Software für Forderungen nach dem Titel

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Häufige Fragen

Antworten auf häufige Fragen zu einfach vollstrecken: was die Software leistet, welche Fälle sie unterstützt, was sie kostet und wie sie Daten schützt – für Unternehmen und Privatpersonen mit eigenem Titel. Ist Ihre Frage nicht dabei, schreiben Sie uns über die Kontaktseite.

Allgemeine Fragen zur Software

Was ist einfach vollstrecken?

Eine Software für die Zwangsvollstreckung aus einem eigenen Titel. Sie führt Titel, Forderungskonto und die Entwürfe der amtlichen Formulare in einer Fallakte zusammen.

Die Software rechnet, füllt in den unterstützten Fällen die Formulare aus und legt Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten an – sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle. Sie entscheiden, geben frei und reichen selbst ein. Mehr im Produktüberblick.

Für wen ist die Software gedacht?

Für Unternehmen und für Privatpersonen, die eine eigene titulierte Forderung selbst durchsetzen. Die Forderung muss Ihnen selbst zustehen; Forderungen Dritter lassen sich nicht anlegen.

Antworten für Ihre Situation finden Sie unter Fragen von Unternehmen und Fragen von Privatpersonen.

Ab welchem Punkt im Verfahren setzt die Software an?

Beim Titel: Sie haben bereits einen Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder einen anderen Titel. Danach geht es um das Forderungskonto, den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher und den Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), wahlweise auf Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen.

Haben Sie noch keinen Titel, bereitet die Software auch den Antrag im gerichtlichen Mahnverfahren vor – für Unternehmen und Privatpersonen, als Ausfüllhilfe für den Online-Mahnantrag, den Sie selbst übertragen und absenden. Sie spiegelt die Schritte des Verfahrens bis zum Vollstreckungsbescheid mit den Daten aus Ihrer Gerichtspost und legt danach den Titel an. Das ist keine Rechtsdienstleistung: Ob Ihr Anspruch besteht und ob Sie ihn geltend machen, bewertet die Software nicht, und auch das Mahngericht prüft das nicht (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Angaben im Antrag verantworten Sie; die Software übermittelt nichts an das Gericht.

Einen Überblick gibt der Ratgeber Vollstreckung nach dem Titel.

Welche Titel unterstützt die Software?

Titel aus zivilrechtlichen Verfahren über Geldforderungen (§ 704, § 794 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO):

  • Vollstreckungsbescheid
  • Urteil eines Zivilgerichts – nicht: Urteile aus dem Strafverfahren, auch nicht im Adhäsionsverfahren
  • gerichtlicher Vergleich
  • Kostenfestsetzungsbeschluss
  • vollstreckbare notarielle Urkunde

Andere Titelarten lassen sich in der Software nicht auswählen. Nicht unterstützt werden außerdem Titel mit Zinsen „seit Rechtshängigkeit“, mit gestaffelten oder variablen Zinsen, mit unklaren oder quotalen Kosten, einer Verurteilung Zug um Zug, einer Bedingung oder einer Befristung. Ebenso wenig ausländische Titel, fremde Währungen und mehrere Gläubiger.

Für die Formularerstellung gelten zusätzlich die Grenzen unter Unterstützte Fälle. Die Software legt Titel nicht aus; ob aus Ihrem Titel vollstreckt werden kann, beurteilen Sie. Mehr unter Fallakte und Titel.

Wie starte ich mit der Software?

Über „Jetzt starten“ legen Sie Ihr Konto selbst an und richten einen zweiten Faktor ein: Authenticator-App oder Passkey. Für Unternehmen beginnt damit ein kostenloser Test über 14 Tage, mit bis zu 25 aktiven Titeln und 2 Nutzern; er endet automatisch, ohne Kosten. Drei Tage vor dem Ende erinnern wir Sie. Nach dem Test können Sie Ihre Daten bis zur Buchung eines Tarifs nur lesen und exportieren. Einen kostenlosen Test für Privatpersonen gibt es nicht.

Zum Buchen wählen Sie ein Paket oder einen Tarif und bezahlen per Karte oder SEPA-Lastschrift, als Privatperson auch per PayPal. Sobald die Zahlung bestätigt ist – bei Karte und PayPal sofort, bei SEPA-Lastschrift nach dem Zahlungseingang –, erfassen Sie Ihren ersten Fall, als Privatperson vor Ablauf der Widerrufsfrist nur, wenn Sie das ausdrücklich verlangt haben; Unternehmen arbeiten nach dem Test weiter. Eine Freischaltung durch uns gibt es nicht.

Den Ablauf in drei Schritten zeigt die Seite So starten Sie.

Muss ich etwas installieren?

Nein. einfach vollstrecken ist eine Web-Anwendung: Sie arbeiten im aktuellen Browser auf Computer oder Tablet. Für Smartphones sagen wir die Nutzung nicht zu; dort brauchen Sie höchstens die Authenticator-App für den zweiten Faktor.

Fragen von Unternehmen

Für welche Unternehmen eignet sich die Software?

Für Unternehmen mit eigenen titulierten Forderungen und eigenem Team, etwa aus Wohnungswirtschaft, Energieversorgung, Telekommunikation, Leasing und Finanzierung oder Dienstleistung. Die Fälle bearbeiten Ihre Beschäftigten selbst.

