericht geschlossener Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
- Kostenfestsetzungsbeschluss: setzt die zu erstattenden Prozesskosten fest (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
- Notarielle Urkunde: wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
Vollstreckungsklausel
Grundlage der Vollstreckung ist die vollstreckbare Ausfertigung: die Ausfertigung des Titels mit Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO). Die Klausel bestätigt amtlich, dass aus dem Titel vollstreckt werden darf.
Beim Vollstreckungsbescheid brauchen Sie eine Klausel nur, wenn jemand anderes vollstrecken soll oder in Anspruch genommen wird als im Bescheid genannt (§ 796 Abs. 1 ZPO). Das betrifft etwa die Rechtsnachfolge nach einer Verschmelzung. Dann muss der Titel umgeschrieben werden (§ 727 ZPO) – ein Fall für anwaltliche Beratung.
Zustellung
Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn Gläubiger und Schuldner im Titel oder in der Klausel namentlich bezeichnet sind. Außerdem muss der Titel dem Schuldner zugestellt sein oder gleichzeitig zugestellt werden (§ 750 ZPO). In bestimmten Fällen gilt das auch für Klausel und weitere Urkunden. § 750 ZPO wurde zum 01.10.2026 neu gefasst.
Halten Sie Zustellungsdatum und Nachweis zu jedem Titel fest. Sie brauchen beides für den Auftrag oder Antrag.
Welche Wege gibt es bei Geldforderungen?
Wegen einer Geldforderung kommen vor allem zwei Vollstreckungsorgane in Betracht. Der Gerichtsvollzieher pfändet körperliche Sachen und holt unter anderem die Vermögensauskunft ein. Das Vollstreckungsgericht pfändet Forderungen, die der Schuldner selbst gegen Dritte hat.
Beide Wege lassen sich nacheinander oder nebeneinander nutzen. Was Sie beantragen, entscheiden Sie.
| Organ | Typische Maßnahmen | Formular |
|---|---|---|
| Gerichtsvollzieher | Gütliche Erledigung, Vermögensauskunft, Drittauskünfte, Pfändung beweglicher Sachen, Vorpfändung, Ermittlung des Aufenthaltsorts | ZVFV Anlage 1 mit Forderungsaufstellung Anlage 6 |
| Vollstreckungsgericht | Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, zum Beispiel für Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen | ZVFV Anlagen 4, 5 und 7 |
| Grundbuchamt und Vollstreckungsgericht | Zwangshypothek, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung | keine Formulare nach ZVFV; nicht Teil der Software |
Gerichtsvollzieher
Den Gerichtsvollzieher beauftragen Sie mit dem Vollstreckungsauftrag (§ 753 ZPO). Mit dem Auftrag und der vollstreckbaren Ausfertigung darf er nach § 802a Abs. 2 ZPO:
- eine gütliche Erledigung versuchen und dem Schuldner eine Zahlungsfrist oder Raten einräumen, wenn Sie das nicht ausgeschlossen haben (§ 802b ZPO),
- die Vermögensauskunft einholen: Der Schuldner legt sein Vermögen offen und versichert die Angaben an Eides statt (§ 802c ZPO),
- Drittauskünfte einholen, unter bestimmten Voraussetzungen zu Arbeitgeber, Konten und Fahrzeugen (§ 802l ZPO),
- bewegliche Sachen pfänden und verwerten (§ 808 ZPO),
- eine Vorpfändung durchführen (§ 845 ZPO).
Ist die Anschrift des Schuldners unbekannt, kann der Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort ermitteln (§ 755 ZPO). Die gewünschten Maßnahmen bezeichnen Sie im Auftrag. Eine gütliche Erledigung müssen Sie nur eigens bezeichnen, wenn sich Ihr Auftrag darauf beschränkt (§ 802a Abs. 2 ZPO). Auch die Reihenfolge der Aufträge legen Sie fest.
Formular: ZVFV Anlage 1 mit der Forderungsaufstellung nach Anlage 6. Mehr zum Ablauf beim Gerichtsvollzieher lesen Sie im Ratgeber Vermögensauskunft.
