Software für Forderungen nach dem Titel

GV-Auftrag · ZVFV Anlagen 1 und 6

Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher vorbereiten

Die Software füllt den Vollstreckungsauftrag (GV-Auftrag) mit den Daten aus Ihrer Fallakte auf dem amtlichen Formular aus – mit Forderungsaufstellung und dokumentierter Formularfassung. Sie entscheiden über Zahlungsvereinbarung und Vermögensauskunft, kontrollieren den Entwurf und geben ihn frei.

  • Entwurf als befülltes amtliches PDF: Anlage 1 mit Forderungsaufstellung (Anlage 6)
  • Freigabe nach eigener Erklärungsbestätigung – im Unternehmen durch eine zweite Person, als Privatperson durch Sie selbst
  • Download nach der Freigabe – Sie reichen selbst ein
  • Software, keine Rechtsberatung
  • Sie entscheiden und geben frei

Auf einen Blick

Wer beim Vollstreckungsauftrag was tut

  • Die Software übernimmt Gläubiger-, Schuldner- und Titeldaten aus der Fallakte, stellt vor dem Entwurf die Vorab-Abfragen und befüllt das amtliche Formular samt Forderungsaufstellung.
  • Sie beantworten die Vorab-Abfragen, entscheiden über Zahlungsvereinbarung und Vermögensauskunft, bestätigen Ihre Erklärungen, geben frei und reichen ein.
  • Der Gerichtsvollzieher führt die beauftragten Vollstreckungshandlungen durch und teilt Ihnen das Ergebnis mit.

Für Unternehmen mit eigenen Forderungen und für Privatpersonen mit eigenem Titel.

Grundlagen

Was der Gerichtsvollzieher für Sie tun kann

Mit dem Vollstreckungsauftrag und der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels wird der Gerichtsvollzieher auf Ihren Auftrag tätig (§§ 753, 754, 802a der Zivilprozessordnung, ZPO). Welche Handlungen er vornehmen soll, bestimmen Sie. Im Entwurf der Software sind davon Zahlungsvereinbarung und Vermögensauskunft abgebildet; eine Maßnahme empfiehlt sie nicht.

Ratgeber: Zwangsvollstreckung nach dem Titel 

Gütliche Erledigung § 802b ZPO

Der Gerichtsvollzieher kann dem Schuldner eine Zahlungsfrist oder Raten gewähren, wenn Sie eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen haben und der Schuldner glaubhaft darlegt, die Beträge zahlen zu können. Einem solchen Zahlungsplan können Sie unverzüglich widersprechen.

Vermögensauskunft §§ 802c, 802d ZPO

Der Schuldner legt auf Verlangen des Gerichtsvollziehers sein Vermögen offen und versichert die Angaben an Eides statt. Innerhalb von zwei Jahren muss er keine weitere Auskunft geben, es sei denn, ein Gläubiger macht eine wesentliche Veränderung glaubhaft.

Ratgeber Vermögensauskunft 

Auskünfte Dritter § 802l ZPO

Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt, kann der Gerichtsvollzieher Arbeitgeber-, Konto- und Fahrzeugdaten bei der Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt abfragen.

Pfändung beweglicher Sachen § 802a Abs. 2, § 808 ZPO

Der Gerichtsvollzieher pfändet körperliche Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, und verwertet sie.

Vorpfändung § 845 ZPO

Der Gerichtsvollzieher kann Drittschuldner, etwa die Bank, und Schuldner vorab benachrichtigen, dass die Pfändung bevorsteht. Die Wirkung hält nur, wenn die Pfändung innerhalb eines Monats bewirkt wird.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorbereiten 

So funktioniert es

Vom Fall zum freigegebenen Entwurf

Falldaten erfassen Sie einmal. Die Software übernimmt sie in Auftrag und Forderungsaufstellung – entscheiden, freigeben und einreichen bleibt bei Ihnen.

  1. Software

    Falldaten übernehmen

    Gläubigerangaben mit gesetzlicher Vertretung und Bankverbindung, Schuldner und Titel kommen aus der Fallakte, die Beträge für die Forderungsaufstellung aus dem Forderungskonto. Unterstützt werden derzeit einfach gelagerte Fälle – siehe Unterstützte Fälle.