Mehr unter Lösungen nach Branche und Rolle.

Wie arbeitet unser Team in der Software zusammen?

Ihre Organisation hat vier Rollen: Inhaber, Sachbearbeitung, Freigabe und Lesen. Jede Person darf nur, was ihre Rolle erlaubt. Organisationen sind voneinander getrennt.

Für Unternehmen ist die Vier-Augen-Freigabe Pflicht: Wer einen Entwurf erstellt hat, kann ihn nicht selbst freigeben – das übernimmt eine zweite berechtigte Person. Deshalb umfasst schon der kleinste Tarif zwei Nutzer. Mehr unter Freigaben und Wiedervorlagen.

Dürfen wir Forderungen anderer Unternehmen bearbeiten?

Nein. Je Fall legen Sie die Forderungsrolle fest: eigene oder erworbene Forderung. Für gekaufte Forderungen erstellt die Software einen Formularentwurf, wenn ein echter Forderungskauf vorliegt und die Rechtsnachfolgeklausel erteilt und zugestellt ist (§ 727, § 750 Abs. 2 ZPO); Klausel und Zustellungsnachweis fügen Sie als Anlage bei. Rechnen Sie dabei mit Rückfragen von Gericht oder Gerichtsvollzieher. Forderungen Dritter und Forderungen verbundener Unternehmen lassen sich nicht anlegen. Je Fall bestätigen Sie, dass der Gläubiger Inhaber der Forderung ist oder durch Ihre Organisation gesetzlich vertreten wird, bei einer erworbenen Forderung auch die Umschreibung des Titels. Wer fremde Forderungen als eigenständiges Geschäft einzieht, erbringt eine Inkassodienstleistung, die eine Registrierung voraussetzt (§ 2 Abs. 2, § 10 RDG).

Forderungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft lassen sich derzeit nicht anlegen. Auch Konzerngesellschaften und Hausverwaltungen legen in der Software nur eigene oder erworbene Forderungen an. Mehr unter Nur eigene Forderungen.

Wie kommen unsere Fälle in die Software?

Einzelne Fälle legen Sie in der Fallakte an: Titel, Parteien, Beträge, Zinsen und Zahlungen. Bestände übernehmen Sie als Unternehmen per Excel oder CSV, mit Prüfung vor dem Import: Sie laden im Kundenbereich die Excel-Vorlage herunter, tragen je Zeile einen Fall ein und lassen die Datei prüfen, höchstens 5.000 Zeilen je Datei. Die Software zeigt Fehler je Zeile und Spalte und erkennt Dubletten (gleiches Aktenzeichen oder gleicher Titel); den Fehlerbericht erhalten Sie als CSV. Gläubigervertretung, Kontakt, Bankverbindung und die Pflichtbestätigungen geben Sie einmal für alle Fälle an. Angelegt werden nur fehlerfreie Zeilen, als eigene Forderung und bis zur Titelgrenze Ihres Tarifs.

Zahlungseingänge aus dem Kontoauszug (CSV, Excel oder CAMT.053) ordnet die Software einem Fall als Vorschlag zu, wenn dessen Aktenzeichen oder das Geschäftszeichen des Titels im Verwendungszweck steht. Gebucht wird erst nach Ihrer Bestätigung je Zahlung; damit bestätigen Sie auch, dass der Schuldner keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen hat. Hochgeladene Dateien löscht die Software nach dem Lesen; das Prüfergebnis liegt bis zur Übernahme verschlüsselt auf dem Server, nicht im Browser, und wird spätestens nach 25 Stunden gelöscht. Über die Programmschnittstelle (API) kann Ihre IT Fälle auch aus eigenen Systemen anlegen, mit denselben Prüfungen wie beim Import, und Zahlungseingänge buchen.

Eingänge wie Beschluss, Zustellungsnachweis oder die Drittschuldnererklärung der Bank oder des Arbeitgebers legen Sie als PDF oder Foto zum Fall. Wie Sie Organisation, Rollen und erste Fälle einrichten, zeigt die Seite Einrichtung.

Können wir eigene Systeme anbinden?

Ja, über die Programmschnittstelle (API) für Unternehmen. Ihre IT kann eigene Systeme anbinden: Fälle abrufen und anlegen, Forderungsstände zum Stichtag abfragen, Zahlungseingänge buchen. Neue Fälle durchlaufen dieselben Prüfregeln wie beim Import; die Pflichtbestätigungen gibt danach eine Person in der Fallakte ab; vorher lässt sich kein Entwurf erstellen; angelegt werden Fälle nur bis zur Titelgrenze Ihres Tarifs. Zahlungseingänge nimmt die Schnittstelle nur mit der ausdrücklichen Angabe „keine Tilgungsbestimmung“ an; eine Zahlung mit gleichem Tag und Betrag wie eine bereits gebuchte nur, wenn sie ausdrücklich als weitere Zahlung gekennzeichnet ist. Zahlungen mit Bestimmung erfassen Sie in der Fallakte. Den Forderungsstand berechnet die Software nach Ihren erfassten Daten, ohne rechtliche Bewertung.