Vollstreckungsgericht
Hat der Schuldner selbst Geld zu bekommen, etwa ein Guthaben bei seiner Bank oder Lohn vom Arbeitgeber, pfänden Sie diese Forderung über das Vollstreckungsgericht. Zuständig ist das Amtsgericht, in der Regel am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners (§ 828 ZPO).
Das Gericht erlässt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Er verbietet dem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner, über die Forderung zu verfügen. Wirksam wird die Pfändung mit der Zustellung an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 1 bis 3 ZPO). Mit der Überweisung zur Einziehung darf der Gläubiger die Forderung einziehen (§ 835 Abs. 1 ZPO).
Schutz bei Konto und Arbeitseinkommen
Bei Kontoguthaben natürlicher Personen darf die Bank frühestens einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten (§ 835 Abs. 3 ZPO).
Ein Teil des Arbeitseinkommens ist unpfändbar: Der Grundfreibetrag beträgt ab 01.07.2026 1.587,40 € monatlich und wird jährlich zum 1. Juli angepasst (§ 850c ZPO; BGBl. 2026 I Nr. 80, Stand 14.10.2026). Auf einem Pfändungsschutzkonto bleibt monatlich ein Betrag in dieser Höhe, aufgerundet auf volle 10 Euro, geschützt (§ 899 ZPO).
Formulare: ZVFV Anlage 4 (Antrag), Anlage 5 (Beschlussentwurf) und Anlage 7 (Forderungsaufstellung). Details im Ratgeber PfÜB und Kontopfändung.
Vollstreckung in Grundstücke
Gehört dem Schuldner ein Grundstück, kommen eine Zwangshypothek (§§ 866, 867 ZPO) sowie Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) in Betracht. Diese Verfahren sind nicht Gegenstand der Software. Sie sind ein Fall für anwaltliche Beratung.
Wie kann der Ablauf in der Praxis aussehen?
Eine Möglichkeit: Sie beginnen mit dem Gerichtsvollzieher und nutzen die Vermögensauskunft, um weitere Schritte zu planen. Die folgende Abfolge ist ein Beispiel, kein Muster für Ihren Fall. Welche Maßnahme Sie wählen, entscheiden Sie.
Sie
Voraussetzungen und Saldo klären
Titel, Klausel und Zustellung liegen vor. Zahlungen sind verrechnet, der offene Betrag ist aktuell.
Sie
Gerichtsvollzieher beauftragen
Zum Beispiel mit der Vermögensauskunft, auf ZVFV Anlage 1 mit Forderungsaufstellung nach Anlage 6.
Gerichtsvollzieher
Vermögensauskunft abnehmen
Gibt der Schuldner die Auskunft ab, legt er sein Vermögen offen. Sie erhalten eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses.
Sie
Vermögensverzeichnis auswerten
Gibt es ein Konto, einen Arbeitgeber oder andere Forderungen? Die Daten dürfen Sie nur für die Vollstreckung nutzen und müssen sie nach Zweckerreichung löschen (§ 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Sie
Gegebenenfalls PfÜB beantragen
Antrag beim Vollstreckungsgericht auf ZVFV Anlagen 4, 5 und 7, zum Beispiel für eine Kontopfändung.
Vollstreckungsgericht
Beschluss erlassen
Mit der Zustellung an den Drittschuldner, die Sie veranlassen, ist die Pfändung bewirkt. Eingehende Zahlungen verbuchen Sie in Ihrer Forderungsübersicht.
Beispiel, kein Muster für Ihren Fall. Runde, umrandete Nummern: Hier entscheiden Sie. Rauten: Gerichtsvollzieher oder Gericht handeln.
Was gehört in die Forderungsaufstellung, und wer trägt die Kosten?
Jedem Auftrag und Antrag liegt eine Forderungsaufstellung bei. Sie zeigt, wofür Sie vollstrecken, und muss zum Titel und zu den Belegen passen.
Was hineingehört
- Hauptforderung: der Betrag aus dem Titel.
- Zinsen: so, wie der Titel sie zuspricht. Gesetzliche Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers sind es 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1, 2 BGB). Der Basiszinssatz beträgt seit 01.07.2026 1,52 % (Quelle: Deutsche Bundesbank, Stand 14.10.2026; nächster Stichtag 01.01.2027).