  2. Sie

    Vorab-Abfragen beantworten

    Vor dem Entwurf stellt die Software Pflichtfragen, zum Beispiel nach Insolvenz, Tod des Schuldners, Zahlungsvereinbarung, vollständiger Zahlung oder Titelmerkmalen, die sie nicht unterstützt. Lautet eine Antwort „Ja“, entsteht kein Entwurf; „Unbekannt“ zeigt eine Warnung.

  3. Sie

    Auftrag festlegen

    Sie entscheiden über Zahlungsvereinbarung (auf Wunsch mit Mindestrate), Vermögensauskunft, Einreichungsweg und Unterzeichnung; die Software wählt nichts vor. Andere Aufträge, etwa eine Pfändung, füllt sie nicht aus.

  4. Software

    Formular und Forderungs­aufstellung befüllen

    Die Software trägt Ihre Angaben in das amtliche Formular (Anlage 1) ein und die Beträge in die Forderungsaufstellung (Anlage 6) – in der gültigen Fassung aus dem Formularregister.

  5. Sie

    Erklärungen bestätigen

    Jede Versicherung und Erklärung im Formular bestätigen Sie einzeln, in einem eigenen Schritt. Nichts ist verborgen vorausgewählt; protokolliert werden Name, Eigenschaft und Zeitpunkt.

  6. Sie

    Freigeben und herunterladen

    Im Unternehmen gibt eine zweite berechtigte Person frei – wer den Entwurf erstellt hat, kann ihn nicht selbst freigeben. Als Privatperson prüfen Sie und geben selbst frei, nach ausdrücklicher, protokollierter Bestätigung Ihrer Durchsicht. Danach laden Sie das PDF herunter.

Vorab-Abfragen: Bei „Ja“ entsteht kein Entwurf, bei „Unbekannt“ erscheint eine Warnung. Beispiel – alle Namen, Beträge und Aktenzeichen sind erfunden.
Ansicht für Unternehmen – Vier-Augen-Freigabe: Erstellen und Freigeben liegen bei zwei Personen. Privatpersonen geben nach ausdrücklicher Bestätigung ihrer Durchsicht selbst frei. Beispiel – alle Namen, Beträge und Aktenzeichen sind erfunden.

Formularstand

Amtliche Fassung, sichtbar dokumentiert

Die Formulare für den Vollstreckungsauftrag legt die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) verbindlich fest. Welche Fassung Ihr Entwurf verwendet, ist nachvollziehbar.

  • Formularregister: Für jede Fassung hält die Software die Fundstelle im Bundesgesetzblatt, den Gültigkeitszeitraum und einen Prüfwert der Vorlage fest. Ihr Entwurf entsteht auf der gültigen Fassung.
  • Abgelaufene Fassungen gesperrt: Ab dem Stichtag einer neuen Fassung erstellt die Software mit der alten keinen Entwurf mehr. Bei einer neuen Formularfassung werden bereits freigegebene Dokumente als möglicherweise veraltet gekennzeichnet.
  • Amtliches Formular ohne Branding: Die Software füllt nur die vorgesehenen Felder aus. Sie setzt kein Logo, keine Werbung und verändert das amtliche Layout nicht.
  • Datenschnappschuss bei der Freigabe: Zu jedem Entwurf sichert die Software die verwendeten Daten mit Prüfwert. Freigaben und Bestätigungen stehen im manipulationsgeschützten Protokoll (Audit-Log).
  • Qualitätssicherung: Vor jeder neuen Softwareversion lesen automatisierte Tests die eingetragenen Werte aus dem erzeugten PDF zurück. Die Tests dienen der Qualitätssicherung der Software. Die Richtigkeit im Einzelfall belegen sie nicht, und Ihre Kontrolle vor der Freigabe ersetzen sie nicht.

Einreichung

Papier oder elektronisch – Sie reichen ein

Unternehmen in privater Rechtsform und Privatpersonen sind als Gläubiger zur elektronischen Einreichung nicht verpflichtet (§ 753 Abs. 4⁠–⁠7, § 130d ZPO, Stand 14.10.2026). Sie wählen den Weg – die Software übermittelt nichts.