Entwürfe und Freigaben nur im Kundenbereich: Über die Schnittstelle entsteht kein Entwurf, und nichts wird freigegeben. Schlüssel legt im Kundenbereich nur die Rolle Inhaber an, je Schlüssel mit Rechten (lesen, Fälle anlegen, Zahlungseingänge buchen) und einem Ablaufdatum von höchstens zwei Jahren; widerrufen können Sie ihn jederzeit. Je Schlüssel sind höchstens 120 Anfragen pro Minute möglich; jede Fallanlage und Zahlungsbuchung über die Schnittstelle steht im Protokoll.

Benachrichtigungen an Ihre Systeme (Webhooks): Auf der Seite „Programmschnittstelle“ richtet die Rolle Inhaber bis zu fünf Empfangsadressen ein, nur öffentliche https-Adressen, und wählt die Ereignisse: Fall angelegt, Zahlungseingang gebucht, Entwurf freigegeben, Wiedervorlage fällig (eine Meldung am Fälligkeitstag). Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten – sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle. Jede Meldung ist signiert und enthält nur das Aktenzeichen und technische Kennungen, bei Zahlungen Datum und Betrag, aber keine Namen, Anschriften oder Kontodaten von Schuldnern; Einzelheiten ruft Ihr System über die Schnittstelle ab. Eine Meldung, keine Maßnahme: Die Software löst damit nichts aus, wählt nichts und entscheidet nichts. Das Anlegen und Löschen einer Empfangsadresse, ihr automatisches Abschalten nach 50 Fehlversuchen in Folge und das Wiedereinschalten stehen im Protokoll.

Fertige Anbindungen an bestimmte Programme bieten wir nicht; die Anbindung richtet Ihre IT nach der Beschreibung im OpenAPI-Format (YAML) ein. Mehr unter Sicherheit und Datenschutz.

Müssen wir Anträge elektronisch einreichen?

Die Pflicht zur elektronischen Einreichung gilt für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 130d ZPO; gegenüber dem Gerichtsvollzieher § 753 ZPO). Ab dem 01.06.2027 kommen registrierte Inkassodienstleister in der Zwangsvollstreckung hinzu (§ 752b ZPO in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. 2026 I Nr. 152). Für Unternehmen in privater Rechtsform besteht nach dem Stand vom 14.10.2026 keine solche Pflicht.

Ob Ihr Unternehmen erfasst ist – etwa ein Stadtwerk in öffentlich-rechtlicher Form –, klären Sie bitte mit anwaltlicher Beratung.

Wie können wir vorab Fragen stellen?

Schriftlich über das Kontaktformular oder per E-Mail an kontakt@einfach-vollstrecken.de. Wir beantworten Fragen zu Einrichtung, Rollen und Datenschutz in der Regel innerhalb von 2 Werktagen. Zu einzelnen Fällen beraten wir nicht.

Fragen von Privatpersonen

Kann ich die Software als Privatperson nutzen?

Ja, wenn Sie einen eigenen Titel haben – zum Beispiel wegen offener Miete, eines privaten Darlehens oder eines Kaufpreises aus einem Privatverkauf. Beim Anlegen des Kontos wählen Sie „Privatperson“.

Die Software füllt in den unterstützten Fällen die amtlichen Formulare mit Ihren Angaben aus. Sie prüfen und geben selbst frei, dann reichen Sie selbst ein. Mehr unter Für Privatpersonen.

Ersetzt die Software eine Anwältin oder einen Anwalt?

Nein. Die Software füllt Formulare aus Ihren Angaben aus und rechnet. Ob Ihre Forderung besteht und welcher Schritt sinnvoll ist, bewertet sie nicht – und wir beraten nicht zu Ihrem Fall.

Sie entscheiden, ob und welche Maßnahme Sie ergreifen. Jedes Formular sehen Sie vor der Freigabe auf Richtigkeit und Vollständigkeit durch, geben es selbst frei, unterschreiben es und reichen es selbst ein. Bei Unsicherheit und in Sonderfällen wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts; eine Vermittlung bieten wir nicht an. Mehr unter Wo Sie Rechtsrat bekommen. Was das amtliche Formular, die Software und eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt jeweils leisten und wie die Kosten entstehen, zeigt Wege nach dem Titel.

Prüft jemand meinen Entwurf, bevor ich ihn freigebe?

Nein. Sie prüfen und geben selbst frei. Vor der Freigabe bestätigen Sie ausdrücklich: „Ich habe alle Formularwerte in der Vorschau selbst vollständig durchgesehen. Eine zweite Person prüft diesen Entwurf nicht.“ Die Software speichert diese Bestätigung mit Datum und Uhrzeit im Protokoll.

Eine Freigabe durch eine zweite Person (Vier-Augen-Freigabe) ist nur für Unternehmen vorgesehen. Wie die Freigabe aussieht, zeigt die Seite Für Privatpersonen.

Kann ich die Software für Freunde oder Verwandte nutzen?

Nein. Sie nutzen die Software nur für eine Forderung, die in Ihrer eigenen Person entstanden ist und die allein Ihnen zusteht. Gläubiger ist immer die Person, für die das Konto angelegt ist. Je Fall bestätigen Sie ausdrücklich: Es ist Ihre eigene Forderung, Sie machen sie nicht für Angehörige oder andere geltend, sie ist weder abgetreten noch gekauft, und Sie nutzen die Software nicht gewerblich.

Schreibt die Software dem Schuldner?