- Kosten: festgesetzte Prozesskosten und bisherige Kosten der Zwangsvollstreckung, jeweils mit Beleg.
- Zahlungen des Schuldners: mit Datum und Verrechnung.
Teilzahlungen richtig verrechnen
Reicht eine Zahlung nicht für die ganze Schuld, wird sie zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet (§ 367 BGB). Bei Verbraucherdarlehen gilt eine andere Reihenfolge (§ 497 Abs. 3 BGB). Hat der Schuldner mehrere Schulden bei Ihnen, regelt § 366 BGB, auf welche Schuld eine Zahlung angerechnet wird: zuerst nach seiner Bestimmung, sonst in der gesetzlichen Reihenfolge.
Beispiel: Teilzahlung von 300,00 € am 31.08.2026, verrechnet nach § 367 BGB (Forderungskonto VB-2026-0388)
| Position | offen vorher | verrechnet | offen danach |
|---|---|---|---|
| Kosten | 136,50 € | −136,50 € | 0,00 € |
| Zinsen | 44,32 € | −44,32 € | 0,00 € |
| Hauptforderung | 2.480,00 € | −119,18 € | 2.360,82 € |
| Summe (Restsaldo) | 2.660,82 € | −300,00 € | 2.360,82 € |
Beispiel – alle Beträge sind erfunden. Stand am Zahlungstag; danach laufen die Zinsen aus 2.360,82 € weiter (bis 14.10.2026: 29,94 €, Restsaldo 2.390,76 €).
Wer die Kosten trägt
Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last. Sie werden zusammen mit der Forderung beigetrieben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Daneben schulden jedoch auch Sie als Auftraggeber die Kosten, und der Gerichtsvollzieher kann einen Vorschuss verlangen (§§ 4, 13 Gerichtsvollzieherkostengesetz, GvKostG).
Fremdkosten für Gerichtsvollzieher und Gericht entstehen nach den gesetzlichen Kostenregeln. Halten Sie jeden Betrag mit Beleg fest. Beim elektronischen Auftrag an den Gerichtsvollzieher fügen Sie für mitvollstreckte Kosten eine nachprüfbare Aufstellung und die Belege bei (§ 754a ZPO).
Wie Sie Zinszeiträume, Kosten und Zahlungen in den amtlichen Formularen darstellen, erklärt der Ratgeber Forderungsaufstellung.
Welche amtlichen Formulare brauchen Sie?
Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen und für den PfÜB-Antrag sind amtliche Formulare verbindlich (§ 753 Abs. 3, § 829 Abs. 4 Satz 3 ZPO; § 2 ZVFV). Die ZVFV hat acht Anlagen. Für eigene Geldforderungen sind fünf davon wichtig: Anlage 1 mit Anlage 6 für den Gerichtsvollzieher, Anlagen 4, 5 und 7 für den PfÜB-Antrag.
Aktueller Formularstand
Seit dem 01.10.2026 gelten neue Fassungen der Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1) und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 4). Grundlage ist die Dritte Verordnung zur Änderung der ZVFV vom 08.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 132).
Ebenfalls seit dem 01.10.2026 gilt das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BGBl. 2026 I Nr. 152).
Elektronisch einreichen dürfen Sie als Unternehmen oder Privatperson, Sie müssen es aber nicht (Stand 14.10.2026). Verpflichtet sind unter anderem Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 753 Abs. 4, § 130d ZPO).
Seit dem 01.10.2026 genügen beim elektronischen Auftrag an den Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen eingescannte Titel-Unterlagen. Dazu versichern Sie in Textform, dass die Dateien bildlich und inhaltlich mit den Papierstücken übereinstimmen und die Forderung in Höhe des Auftrags noch besteht (§ 754a ZPO). Bei Zweifeln kann der Gerichtsvollzieher die Unterlagen anfordern. Für den PfÜB-Antrag gilt Entsprechendes (§ 829a ZPO).
Aufbau, Ankreuzregeln und Fassungen erklärt der Ratgeber ZVFV-Formulare. Welche Fassung gilt, zeigt der Formularmonitor mit Änderungsprotokoll.
