Das Wichtigste in Kürze
- Pflichtformular: Zum Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher gehört die Forderungsaufstellung nach Anlage 6, zum Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die nach Anlage 7 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV).
- Drei Positionen getrennt: Hauptforderung, Zinsen und Kosten werden getrennt ausgewiesen. Maßgeblich ist, was der Titel ausspricht.
- Zinsen je Zeitraum: Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli. Steht im Titel „über dem jeweiligen Basiszinssatz“, rechnen Sie jeden Halbjahreszeitraum mit seinem eigenen Satz.
- Gesetzliche Reihenfolge: Teilzahlungen tilgen zuerst die Kosten, dann die Zinsen, zuletzt die Hauptforderung (§ 367 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
- Kein Zinseszins: Auf Zinsen werden keine Verzugszinsen berechnet (§ 289 Satz 1 BGB).
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Wofür brauchen Sie die Forderungsaufstellung?
Die Forderungsaufstellung zeigt Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht, wegen welcher Beträge Sie vollstrecken. Sie ist Pflichtbestandteil der beiden wichtigsten Anträge und wird auf einem amtlichen Formular erstellt (§ 2 ZVFV).
- Anlage 6 gehört zum Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1).
- Anlage 7 gehört zum Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB, Anlage 4), wenn es nicht um Unterhalt geht.
Beide Formulare gelten unverändert in der Fassung BGBl. 2024 I Nr. 203. Reicht ein Formular nicht aus, verwenden Sie es mehrfach.
Haupt-, Teil- oder Restforderung
Sie müssen nicht immer wegen des ganzen Betrags vollstrecken. Das Formular unterscheidet drei Fälle:
- Hauptforderung: der volle Betrag aus dem Titel.
- Teilforderung: Sie vollstrecken bewusst nur wegen eines Teils, zum Beispiel für eine einzelne Kontopfändung.
- Restforderung: Nach Zahlungen ist nur noch ein Rest der Hauptforderung offen.
Welche Variante Sie wählen, entscheiden Sie. Wichtig ist, dass Auftrag und Aufstellung denselben Betrag ausweisen.
Was gehört in die Forderungsaufstellung?
Eine vollständige Aufstellung besteht aus fünf Bausteinen. Jeder Betrag braucht eine Grundlage: den Titel, einen Kostenfestsetzungsbeschluss oder einen Beleg.
Hauptforderung
Der Betrag, den der Titel zuspricht, etwa offene Miete oder Entgelte. Bei Teil- oder Restforderung der gewählte bzw. verbleibende Teil.
Titulierte Zinsen
Zinssatz, verzinster Betrag und Zeitraum so, wie der Titel sie ausweist. Bereits im Titel ausgerechnete Zinsen stehen als eigener Betrag.
Festgesetzte Kosten
Kosten aus dem Titel, etwa die Kosten des Mahnverfahrens im Vollstreckungsbescheid, oder aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss.
Bisherige Vollstreckungskosten
Notwendige Kosten früherer Vollstreckungsversuche, belegt und einzeln aufgeführt (§ 788 Abs. 1 ZPO). Das Formular sieht dafür eine Aufstellung in einer weiteren Anlage vor.
Zahlungen
Jede Zahlung des Schuldners mit Datum und Betrag, verrechnet in der gesetzlichen Reihenfolge. Sie mindern sichtbar den offenen Betrag.
Wie berechnen Sie Zinsen über dem Basiszinssatz?
Welche Zinsen Sie geltend machen, bestimmt der Titel. Er nennt Zinssatz, Betrag und Beginn. Die Forderungsaufstellung übernimmt diese Angaben; eigene Zinssätze kommen nicht hinzu.
Der Basiszinssatz
Der Basiszinssatz ist der Bezugswert für die meisten Verzugszinsen. Er ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres; die Deutsche Bundesbank gibt den neuen Wert im Bundesanzeiger bekannt (§ 247 BGB). Der Wert im Gesetzestext ist ein historischer Ausgangswert und nicht der aktuelle.
Wie hoch Verzugszinsen sind
5Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz im Regelfall
§ 288 Abs. 1 BGB · Stand 14.10.2026
9Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz für Entgeltforderungen, wenn kein Verbraucher beteiligt ist
§ 288 Abs. 2 BGB · Stand 14.10.2026
Im zweiten Halbjahr 2026 ergibt das 6,52 % bzw. 10,52 % pro Jahr (gültig 01.07.–31.12.2026). Höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund sind möglich, wenn der Titel sie ausspricht.