Nein. Die Software verschickt keine Mahnungen und tritt weder gegenüber dem Schuldner noch gegenüber Gericht oder Gerichtsvollzieher auf. Sie bereitet die Formulare vor. Einreichen müssen Sie selbst.

Kann der Schuldner nicht alles auf einmal zahlen, sind Raten über den Gerichtsvollzieher möglich. Mehr im Glossar unter Gütliche Erledigung.

Formulare

Unterstützte Fälle

Unterstützt sind derzeit nur Fälle, auf die alle diese Punkte zutreffen:

  • eine Hauptforderung mit höchstens einer Zinsregel
  • ein Gläubiger und ein Schuldner – eine natürliche Person ohne gesetzliche Vertretung oder ein Unternehmen mit Registereintrag, etwa eine GmbH (Registergericht, Registernummer und gesetzliche Vertreter tragen Sie ein und bestätigen, dass sie einem aktuellen Registerauszug entsprechen)
  • eine eigene Forderung; als Unternehmen auch eine gekaufte Forderung, wenn die Rechtsnachfolgeklausel erteilt und zugestellt ist
  • der Titel ist ohne Sicherheitsleistung und Bedingung vollstreckbar
  • keine Forderung aus einem Verbraucherdarlehen, kein Unterhalt

Nicht unterstützt sind Schuldner, die minderjährig sind oder unter Betreuung stehen, Nachlässe und Forderungen, die Sie für andere geltend machen. Bei „Ja“ in einer Vorab-Abfrage entsteht kein Entwurf. Das Forderungskonto können Sie davon unabhängig führen.

Teilzahlungen und bisherige Vollstreckungskosten übernimmt die Software in die Forderungsaufstellung: Zahlungen verrechnet sie mit Rechenweg, Kosten früherer Aufträge weisen Sie mit Belegen nach. Ob Kosten erstattungsfähig sind und ob die Verrechnung in Ihrem Fall zutrifft, bewertet die Software nicht; Sie sehen das Ergebnis vor dem Entwurf durch und bestätigen es.

Welche Titelmerkmale außerdem nicht unterstützt werden, steht unter Welche Titel unterstützt werden; mehr in den Fragen zu den Funktionen.

Funktionen der Software

Welche Funktionen hat die Software?
  • Fallakte mit Gläubiger, gesetzlicher Vertretung samt Vertretungsregel, Ihrer Bankverbindung, Schuldner, Drittschuldner und dem Titel, den Sie je Fallakte erfassen; bei der Bank als Drittschuldner übernimmt die Software Name, PLZ und Ort aus der IBAN des Schuldners, die Straße ergänzen Sie
  • für Unternehmen: Bestände per Excel/CSV übernehmen, mit Prüfung vor dem Import; angelegt werden nur fehlerfreie Zeilen
  • Fallliste mit Filtern nach Status und „mit Entwürfen zur Freigabe“
  • Vorab-Abfragen vor jedem Entwurf, etwa zu Insolvenz, Tod oder einer Zahlungsvereinbarung
  • Forderungskonto mit Zinsen, Kosten, Zahlungen und sichtbarem Rechenweg; für Unternehmen: Zahlungseingänge aus dem Kontoauszug als Vorschlag zuordnen, gebucht nach Ihrer Bestätigung je Zahlung
  • Entwürfe für Vollstreckungsauftrag und PfÜB-Antrag als befülltes amtliches PDF, in den unterstützten Fällen; beim PfÜB-Antrag wählen Sie, ob Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen gepfändet wird
  • Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten – sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle
  • gerichtliches Mahnverfahren für Forderungen ohne Titel: Ausfüllhilfe für den Online-Mahnantrag, Schritte bis zum Vollstreckungsbescheid und Wiedervorlagen nach Ihren Angaben
  • Bestätigung jeder Erklärung einzeln und Freigabe – im Unternehmen durch eine zweite Person (Vier-Augen-Freigabe), bei Privatpersonen selbst nach ausdrücklicher, protokollierter Bestätigung – und Download des freigegebenen PDF; für den elektronischen Weg auf Wunsch als Übermittlungspaket mit Anleitung
  • Sperren für Fälle, die die Software nicht abbildet: Forderungen Dritter, Forderungen von Wohnungseigentümergemeinschaften, Titel aus Strafverfahren und atypische Titel
  • Kennzeichnung bereits freigegebener Dokumente als möglicherweise veraltet, sobald eine neue Formularfassung gilt
  • manipulationsgeschütztes Protokoll aller Änderungen, Bestätigungen und Freigaben
  • Berichte und Export: Monatswerte der letzten zwölf Monate und CSV-Dateien für Buchhaltung und ERP – Forderungsstände je Fall zum Stichtag, Zahlungseingänge und Kosten im Zeitraum; reine Zählung, keine Bewertung
  • für Unternehmen: Programmschnittstelle (API) – Ihre IT kann eigene Systeme anbinden: Fälle abrufen und anlegen, Forderungsstände abfragen, Zahlungseingänge buchen und zu gewählten Ereignissen Meldungen empfangen (Webhooks); Entwürfe und Freigaben nur im Kundenbereich
  • für Unternehmen: Anmeldung über Ihr Unternehmenskonto (Single Sign-on, SSO) mit einem Identitätsanbieter, der OpenID Connect unterstützt; der zweite Faktor bleibt Pflicht
  • Datenexport, den Sie selbst auslösen (im Unternehmen die Rolle Inhaber)
  • Rechnungen zu Ihren Buchungen im Kundenbereich

Mehr im Produktüberblick.