Welche Fristen gelten, und wann tritt Verjährung ein?
Der titulierte Anspruch verjährt erst nach langer Zeit – künftig fällige Zinsen deutlich früher.
Titulierte Ansprüche verjähren grundsätzlich in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB). Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung oder der Errichtung des Titels, nicht erst zum Jahresende (§ 201 BGB). Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Dass für ihn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ebenfalls die 30-jährige Frist gilt, entspricht der herrschenden Auslegung; ausdrücklich geregelt ist es nicht.
Künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjähren dagegen in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 197 Abs. 2, § 195 BGB). Dazu zählen nach verbreiteter Auslegung Zinsen, die nach dem Titel weiterlaufen; ausdrücklich nennt das Gesetz sie an dieser Stelle nicht. Diese Frist beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon Kenntnis hatten oder hätten haben müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Für Verzugszinsen aus Verbraucherdarlehen gilt eine Ausnahme (§ 497 Abs. 3 BGB).
Neubeginn durch Vollstreckung
Die Verjährung beginnt erneut, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Forderung anerkennt, etwa durch eine Abschlagszahlung (§ 212 Abs. 1 BGB). Der Neubeginn entfällt rückwirkend, wenn der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird oder wenn die Handlung auf Antrag des Gläubigers oder mangels gesetzlicher Voraussetzungen aufgehoben wird (§ 212 Abs. 2, 3 BGB).
Wichtige Fristen im Überblick
| Frist | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Verjährung des titulierten Anspruchs | 30 Jahre ab Rechtskraft oder Errichtung des Titels | § 197 Abs. 1, § 201 BGB |
| Verjährung künftiger Zinsen | in der Regel 3 Jahre ab Jahresende | § 197 Abs. 2, §§ 195, 199 BGB |
| Wirkung der Vorpfändung | Pfändung muss binnen 1 Monat bewirkt sein | § 845 Abs. 2 ZPO |
| Sperrfrist Vermögensauskunft | 2 Jahre; Ausnahme bei glaubhaft gemachter wesentlicher Veränderung | § 802d Abs. 1 ZPO |
| Ratenplan beim Gerichtsvollzieher | Tilgung soll binnen 12 Monaten erfolgen | § 802b Abs. 2 ZPO |
| Auszahlung von Kontoguthaben natürlicher Personen | frühestens 1 Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses | § 835 Abs. 3 ZPO |
| Eintrag im Schuldnerverzeichnis | Löschung regelmäßig nach 3 Jahren | § 882e ZPO |
Wann eine Frist im Einzelfall beginnt und endet, hängt vom Titel und vom Verlauf ab. Mehr dazu im Ratgeber Titel und Verjährung.
Was regelt das Schuldnerverzeichnis?
Das Schuldnerverzeichnis führt das zentrale Vollstreckungsgericht (§ 882b ZPO). Die Eintragung ordnet der Gerichtsvollzieher von Amts wegen an – nicht der Gläubiger und nicht eine Software (§ 882c ZPO).
- Eintragung: unter anderem, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt oder eine Vollstreckung nach dem Vermögensverzeichnis offensichtlich nicht zur vollen Befriedigung führt (§ 882c ZPO).
- Einsicht: nur, wenn ein berechtigter Zweck dargelegt wird, zum Beispiel die Zwangsvollstreckung (§ 882f ZPO).
- Löschung: regelmäßig nach drei Jahren; früher zum Beispiel, wenn die volle Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist (§ 882e ZPO).
Wann hält die Vollstreckung an?
Bestimmte Ereignisse stoppen die Vollstreckung oder verändern sie. Prüfen Sie vor jedem Auftrag, ob ein solcher Umstand bekannt ist.
- Insolvenzverfahren: Während des Verfahrens sind Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger unzulässig (§ 89 InsO). Sicherungen, die im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach durch Vollstreckung erlangt wurden, werden mit der Eröffnung unwirksam – die sogenannte Rückschlagsperre (§ 88 Abs. 1 InsO); im Verbraucherinsolvenzverfahren gilt ein Zeitraum von drei Monaten (§ 88 Abs. 2 InsO). Schon vor der Eröffnung kann das Insolvenzgericht Vollstreckungen untersagen oder einstweilen einstellen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO).