Basiszinssatz seit 2024 und daraus abgeleitete Verzugszinssätze (Basis = Basiszinssatz, Pp. = Prozentpunkte)
| gültig ab | Basis | + 5 Pp. | + 9 Pp. |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | 1,52 % | 6,52 % | 10,52 % |
| 01.01.2026 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 01.07.2025 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 01.01.2025 | 2,27 % | 7,27 % | 11,27 % |
| 01.07.2024 | 3,37 % | 8,37 % | 12,37 % |
| 01.01.2024 | 3,62 % | 8,62 % | 12,62 % |
Basiszinssatz: Deutsche Bundesbank, abgerufen am 14.10.2026. Die Verzugszinssätze sind durch einfache Addition abgeleitet. Ältere Werte finden Sie in der vollständigen Tabelle der Bundesbank (Link in den Quellen).
Der Rechenweg in vier Schritten
Zeitraum festlegen
Vom Zinsbeginn laut Titel bis zum Stichtag der Aufstellung.
Zeitraum teilen
An jedem 1. Januar und 1. Juli, wenn der Titel „über dem jeweiligen Basiszinssatz“ lautet, und an jedem Zahlungstag, an dem sich die Zinsbasis ändert.
Je Teilzeitraum rechnen
Betrag × Zinssatz × Tage ÷ 365 (im Schaltjahr je nach gewählter Methode 366).
Summieren und runden
Teilbeträge auf Cent runden und addieren.
Für die Zählung der Tage gibt es mehrere verbreitete Methoden; eine gesetzliche Vorgabe dazu enthalten §§ 247 und 288 BGB nicht. Legen Sie eine Methode fest, wenden Sie sie einheitlich an und machen Sie sie im Rechenweg sichtbar.
Was davon ins Formular kommt
Das amtliche Hinweisblatt zum Vollstreckungsauftrag unterscheidet zwei Fälle (Nr. 3.2 und 3.4):
- Zinsen mit Enddatum: Für einen bestimmten Zeitraum rechnen Sie die Zinsen aus und tragen den Betrag ein.
- Laufende Zinsen ohne Enddatum: Sie tragen keinen ausgerechneten Gesamtbetrag ein, sondern Zinssatz, verzinsten Betrag und Beginn. Diese Zinsen gehen nicht in die Summe ein.
Eine Rechnung bis zu einem Stichtag dient dann Ihrer eigenen Kontrolle, etwa im Forderungskonto.
Laufende Zinsen aus einem Titel verjähren schneller als die Hauptforderung. Wie lange sie durchsetzbar sind, erklärt der Ratgeber Titel und Verjährung.
Beispiel
Rechenbeispiel mit Teilzahlung und Zinswechsel
Die Beispiel Wohnbau GmbH hat einen Vollstreckungsbescheid gegen Paul Beispiel (erfundenes Beispiel): 2.000,00 € Hauptforderung nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2026, dazu festgesetzte Kosten von 136,50 €. Am 15.05.2026 zahlt Paul Beispiel 300,00 €. Stichtag der Aufstellung ist der 14.10.2026.
Das Beispiel zählt Kalendertage einschließlich Anfangs- und Endtag; der Zahlungstag gehört zum Zeitraum davor. Rechnung: Betrag × Zinssatz × Tage ÷ 365.
| Zeitraum | Tage | Zinssatz | Zinsbasis | Zinsen |
|---|---|---|---|---|
| 01.02.–15.05.2026 | 104 | 6,27 % (1,27 % + 5 Pp.) | 2.000,00 € | 35,73 € |
| 16.05.–30.06.2026 | 46 | 6,27 % (1,27 % + 5 Pp.) | 1.872,23 € | 14,79 € |
| 01.07.–14.10.2026 | 106 | 6,52 % (1,52 % + 5 Pp.) | 1.872,23 € | 35,45 € |
Verrechnung der Zahlung vom 15.05.2026 (§ 367 Abs. 1 BGB): Von den 300,00 € tilgen 136,50 € die Kosten und 35,73 € die bis dahin aufgelaufenen Zinsen. Die restlichen 127,77 € mindern die Hauptforderung auf 1.872,23 €. Deshalb rechnet der zweite Zeitraum mit der kleineren Zinsbasis.
| Position | offen |
|---|---|
| Restforderung aus der Hauptforderung | 1.872,23 € |
| Zinsen 16.05.–14.10.2026 | 50,24 € |
| Kosten | 0,00 € |
| Summe | 1.922,47 € |
Im Formular stünden in diesem Beispiel die Restforderung von 1.872,23 € und laufende Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.872,23 € seit dem 16.05.2026, ohne ausgerechneten Zinsbetrag in der Summe (Hinweisblatt Nr. 3.2 und 3.4).