Kann ich Fälle mit Teilzahlungen oder mehreren Forderungen bearbeiten?

Im Forderungskonto ja: Dort erfassen Sie Zahlungen, Zinsen und Kosten und sehen den Rechenweg Zeile für Zeile. Als Unternehmen können Sie Zahlungseingänge auch aus dem Kontoauszug zuordnen lassen; gebucht wird erst nach Ihrer Bestätigung je Zahlung.

Die Formularerstellung unterstützt derzeit nur einfach gelagerte Fälle. Für Fälle mit mehreren Hauptforderungen, Titel gegen mehrere Schuldner, Forderungen mehrerer Gläubiger, minderjährige oder betreute Schuldner, Nachlässe und Forderungen, die Sie für andere geltend machen, erstellt die Software keinen Entwurf und nennt den Grund. Teilzahlungen, bisherige Vollstreckungskosten und Unternehmen als Schuldner sind dagegen unterstützt; gekaufte Forderungen nur für Unternehmen und mit Rechtsnachfolgeklausel. Welche Fälle passen, steht unter Unterstützte Fälle.

Was fragt die Software vor einem Entwurf ab?

Vor jedem Entwurf stellt die Software Pflichtfragen. Sie betreffen unter anderem Insolvenz, Tod, Minderjährigkeit oder Betreuung, eine Einstellung der Vollstreckung und Auslandsbezug. Außerdem fragt sie nach einer Zahlungsvereinbarung, einem Rechtsbehelf, einer unklaren Partei, vollständiger Zahlung, einem Nachlass, mehreren Schuldnern oder Gläubigern, einer Sicherheitsleistung oder Bedingung und danach, ob die Forderung abgetreten ist oder für andere geltend gemacht wird. Eine weitere Frage gilt Merkmalen atypischer Titel, etwa Zinsen „seit Rechtshängigkeit“, gestaffelten Zinsen oder einer Verurteilung Zug um Zug.

Antworten Sie mit „Ja“, erstellt die Software keinen Entwurf. Bei „Unbekannt“ zeigt sie eine Warnung. Bei Privatpersonen hält „Unbekannt“ zu Insolvenz, Tod des Schuldners oder einem Rechtsbehelf die Bearbeitung an; weiter geht es erst mit „Nein“, bei der Insolvenz zusammen mit dem Datum Ihrer Suche in den Insolvenzbekanntmachungen. Wie es weitergeht, entscheiden Sie. Mehr unter Vorab-Abfragen.

Wie rechnet die Software Zinsen und Zahlungen?

Hauptforderung, Zinssatz und Zinsbeginn erfassen Sie so, wie sie im Titel stehen. Die Software rechnet die Zinsen; den Basiszinssatz nimmt sie aus einer versionierten Tabelle, jeweils mit Quelle. Kosten führt sie nach Kostenarten getrennt.

Liegt zu einer Zahlung eine Tilgungsbestimmung vor, ordnen Sie die Zahlung selbst zu. Sonst verrechnet die Software nach der gesetzlichen Reihenfolge, die für die Forderungsart hinterlegt ist. Den Rechenweg sehen Sie Zeile für Zeile. Mehr zum Forderungskonto.

Prüft die Software Fristen oder Verjährung?

Nein. Zu Verjährung und Fristwahrung trifft die Software keine Aussage. Sie legt Wiedervorlagen ausschließlich aus Ihren erfassten Daten an – beim PfÜB zwei Wochen nach dem Zustellungsdatum, das Sie eingetragen haben, wenn Sie den Drittschuldner zur Erklärung aufgefordert haben, und bei Kontoguthaben außerdem einen Monat danach. Fällt das Ende der Zwei-Wochen-Frist zur Drittschuldnererklärung (§ 840 Abs. 1 ZPO) auf ein Wochenende oder einen Feiertag, legt die Software die Wiedervorlage auf den nächsten Werktag. Dabei zählen bundesweite Feiertage und die Feiertage der Länder, in denen Drittschuldner und Gläubiger ihre Anschrift haben, auch solche, die dort nur in einem Teil des Landes gelten. Die Wiedervorlage nach einem Monat (§ 835 Abs. 3 ZPO) verschiebt sie nicht; sie nennt den Tag, ab dem die Bank frühestens leisten darf.

Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten – sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle. Allgemeines zum Recht erklärt der Ratgeber Titel und Verjährung.

Welche Formularfassung verwendet die Software?

Die Software befüllt die amtlichen Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV): den Vollstreckungsauftrag (Anlage 1 mit Forderungsaufstellung Anlage 6) und den PfÜB-Antrag auf Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen (Anlage 4 mit Anlagen 5 und 7).

Seit dem 01.10.2026 gelten neue Fassungen der Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1) und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 4). Grundlage ist die Dritte Verordnung zur Änderung der ZVFV vom 08.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 132). Die Forderungsaufstellungen (Anlagen 6 und 7) und der Beschlussentwurf (Anlage 5) gelten in der Fassung BGBl. 2024 I Nr. 203.

Den aktuellen Stand zeigt der Formularmonitor.