  • Aus der Software: Nach der Freigabe laden Sie Auftrag und Forderungsaufstellung als PDF herunter. Die Software reicht nichts ein und versendet nichts in Ihrem Namen.
  • Auf Papier: Sie drucken Auftrag und Forderungsaufstellung aus, unterschreiben und senden beides mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an den Gerichtsvollzieher.
  • Elektronisch: Sie übermitteln das PDF mit qualifizierter elektronischer Signatur oder einfach signiert über einen sicheren Übermittlungsweg, z. B. ein elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO). Titel und Klausel können Sie dann eingescannt beifügen; dazu versichern Sie Übereinstimmung und Fortbestand der Forderung (§ 753 Abs. 4⁠–⁠7, § 754a, § 130a ZPO).

Versicherungen und Vollmachten geben Sie selbst ab

Das Formular enthält einen eigenen Abschnitt mit Versicherungen, etwa über Übereinstimmung und Fortbestand der Forderung bei elektronischen Aufträgen (§ 754a ZPO). Weitere Versicherungen betreffen Vollmachten, etwa wenn Rechtsanwälte oder registrierte Inkassodienstleister für einen Gläubiger handeln (§§ 752a, 753a ZPO).

Eine Versicherung ist Ihre Erklärung. Sie bestätigen jede vor der Freigabe einzeln; nichts ist verborgen vorausgewählt, und Name, Eigenschaft und Zeitpunkt stehen im Protokoll. Ob die Forderung in Höhe des Auftrags noch besteht, beurteilen Sie – das Forderungskonto zeigt den Restsaldo mit allen erfassten Zahlungen.

Welche Versicherungen Sie abgeben, wenn Ihr Unternehmen durch eigene Beschäftigte handelt, entscheiden Sie; die Software bewertet das nicht. Bei Unsicherheit wenden sich Unternehmen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts.

Nach dem Auftrag

Kosten und Zahlungen erfassen, Wiedervorlagen nutzen

Der Gerichtsvollzieher teilt Ihnen das Ergebnis mit. Kosten und Zahlungen erfassen Sie im Forderungskonto; die Software rechnet und legt Wiedervorlagen nach Ihren Daten an.

  • Kosten buchen: Gerichtsvollzieherkosten richten sich nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG); die voraussichtliche Höhe zeigt der Folgekostenrechner. Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung trägt der Schuldner (§ 788 ZPO); Sie erfassen sie im Forderungskonto getrennt nach Kostenarten.
  • Zahlungen zuordnen: Zu jeder Zahlung, etwa nach einem Zahlungsplan des Gerichtsvollziehers, erfassen Sie Zahler und Verwendungszweck. Liegt eine Tilgungsbestimmung vor, ordnen Sie die Zahlung selbst zu. Sonst verrechnet die Software nach der für die Forderungsart hinterlegten gesetzlichen Reihenfolge, im Regelfall Kosten, Zinsen, Hauptforderung (§ 367 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB).
  • Weitere Formulare: Teilzahlungen und bisherige Vollstreckungskosten übernimmt die Software mit Rechenweg in die Forderungsaufstellung (Anlage 6); Kosten weisen Sie mit Belegen nach, und das Ergebnis bestätigen Sie vor dem Entwurf. Einzelheiten unter Unterstützte Fälle.
  • Wiedervorlagen: Die Fallakte zeigt Wiedervorlagen je Forderungsteil – ausschließlich nach Ihren erfassten Daten. Sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.
  • Vermögensverzeichnis: Daten daraus dürfen Sie nur für Vollstreckungszwecke verwenden und müssen sie nach Zweckerreichung löschen (§ 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wann der Zweck erreicht ist, bewertet die Software nicht. Einzelne Eingänge, etwa ein hochgeladenes Vermögensverzeichnis, löschen Sie in der Fallakte selbst.
Produktausschnitt Wiedervorlagen nach einem PfÜB, berechnet aus den erfassten Daten. Beispiel – alle Namen, Daten und Aktenzeichen sind erfunden.