Beispiel – alle Namen, Beträge und Aktenzeichen sind erfunden. Basiszinssätze: Deutsche Bundesbank, Stand 14.10.2026.
Keine Zinsen auf Zinsen: das Zinseszinsverbot
Auf Zinsen sind keine Verzugszinsen zu zahlen (§ 289 Satz 1 BGB, Zinseszinsverbot). Verzugszinsen werden deshalb nicht aus einer Summe berechnet, die schon Zinsen enthält. Maßgeblich bleibt, was der Titel ausspricht.
Praktisch heißt das: Führen Sie aufgelaufene Zinsen als eigene Position und schlagen Sie sie nicht der Hauptforderung zu. Ausgerechnete Zinsen aus dem Titel bleiben ein eigener Betrag und werden nur verzinst, wenn der Titel das ausdrücklich ausspricht.
Ähnlich bei Kosten: Zinsen auf Kosten setzen Sie nur an, wenn der Titel oder der Kostenfestsetzungsbeschluss sie ausdrücklich ausspricht.
Wie werden Teilzahlungen verrechnet?
Reicht eine Zahlung nicht für die ganze Schuld, bestimmt das Gesetz, worauf sie angerechnet wird. Die Verrechnung entscheidet darüber, wie viel Hauptforderung offen bleibt und damit über alle späteren Zinsen.
§ 367 Abs. 1 BGB
Kosten
Zinsen
Hauptforderung
Bestimmt der Schuldner eine andere Reihenfolge, dürfen Sie die Zahlung ablehnen (§ 367 Abs. 2 BGB). Ob Sie das tun, entscheiden Sie.
§ 497 Abs. 3 BGB
Kosten der Rechtsverfolgung
Übriger geschuldeter Betrag
Zinsen
Bei Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen gilt abweichend diese Reihenfolge, etwa in der Finanzierung. Teilzahlungen darf der Darlehensgeber nicht zurückweisen (§ 497 Abs. 3 Satz 2 BGB). Beides gilt nicht, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet (§ 497 Abs. 3 Satz 5 BGB). Wie die Regel nach der Titulierung im Einzelnen anzuwenden ist, bewerten Sie, bei Bedarf mit anwaltlicher Beratung.
Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner
Bestehen mehrere Schulden, darf der Schuldner bei der Zahlung bestimmen, welche er tilgt (§ 366 Abs. 1 BGB). Diese Tilgungsbestimmung geht vor. Fehlt sie, gilt die gesetzliche Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB:
- zuerst die fällige Schuld,
- unter mehreren fälligen die, die Ihnen geringere Sicherheit bietet,
- dann die für den Schuldner lästigere,
- dann die ältere,
- bei Gleichheit anteilig.
Dokumentieren Sie zu jeder Zahlung den Verwendungszweck und die angewandte Regel. So bleibt jede Verrechnung später nachvollziehbar.
Welche Kosten können Sie aufnehmen?
Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung trägt der Schuldner; sie werden zusammen mit der Forderung beigetrieben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Notwendig heißt: Die Maßnahme war zur Durchsetzung erforderlich.
Gehört in der Regel dazu
- Kosten aus dem Titel und aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen
- Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers aus früheren Aufträgen, mit Kostenrechnung
- Gerichtskosten früherer Anträge, zum Beispiel für einen PfÜB
- Zustellungskosten
- Kosten beauftragter Rechtsanwälte, soweit notwendig
Gehört in der Regel nicht dazu
- eigener Bearbeitungsaufwand im Forderungsmanagement
- Kosten für Software, auch für einfach vollstrecken
- Kosten ohne Beleg oder ohne erkennbaren Bezug zur Vollstreckung
- Kosten erfolgloser Maßnahmen, die erkennbar nicht notwendig waren
Beide Listen sind unsere allgemeine Einschätzung. Maßstab ist, ob die Kosten notwendig waren (§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Welche Positionen Sie aufnehmen, entscheiden Sie im Einzelfall.