Was passiert, wenn sich ein Formular ändert?

Neue amtliche Fassungen gleichen wir mit dem Bundesgesetzblatt ab und hinterlegen sie im Formularregister der Software – mit Fundstelle, Gültigkeitszeitraum und Prüfwert der Vorlage. Abgelaufene Fassungen sperrt die Software ab dem Stichtag. Bei einer neuen Formularfassung werden bereits freigegebene Dokumente als möglicherweise veraltet gekennzeichnet.

Änderungen dokumentieren wir öffentlich im Formularmonitor. Hintergründe erklärt der Ratgeber ZVFV-Formulare.

Reicht die Software Anträge ein?

Nein. Nach der Freigabe laden Sie das PDF herunter und reichen es selbst ein – auf Papier oder auf Ihrem eigenen elektronischen Weg, als Privatperson etwa über „Mein Justizpostfach“, als Unternehmen über das eBO. Für den elektronischen Weg erstellt die Software auf Wunsch ein Übermittlungspaket mit Anleitung; senden müssen Sie selbst, aus Ihrem eigenen Postfach (§ 130a Abs. 3 und 4 ZPO). Die Software versendet nichts in Ihrem Namen und nutzt keine Zugangsmittel von Ihnen. Die Schritte stehen unter Elektronisch einreichen.

Rechtliche Einordnung

Ist einfach vollstrecken ein Inkassounternehmen?

Nein. Inkasso ist die Einziehung fremder Forderungen als eigenständiges Geschäft und setzt eine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz voraus (§ 2 Abs. 2, § 10 RDG). Mit der Software setzen Sie Ihre eigenen Forderungen durch.

Wir ziehen keine Forderungen ein und nehmen keine Zahlungen entgegen. Mehr in der rechtlichen Einordnung.

Ist das Rechtsberatung?

Nein. Die Software übernimmt Ihre Angaben, rechnet nach hinterlegten Regeln, befüllt amtliche Formulare und legt Wiedervorlagen an. Eine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls findet nicht statt – weder durch die Software noch durch unser Team.

Für Fragen im Einzelfall und für Sonderfälle wenden sich Unternehmen an ihre Rechtsabteilung, an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an.

Wer entscheidet über Vollstreckungsmaßnahmen?

Sie. Ob und welche Maßnahme Sie ergreifen und ob ein Antrag eingereicht wird, entscheiden Sie – im Unternehmen die zuständigen Beschäftigten. Die Software wählt keine Maßnahme aus und empfiehlt keine. Auch die Entscheidungen im Entwurf, etwa zu Zahlungsvereinbarung, Vermögensauskunft, Art der Pfändung oder Überweisung, treffen Sie selbst; die Software wählt nichts vor.

Jede Erklärung im Formular bestätigen Sie einzeln, in einem eigenen Schritt, mit Name, Eigenschaft und Zeitpunkt. Freigeben darf im Unternehmen nur eine zweite Person; Privatpersonen geben ihre Entwürfe selbst frei. Pfänden oder einen Beschluss erlassen können nur Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgericht. Mehr unter Freigaben und Wiedervorlagen.

Was leistet die Software ausdrücklich nicht?
  • keine Rechtsberatung und keine Bewertung Ihres Einzelfalls, etwa ob die Forderung besteht, fällig, verjährt oder vollstreckbar ist
  • keine Empfehlung und keine automatische Auswahl von Maßnahmen
  • keine Verjährungsanzeige und keine Fristprüfung
  • keine Einreichung und kein Versand in Ihrem Namen
  • kein Auftreten gegenüber Schuldnern, Drittschuldnern, Gerichten oder Gerichtsvollziehern
  • kein Inkasso und keine Entgegennahme von Zahlungen
  • keine Berechnung des pfändbaren Betrags und keine Vermittlung von Kanzleien oder Inkassounternehmen
  • keine Pfändung wegen Unterhalts (§ 850d ZPO) und keine Anträge nach §§ 850c Abs. 6, 850e, 850f ZPO

Die vollständige Liste steht in der rechtlichen Einordnung.

Preise und Kosten

Sie zahlen für die Nutzung der Software – unabhängig von der Höhe Ihrer Forderung und vom Ergebnis der Vollstreckung. Die aktuellen Preise stehen auf der Seite Preise.

Für Privatpersonen

Pakete mit Einmalpreis, angegeben als Endpreis inklusive Mehrwertsteuer. Der Zugang gilt für einen festen Zeitraum – ohne Abo und ohne automatische Verlängerung.

Für Unternehmen

Tarife mit Monatspreis zuzüglich Umsatzsteuer, gestaffelt nach aktiven Titeln und Nutzern. Online buchbar, monatlich oder jährlich; bei jährlicher Vorauszahlung ist der Grundpreis günstiger. Die Einrichtung ist freiwillig und lässt sich bei der Buchung dazubuchen.

Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten zahlen Sie direkt

Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten sind nicht im Preis enthalten. Sie entstehen nach den gesetzlichen Kostenregeln – dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) – und Sie zahlen sie direkt an Gericht oder Gerichtsvollzieher, nicht über uns.

Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung trägt grundsätzlich der Schuldner (§ 788 Abs. 1 ZPO). Mehr unter Fremdkosten.

Gibt es ein Erfolgshonorar?