- Einstellung: Das Vollstreckungsorgan stellt die Vollstreckung ein oder beschränkt sie, wenn bestimmte Nachweise vorliegen. Das kann eine Entscheidung sein, die den Titel aufhebt oder die Einstellung anordnet, oder ein Beleg, dass der Schuldner gezahlt hat (§ 775 ZPO).
- Zahlungsvereinbarung über den Gerichtsvollzieher: Solange ein Ratenplan läuft, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Sie können unverzüglich widersprechen. Gerät der Schuldner mehr als zwei Wochen in Rückstand, wird der Plan hinfällig (§ 802b ZPO).
- Tod des Schuldners: Eine bereits begonnene Vollstreckung wird in den Nachlass fortgesetzt (§ 779 ZPO). Für neue Maßnahmen gegen die Erben ist meist eine umgeschriebene Klausel nötig (§ 727 ZPO).
- Auslandsbezug: Wohnt der Schuldner im Ausland oder liegt dort Vermögen, gelten besondere Regeln.
In diesen Fällen klären Sie das weitere Vorgehen mit anwaltlicher Beratung.
Wann sollten Sie rechtliche Unterstützung holen?
Standardfälle können Sie selbst bearbeiten – als Privatperson oder im Unternehmen mit Ihrem Team. Sobald eine rechtliche Bewertung des Einzelfalls nötig wird, geben Sie den Fall ab:
- Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister.
- Privatpersonen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts.
Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Typische Anlässe für rechtliche Unterstützung:
Rechtsbehelfe
Der Schuldner oder ein Dritter wehrt sich: Erinnerung (§ 766 ZPO), Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) oder Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO).
Rechtsnachfolge
Gläubiger oder Schuldner haben gewechselt, etwa nach Verschmelzung, Abtretung oder Erbfall. Dann ist eine Titelumschreibung nötig (§ 727 ZPO).
Grundstücke und Ausland
Zwangshypothek, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung sowie Vollstreckung gegen Schuldner oder in Vermögen im Ausland.
Streit und Insolvenz
Der Schuldner bestreitet die Forderung, beruft sich auf Zahlung oder ist insolvent.
Checkliste: Vollstreckung nach dem Titel
Diese Punkte sollten vor einem Auftrag oder Antrag geklärt sein. Die Liste ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
- Titel liegt vor: Art, Gericht oder Notar, Datum, Aktenzeichen.
- Vollstreckbare Ausfertigung mit Klausel vorhanden – beim Vollstreckungsbescheid ist die Klausel nur bei Rechtsnachfolge nötig.
- Zustellung an den Schuldner nachgewiesen, Datum notiert.
- Gläubiger und Schuldner so bezeichnet wie im Titel; bei Unternehmen Registergericht und Registernummer.
- Aktuelle Anschrift des Schuldners bekannt – sonst Ermittlung des Aufenthaltsorts beauftragen.
- Forderungsstand aktuell: Zahlungen verrechnet, Zinsen mit dem geltenden Basiszinssatz, Kosten belegt – Grundlage auch für die Versicherung, dass die Forderung noch besteht (§§ 754a, 829a ZPO).
- Maßnahme gewählt und Reihenfolge der Aufträge festgelegt.
- Geltende Formularfassung verwendet, Forderungsaufstellung beigefügt.
- Keine Sonderfälle bekannt: Insolvenz, Einstellung, laufender Ratenplan, Tod, Einwendungen.
- Freigabe dokumentiert, Einreichung und Wiedervorlagen notiert.
Produktbezug
So unterstützt einfach vollstrecken
einfach vollstrecken ist eine Software für Ihre eigene titulierte Forderung – für Unternehmen und Privatpersonen. Sie bereitet Unterlagen aus Ihren Angaben vor; welche Maßnahme Sie ergreifen, entscheiden Sie und geben frei.