Belege sollten Sie für jede Kostenposition bereithalten. Beim elektronischen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher gilt seit dem 01.10.2026: Sollen Vollstreckungskosten mit vollstreckt werden, fügen Sie eine nachprüfbare Kostenaufstellung und die Belege elektronisch bei (§ 754a ZPO).
Fremdkosten wie Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten entstehen nach den gesetzlichen Kostenregeln. Konkrete Beträge nennen wir hier bewusst nicht; maßgeblich ist das jeweils geltende Kostenverzeichnis.
Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden
Diese Fehlerquellen sollten Sie kennen. Sie lassen sich vor dem Absenden kontrollieren.
- Falsche Basiszinsperiode: Ein Zeitraum über den 1. Januar oder 1. Juli wird mit nur einem Satz gerechnet.
- Zinsbeginn weicht ab: Zinsen laufen ab einem anderen Datum als im Titel.
- Zinsen auf Kosten ohne Grundlage: Der Titel spricht keine Zinsen auf die Kosten aus.
- Zahlungen nur von der Hauptforderung abgezogen: Die gesetzliche Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung wird übergangen.
- Zinseszins: Aufgelaufene Zinsen werden der Hauptforderung zugeschlagen und mitverzinst.
- Kosten ohne Beleg: Vollstreckungskosten sind nicht einzeln nachgewiesen.
- Summe passt nicht zum Auftrag: Betrag im Vollstreckungsauftrag oder PfÜB-Antrag und Aufstellung weichen voneinander ab.
Checkliste: Forderungsaufstellung prüfen
Gehen Sie diese Punkte vor jeder Freigabe durch. Die Checkliste steht frei zur Verfügung, ohne Anmeldung und ohne E-Mail-Adresse.
- Titel liegt vor; Zinssatz, Zinsbeginn und Beträge sind aus dem Titel übernommen.
- Richtige Anlage gewählt: Anlage 6 zum Gerichtsvollzieher, Anlage 7 zum PfÜB-Antrag.
- Haupt-, Teil- oder Restforderung bewusst gewählt und passend zum Antrag.
- Zinszeitraum an jedem Basiszinswechsel und an jedem Zahlungstag geteilt.
- Jeder Basiszinssatz aus der Tabelle der Deutschen Bundesbank, mit Gültigkeitsdatum.
- Alle Zahlungen mit Datum erfasst und nach § 367 BGB oder der vereinbarten bzw. gesetzlichen Sonderregel verrechnet.
- Keine Zinsen auf Zinsen, keine Zinsen auf Kosten ohne Grundlage.
- Laufende Zinsen nur mit Zinssatz, verzinstem Betrag und Beginn angegeben, nicht in die Summe eingerechnet.
- Jede Kostenposition mit Beleg; Aufstellung bisheriger Vollstreckungskosten beigefügt.
- Summe stimmt mit dem Betrag im Auftrag oder Antrag überein.
Produktbezug
So unterstützt einfach vollstrecken
einfach vollstrecken ist eine Software für Ihre eigene titulierte Forderung – für Unternehmen und für Privatpersonen. Im Forderungskonto rechnet die Software Zinsen und verrechnet Zahlungen mit sichtbarem Rechenweg. Den Rechenweg kontrollieren Sie, bevor Sie freigeben.
- Zinsen je Zeitraum aus einer versionierten Basiszinstabelle mit Quelle, jede Zeile mit Zeitraum, Tagen, Zinsbasis und Satz.
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- Anlage 6 oder 7: In den derzeit unterstützten Fällen befüllt die Software die Forderungsaufstellung zusammen mit dem Vollstreckungsauftrag oder dem PfÜB-Antrag für Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen als amtliches PDF, in der Fassung aus dem Formularregister.