Nein. Wir verdienen nicht am Ergebnis einer Vollstreckung. Der Preis hängt weder von der Höhe Ihrer Forderung ab noch davon, ob die Vollstreckung Geld bringt.

Was ist ein aktiver Titel?

Ein Titel in einem Fall, der am Monatsende nicht als „erledigt“ markiert ist. Nach der Zahl der aktiven Titel richtet sich der Tarif für Unternehmen; Titel in erledigten Fällen zählen nicht mit. Die Tarife stehen unter Preise für Unternehmen.

Verlängert sich der Zugang für Privatpersonen automatisch?

Nein. Privatpersonen zahlen einmalig; es gibt kein Abo und keine automatische Verlängerung. Möchten Sie nach Ablauf weiterarbeiten, können Sie den Zugang verlängern. Einzelheiten unter Preise für Privatpersonen.

Kostet das Konto etwas?

Nein. Das Konto anzulegen kostet nichts. Unternehmen testen 14 Tage kostenlos; der Test endet automatisch, ohne Kosten. Kosten entstehen erst, wenn Sie ein Paket oder einen Tarif zahlungspflichtig bestellen; vorher sehen Sie Preis und Vertragsbedingungen. Alle Einzelheiten unter Preise.

Die Vertragsbedingungen für Privatpersonen finden Sie in den AGB, Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucherinnen und Verbraucher in der Widerrufsbelehrung. Für Unternehmen gelten die Vertragsbedingungen für Unternehmen mit Leistungsbeschreibung und AV-Vertrag.

Wie kann ich bezahlen?

Per Kredit- oder Debitkarte oder per SEPA-Lastschrift über den Zahlungsdienstleister Stripe; Privatpersonen können auch per PayPal zahlen. Sie bezahlen im Kundenbereich. Privatpersonen zahlen einmalig je Paket, Unternehmen nach Tarif monatlich oder jährlich im Voraus.

Unternehmen mit mehr als 250 aktiven Titeln: Jeden weiteren aktiven Titel rechnen wir monatlich nachträglich ab, auch im Jahresvertrag. Mehr unter Preise für Unternehmen.

Datenschutz und Sicherheit

Wo liegen die Daten?

In einem Rechenzentrum in Deutschland, auf einem virtuellen Server der Einfach Elterngeld GmbH bei der IONOS SE (Montabaur). Die Software hat dort einen eigenen Hosting-Bereich mit eigener Datenbank und eigenen Schlüsseln; der Server selbst trägt derzeit auch ein weiteres Angebot der GmbH.

Alle Verbindungen laufen verschlüsselt über HTTPS. Mehr unter Hosting und Betrieb.

Ist die Zwei-Faktor-Anmeldung Pflicht?

Ja. Nach dem Passwort oder nach der Anmeldung über Ihr Unternehmenskonto (SSO) folgt immer ein zweiter Nachweis: ein Code aus einer Authenticator-App, ein Passkey oder als Notlösung ein Code per E-Mail. Ohne zweiten Faktor ist keine Anmeldung möglich. Mehr unter Zugriff und Anmeldung.

Können wir uns über unser Unternehmenskonto anmelden (SSO)?

Ja, als Unternehmen: mit der Anmeldung über Ihr Unternehmenskonto (Single Sign-on, SSO) und einem Identitätsanbieter, der OpenID Connect unterstützt. Dafür richtet Ihre IT einfach vollstrecken bei Ihrem Identitätsanbieter als Anwendung ein; Aussteller-Adresse, Client-ID und Client-Geheimnis von dort trägt im Kundenbereich nur die Rolle Inhaber ein, zusammen mit den E-Mail-Domains Ihrer Beschäftigten, und schaltet die Anmeldung dann ein. Jede Domain gehört zu höchstens einer Organisation; Domains bekannter allgemeiner Mail-Anbieter nimmt die Software nicht an. Das Client-Geheimnis speichert sie verschlüsselt.

Das Unternehmenskonto ersetzt nur das Passwort: Danach fragt die Software wie gewohnt den zweiten Faktor von einfach vollstrecken ab. Anmelden kann sich so nur, wer bereits Mitglied Ihrer Organisation ist; Konten legt die Software nicht automatisch an. Beim ersten Mal ordnet sie das Unternehmenskonto über die E-Mail-Adresse zu, danach über die Kennung, die Ihr Identitätsanbieter übermittelt. Auf Wunsch sperren Sie die Passwort-Anmeldung („nur über Unternehmenskonto“) für Mitglieder, die nur Organisationen mit dieser Einstellung angehören; wer in einer davon Inhaber ist, behält sie als Notzugang.

Bei jeder Anmeldung empfängt die Software von Ihrem Identitätsanbieter ein ID-Token mit dieser Kennung, der E-Mail-Adresse oder dem Benutzernamen und, je nach Einstellung Ihres Anbieters, weiteren Profilangaben wie dem Namen. Für die Zuordnung gespeichert wird davon nur die Kennung, mit dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Identitätsanbieter die Anmeldung zuletzt bestätigt hat. Im Protokoll stehen das Speichern und Entfernen der Einstellungen, die erste Zuordnung eines Kontos und Anmeldungen, die mangels Zugang abgelehnt werden, mit der Domain der E-Mail-Adresse. Mehr unter Wie sind API und SSO abgesichert?.