- Fallakte: Titel, Gläubiger und seine gesetzliche Vertretung, Schuldner, Drittschuldner und Bankverbindung je Fall an einem Ort. Bei einer Bank als Drittschuldner übernimmt die Software Name, PLZ und Ort aus der IBAN des Schuldners; die Straße ergänzen Sie. Angelegt werden nur eigene oder erworbene Forderungen; Forderungen Dritter sind gesperrt. Unternehmen können Bestände per Excel/CSV übernehmen, mit Prüfung vor dem Import; angelegt werden nur fehlerfreie Zeilen. Über die Programmschnittstelle (API) für Unternehmen kann Ihre IT Fälle auch aus eigenen Systemen anlegen, mit denselben Prüfungen.
- Vorab-Abfragen: Vor jedem Entwurf stellt die Software Pflichtfragen, etwa zu Insolvenz, Tod, Einstellung oder einer Zahlungsvereinbarung (siehe Wann hält die Vollstreckung an?). Bei „Ja“ erstellt sie keinen Entwurf; bei „Unbekannt“ bleibt bis zur Freigabe eine Warnung sichtbar.
- Forderungskonto: Hauptforderung, Kosten und Zahlungen erfassen Sie selbst. Zinsen rechnet die Software aus einer versionierten Basiszinstabelle mit Quelle, mit sichtbarem Rechenweg. Liegt eine Tilgungsbestimmung vor, ordnen Sie die Zahlung zu; sonst gilt die hinterlegte gesetzliche Reihenfolge. Unternehmen können Zahlungseingänge aus dem Kontoauszug übernehmen; die Software ordnet sie als Vorschlag zu, gebucht wird erst nach Ihrer Bestätigung je Zahlung.
- Entwürfe als amtliches PDF: Vollstreckungsauftrag (Anlage 1 mit Anlage 6) und PfÜB-Antrag (Anlage 4 mit Anlagen 5 und 7), befüllt aus Ihren Falldaten. Beim PfÜB wählen Sie, was gepfändet werden soll: Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen. Die Formularerstellung unterstützt derzeit einfach gelagerte Fälle; welche das sind, steht unter Unterstützte Fälle.
- Freigabe: Jede Erklärung im Formular bestätigen Sie einzeln in einem eigenen Schritt. Im Unternehmen gibt eine zweite Person frei (Vier-Augen-Freigabe); als Privatperson prüfen Sie und geben selbst frei, nach einer ausdrücklichen, protokollierten Bestätigung. Das freigegebene PDF laden Sie herunter und reichen es selbst ein.
- Wiedervorlagen: Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten – sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.
Max Muster
Gläubiger: Beispiel Wohnbau GmbH · Ihr Zeichen M-0815
- Titel
- Vollstreckungsbescheid
- Gericht
- AG Beispielstadt
- Titel vom
- 12.03.2026
- Hauptforderung
- 2.480,00 €
Häufige Fragen zur Zwangsvollstreckung
Wie lange dauert eine Vollstreckung?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Die Dauer hängt unter anderem von der gewählten Maßnahme, der Auslastung von Gerichtsvollzieher und Gericht und der Erreichbarkeit des Schuldners ab.
Planen Sie deshalb Wiedervorlagen statt fester Termine, und halten Sie fest, wann Sie einen Auftrag oder Antrag gestellt haben.
Wer zahlt den Gerichtsvollzieher?
Zunächst Sie als Auftraggeber. Der Gerichtsvollzieher rechnet nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz ab und kann einen Vorschuss verlangen (§§ 1, 4, 13 GvKostG).
Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung trägt am Ende grundsätzlich der Schuldner. Sie werden zusammen mit der Forderung beigetrieben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Ob sie tatsächlich erstattet werden, hängt davon ab, ob der Schuldner pfändbares Vermögen oder Einkommen hat.
Brauche ich einen Anwalt?
Vor dem Gerichtsvollzieher und dem Vollstreckungsgericht können Sie selbst handeln. Ein Unternehmen kann sich auch durch eigene Beschäftigte vertreten lassen (§ 79 Abs. 1, 2 ZPO). Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 80 Satz 1 ZPO). Wie dieser Nachweis bei elektronischer Einreichung zu führen ist und wie Beschäftigte die Versicherungen in den neuen Formularen abgeben, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; klären Sie das im Zweifel mit anwaltlicher Beratung.