- Freigabe: Sie bestätigen jede Erklärung einzeln in einem eigenen Schritt. Im Unternehmen gibt eine zweite Person frei (Vier-Augen-Freigabe); als Privatperson prüfen Sie und geben selbst frei, nach einer ausdrücklichen, protokollierten Bestätigung. Das PDF reichen Sie selbst ein.
| Position | Betrag | verrechnet | offen |
|---|---|---|---|
| Hauptforderunglaut Vollstreckungsbescheid | 2.000,00 | −127,77 | 1.872,23 |
| Zinsen5 Pp. über Basiszins, 3 Zeiträume | 85,97 | −35,73 | 50,24 |
| Kostenlaut Titel | 136,50 | −136,50 | 0,00 |
| Restsaldo | 2.222,47 | −300,00 | 1.922,47 € |
Die Formularerstellung unterstützt derzeit einfach gelagerte Fälle. Einen Fall wie das Rechenbeispiel mit Teilzahlung führen Sie im Forderungskonto; die Software übernimmt die Verrechnung mit Rechenweg in die Forderungsaufstellung, und Sie bestätigen das Ergebnis vor dem Entwurf. Welche Fälle die Formularerstellung unterstützt
Die Software legt Titel nicht aus. Vor jedem Entwurf fragt sie ab, ob der Titel untypische Merkmale hat, etwa Zinsen „seit Rechtshängigkeit“ oder variable Zinsen; lautet die Antwort „Ja“, erstellt sie keinen Entwurf. Welche Titel Sie erfassen
Häufige Fragen zur Forderungsaufstellung
Muss ich Zinsen ausrechnen oder reicht die Angabe des Zinssatzes?
Das kommt auf den Zeitraum an. Nach dem amtlichen Hinweisblatt zum Vollstreckungsauftrag rechnen Sie Zinsen für einen bestimmten Zeitraum mit Enddatum aus und tragen den Betrag ein (Nr. 3.2). Für laufende Zinsen ohne Enddatum tragen Sie keinen ausgerechneten Gesamtbetrag ein, sondern Zinssatz, verzinsten Betrag und Beginn; sie gehen nicht in die Summe ein (Nr. 3.2 und 3.4). Zinsen, die schon im Titel ausgerechnet sind, tragen Sie als Betrag ein.
Für Ihre eigene Kontrolle hilft eine Rechnung bis zum Stichtag mit sichtbarem Rechenweg trotzdem.
Wie gehe ich mit Zahlungen vor Erlass des Titels um?
Maßgeblich ist, was der Titel ausweist. Beim Vollstreckungsbescheid geben Sie geleistete Zahlungen schon im Antrag an (§ 699 Abs. 1 ZPO). Zahlungen, die der Titel bereits berücksichtigt, dürfen Sie nicht noch einmal abziehen.
Zahlungen, die der Titel nicht berücksichtigt, führen Sie in der Forderungsaufstellung mit Datum auf und verrechnen sie.
Darf ich die 40-Euro-Pauschale ansetzen?
Die Pauschale von 40 € steht Gläubigern einer Entgeltforderung zu, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist und in Verzug gerät (§ 288 Abs. 5 BGB). Sie wird auf Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet.
In der Zwangsvollstreckung setzen Sie nur durch, was der Titel ausweist, dazu die notwendigen Vollstreckungskosten (§ 788 ZPO). Ob eine nicht titulierte Pauschale daneben angesetzt werden darf, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Setzen Sie sie im Zweifel nur an, wenn sie tituliert ist, oder klären Sie das mit anwaltlicher Beratung.
Was gilt, wenn der Titel einen festen Zinssatz nennt?
Dann rechnen Sie mit diesem Satz über den ganzen Zeitraum. Eine Teilung an den Basiszins-Stichtagen ist nur nötig, wenn der Titel auf den „jeweiligen Basiszinssatz“ verweist. An Zahlungstagen teilen Sie trotzdem, weil sich die Zinsbasis ändern kann.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 14.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen
Quellen und Änderungen
Änderungsprotokoll dieses Ratgebers
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 16.10.2026 | Angaben zur Software angepasst: Zahlungseingänge aus dem Kontoauszug nur für Unternehmen, PfÜB-Antrag für Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen. |
| 15.10.2026 | Verbraucherdarlehen: Teilzahlungen und Ausnahme für Zinstitel nach § 497 Abs. 3 BGB ergänzt; Maßstab für Vollstreckungskosten (§ 788 Abs. 1 ZPO) ergänzt; Checkliste als PDF; Angaben zur Software angepasst. |
| 14.10.2026 | Erstfassung mit Basiszinssatz ab 01.07.2026 (1,52 %) und Rechenbeispiel. |
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Nächster Schritt
Prüfen Sie Ihre nächste Forderungsaufstellung mit der Checkliste. Wie das Forderungskonto Zinsen, Kosten und Zahlungen mit offenem Rechenweg führt, zeigt die Produktseite.