Wie werden Schuldnerdaten geschützt?

Schuldnerdaten sieht nur, wer in Ihrer Organisation die passende Rolle hat; Organisationen sind voneinander getrennt. Ein manipulationsgeschütztes Protokoll hält Änderungen, Bestätigungen und Freigaben fest. Anmeldungen und die Angriffserkennung hält ein getrenntes Sicherheitsprotokoll fest.

Titel aus Strafverfahren, auch aus dem Adhäsionsverfahren, schließt die Software aus (Art. 10 DSGVO). Je Fall bestätigen Sie das; an Freitextfeldern steht ein Hinweis dazu.

Fallbezogene Inhalte im Protokoll verschlüsselt die Software mit einem eigenen Schlüssel je Fall. Wird ein Fall gelöscht, vernichtet sie diesen Schlüssel. Fälle mit freigegebenen Formularen bleiben während des Vertrags als Nachweis erhalten. Mehr zur Verschlüsselung.

Gibt es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung?

Ja. Erfassen Sie als Unternehmen Schuldnerdaten in der Software, verarbeiten wir diese in Ihrem Auftrag. Dafür gilt ein Vertrag nach Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), kurz AV-Vertrag. Sie bestätigen ihn bei der Registrierung, also bevor Sie Daten erfassen. Vorab lesen Sie ihn in den Vertragsbedingungen für Unternehmen.

Auch als Privatperson sind Sie für die Falldaten in Ihrem Konto verantwortlich, und wir verarbeiten sie in Ihrem Auftrag. Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung für Privatkunden wird mit dem Paket Teil Ihres Vertrags; Sie erzeugen ihn jederzeit im Kundenbereich als PDF (Datenschutzerklärung).

Mehr zu den Datenschutz-Unterlagen.

Kann ich meine Daten aus der Software exportieren?

Ja. Den Export lösen Sie in der Software selbst aus, im Unternehmen mit der Rolle Inhaber, ohne Anfrage bei uns. Er enthält die Falldaten maschinenlesbar mit einer Beschreibung der Felder, die freigegebenen Formulare als PDF, Ihre Eingänge und einen Auszug aus dem Protokoll. Als Unternehmen können Sie Fälle und Forderungsstände zusätzlich über die Programmschnittstelle (API) abrufen. Mehr unter Sicherheit und Datenschutz.

Trifft die Software automatisierte Entscheidungen?

Nein. Die Software entscheidet nicht über Schuldnerinnen und Schuldner. Jede Maßnahme wählt ein Mensch und gibt sie frei; auch über die Programmschnittstelle (API) entstehen keine Entwürfe und keine Freigaben. Benachrichtigungen an Ihre Systeme (Webhooks) melden nur Ereignisse; sie lösen nichts aus und entscheiden nichts. Das entspricht dem Grundsatz, niemanden einer ausschließlich automatisierten Entscheidung zu unterwerfen (Art. 22 DSGVO).

Was passiert mit meinen Angaben beim Anlegen des Kontos?

Wir verwenden sie, um Ihr Konto zu führen, Ihre Bestellung abzuwickeln und Ihnen Vertragsunterlagen und Rechnungen zu schicken. Für die Zahlung erhält der von Ihnen gewählte Zahlungsdienstleister die dafür nötigen Angaben. Angaben zu Schuldnern brauchen wir für das Konto nicht.

Mehr in der Datenschutzerklärung.

Für Schuldnerinnen und Schuldner

Sie sind Schuldnerin oder Schuldner und auf diese Seite gestoßen?

einfach vollstrecken ist eine Software, mit der Unternehmen und Privatpersonen ihre eigenen Forderungen bearbeiten. Wir sind nicht Ihr Gläubiger, vollstrecken nicht selbst und beraten nicht zu der Forderung. Fragen zur Forderung richten Sie bitte an Ihren Gläubiger – das Unternehmen oder die Person, die die Forderung gegen Sie hat. Auskunft über Daten, die zu Ihnen in der Software gespeichert sind, können Sie auch bei uns verlangen (Information für Schuldner und Drittschuldner).

Unabhängige, meist kostenlose Hilfe bieten Schuldnerberatungsstellen, zum Beispiel bei Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbänden oder Ihrer Kommune. Eine bundesweite Suche nach Beratungsstellen bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V., ein gemeinnütziger Verein: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de.

Ich habe Post von einem Gläubiger bekommen – sind Sie das?

Nein. Wir sind nicht Ihr Gläubiger und vollstrecken nicht selbst. Wer die Forderung gegen Sie hat, steht in dem Schreiben, das Sie erhalten haben.

Bitte richten Sie Fragen zur Forderung direkt an diese Person oder dieses Unternehmen. Kostenlose Unterstützung bekommen Sie bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle.

Können Sie meine Daten löschen?

Über die Daten in einem Fall entscheidet, wer die Software für die eigene Forderung nutzt – also Ihr Gläubiger; er ist dafür verantwortlich. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung können Sie dort oder bei uns geltend machen.

Schreiben Sie uns an kontakt@einfach-vollstrecken.de mit dem Betreff „Datenschutz“. Wir geben Ihre Anfrage innerhalb von zwei Werktagen an den Gläubiger weiter und bereiten die Auskunft nach seiner Weisung vor. Mehr unter Information für Schuldner und Drittschuldner.

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