Anders kann es sein, wenn über die Vollstreckung gestritten wird: Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Wo Sie Unterstützung bekommen, steht unter Wann sollten Sie rechtliche Unterstützung holen? Eine Vermittlung bieten wir nicht an.
Was passiert, wenn der Schuldner insolvent wird?
Ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen einzelne Insolvenzgläubiger nicht mehr vollstrecken (§ 89 InsO). Sicherungen, die durch Vollstreckung im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach erlangt wurden, werden mit der Eröffnung unwirksam; im Verbraucherinsolvenzverfahren gilt ein Zeitraum von drei Monaten (§ 88 InsO). Schon vor der Eröffnung kann das Insolvenzgericht Vollstreckungen untersagen oder einstweilen einstellen (§ 21 InsO).
Ihre Forderung melden Sie dann beim Insolvenzverwalter zur Tabelle an (§ 174 InsO). Halten Sie die Vollstreckung in der Akte an und klären Sie das weitere Vorgehen mit anwaltlicher Beratung.
Kann ich mehrere Maßnahmen kombinieren?
Ja. Im Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher können Sie mehrere Aufträge ankreuzen und ihre Reihenfolge festlegen. Unabhängig davon können Sie beim Vollstreckungsgericht einen PfÜB-Antrag stellen. Welche Kombination Sie wählen, entscheiden Sie.
Sie sind Schuldnerin oder Schuldner und auf diese Seite gestoßen?
einfach vollstrecken ist eine Software, mit der Unternehmen und Privatpersonen ihre eigenen Forderungen durchsetzen. Wir sind nicht Ihr Gläubiger, vollstrecken nicht selbst und beraten nicht zu einzelnen Fällen. Auskunft über Daten, die zu Ihnen in der Software gespeichert sind, erhalten Sie nach der Datenschutzerklärung. Bitte wenden Sie sich an das Unternehmen oder die Person, der die Forderung gegen Sie zusteht.
Unabhängige, meist kostenlose Hilfe bieten Schuldnerberatungsstellen, zum Beispiel bei Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbänden oder Ihrer Kommune. Eine bundesweite Suche nach Beratungsstellen bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V., ein gemeinnütziger Verein: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 14.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Software, keine Rechtsberatung. Rechtliche Einordnung lesen
Quellen und Änderungen
Änderungsprotokoll dieses Ratgebers
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 16.10.2026 | Angaben zur Software angepasst: PfÜB-Antrag für Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen, Bank aus der IBAN, Zahlungseingänge aus dem Kontoauszug nur für Unternehmen. |
| 15.10.2026 | Checkliste als PDF; Suche nach Schuldnerberatungsstellen ergänzt; Angaben zur Software angepasst. |
| 14.10.2026 | Erstfassung. Rechtsstand nach dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BGBl. 2026 I Nr. 152) und der Dritten Verordnung zur Änderung der ZVFV (BGBl. 2026 I Nr. 132) eingearbeitet. |
Weiterlesen
Die Ratgeber vertiefen die einzelnen Schritte dieses Leitfadens.
ZVFV-Formulare
Welche Fassung gilt und wie Vollstreckungsauftrag und PfÜB-Antrag aufgebaut sind.
Titel und Verjährung
Wie lange ein Titel gilt und welche Ereignisse die Frist beeinflussen.
Forderungsaufstellung
Hauptforderung, Zinsen, Kosten und Teilzahlungen nachvollziehbar darstellen.
PfÜB und Kontopfändung
Ablauf beim Vollstreckungsgericht, Drittschuldner und Pfändungsschutz.
Vermögensauskunft
Was die Vermögensauskunft leistet und wie der Auftrag an den Gerichtsvollzieher abläuft.
Glossar Zwangsvollstreckung
Fachbegriffe von Abschrift bis Zwangshypothek, jeweils mit Rechtsgrundlage.
Ihr nächster Schritt
Gehen Sie die Checkliste durch – allein oder mit Ihrem Team. Wenn Sie Ihre Fälle nach dem Titel mit der Software vorbereiten möchten, legen Sie ein Konto an, wählen ein Paket oder einen Tarif und erfassen Ihren ersten Fall.