Fremdkosten transparent

Gerichtsvollzieher- und Gerichtskosten entstehen nach den gesetzlichen Kostenregeln und sind nicht im Entgelt für die Software enthalten; Sie zahlen sie direkt. Unser Entgelt hängt nicht von Forderungshöhe oder Ergebnis ab; ein Erfolgshonorar gibt es nicht.

Preise und Fremdkosten 

Häufige Fragen

Fragen zum Vollstreckungsauftrag

Welcher Gerichtsvollzieher ist zuständig?

In der Regel der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichtsbezirks, in dem vollstreckt werden soll – meist am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners. Aufträge nimmt die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht entgegen.

Das zuständige Amtsgericht ermitteln Sie selbst, etwa über das Orts- und Gerichtsverzeichnis im Justizportal des Bundes und der Länder: Suche nach Ort oder Postleitzahl, Angelegenheit „Gerichtsvollzieher­verteilerstellen“ (Abruf 15.10.2026).

Muss ich die Ausfertigung des Titels mitschicken?

Bei einem Auftrag auf Papier ja: Der Gerichtsvollzieher braucht die vollstreckbare Ausfertigung (§ 754 ZPO).

Bei einem elektronischen Auftrag wegen Geldforderungen können Sie Titel, Klausel und weitere Nachweise seit dem 01.10.2026 eingescannt übermitteln. Sie versichern dann in Textform, dass die Dateien mit den Papierstücken übereinstimmen und die Forderung in Höhe des Auftrags noch besteht. In der Software bestätigen Sie diese Versicherung in zwei Teilen: zum Digitalisat der Ausfertigung und dazu, dass die Forderung noch besteht. Bei Zweifeln kann der Gerichtsvollzieher die Unterlagen anfordern; ändern sich die Unterlagen oder entfallen sie, informieren Sie ihn unverzüglich (§ 754a ZPO).

Was ist die Forderungsaufstellung?

Sie listet Hauptforderung, Zinsen und Kosten auf, wegen derer vollstreckt wird. Für den Auftrag an den Gerichtsvollzieher ist sie ein eigenes amtliches Formular (ZVFV Anlage 6), das dem Auftrag beigefügt wird (§ 2 ZVFV). Die Software befüllt es mit den Beträgen aus dem Forderungskonto des Falls.

Ratgeber Forderungsaufstellung 

Schlägt die Software vor, welche Aufträge ich ankreuze?

Nein. Im Entwurf entscheiden Sie über Zahlungsvereinbarung (Modul G) und Vermögensauskunft (Modul H); weitere Aufträge wie Pfändung, Drittauskünfte, Vorpfändung oder Aufenthaltsermittlung füllt die Software nicht aus. Auch Einreichungsweg und Unterzeichnung legen Sie selbst fest; vorgewählt ist nichts davon.

Was die einzelnen Aufträge bedeuten, steht oben unter Was der Gerichtsvollzieher für Sie tun kann. Rat zu Ihrem Fall gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, Unternehmen auch ein registrierter Inkassodienstleister; Privatpersonen können Anträge auch bei der Rechtsantragstelle zu Protokoll geben.

Wer gibt einen Vollstreckungsauftrag frei?

Im Unternehmen gibt eine zweite Person mit der Rolle Freigabe oder Inhaber frei; wer einen Entwurf erstellt hat, kann ihn nicht selbst freigeben. Sachbearbeitung, Freigabe und Lesen sind getrennte Rollen. Als Privatperson geben Sie jeden Entwurf selbst frei, nachdem Sie ausdrücklich bestätigt haben, alle Formularwerte in der Vorschau selbst durchgesehen zu haben.

Freigaben und Wiedervorlagen 

Quellen

Rechtsgrundlagen und Stand

Diese Seite beschreibt die Software und die Rechtslage allgemein zum Stand 16.10.2026. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung

einfach vollstrecken ist eine Software. Sie bereitet Unterlagen auf Grundlage Ihrer Angaben vor. Ob und welche Maßnahme Sie ergreifen, entscheiden Sie. Wir prüfen keine Ansprüche, beraten nicht im Einzelfall und ziehen keine Forderungen ein.

Was wir sind – und was nicht 

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