Forderungskonto
Zinsen, Kosten und Zahlungen mit offenem Rechenweg
Software für Forderungen nach dem Titel
Jeder Titel in seiner Fallakte
Sie erfassen jeden Vollstreckungstitel in seiner Fallakte – mit Parteien, Beträgen und Forderungsrolle. Vor jedem Entwurf fragt die Software ab, was einer Vollstreckung entgegenstehen kann. Sie bewerten und entscheiden.
Fallakte
Titel im Ordner, Wissen bei einzelnen Personen, Sonderfälle, die erst beim Antrag auffallen: Die Fallakte bündelt, was Sie für die nächste Entscheidung brauchen.
Alle Fälle stehen in der Fallliste, filterbar nach Status und „mit Entwürfen zur Freigabe“. In Unternehmen arbeiten mehrere Personen mit festen Rollen in denselben Fallakten (Lösungen für Unternehmen); Bestände übernehmen sie per Excel oder CSV mit Prüfung vor dem Import oder über die Programmschnittstelle (Größere Bestände). Als Privatperson legen Sie Ihre Fallakte allein an (Für Privatpersonen).
Sie
Fall anlegen
Forderungsrolle wählen, Titel und Parteien erfassen.
Software
Abfragen und erinnern
Vorab-Abfragen vor jedem Entwurf, Wiedervorlagen aus Ihren erfassten Daten.
Sie
Bewerten und entscheiden
Ob und welche Maßnahme Sie ergreifen. Entwürfe geben Sie frei und reichen sie selbst ein.
Forderungsrolle
Beim Anlegen wählen Sie für jeden Fall die Forderungsrolle: eigene Forderung, etwa aus Miete, Energielieferung oder Werklohn, oder erworbene Forderung, die Sie als neuer Inhaber selbst geltend machen.
Die Rolle „erworbene Forderung“ steht Unternehmen offen. Sie führen dafür Fallakte und Forderungskonto. Für gekaufte Forderungen erstellt die Software einen Formularentwurf, wenn ein echter Forderungskauf vorliegt und die Rechtsnachfolgeklausel erteilt und zugestellt ist (§ 727, § 750 Abs. 2 ZPO); Klausel und Zustellungsnachweis fügen Sie als Anlage bei. Rechnen Sie dabei mit Rückfragen von Gericht oder Gerichtsvollzieher. Als Privatperson mit eigenem Titel erfassen Sie Forderungen, die in Ihrer eigenen Person entstanden sind.
Forderungsrolle
Titelarten
Die Fallakte nimmt Titel aus zivilrechtlichen Verfahren über Geldforderungen auf. Andere Titelarten können Sie nicht auswählen.
Die Liste beschreibt, was die Software verarbeitet. Ob ein konkreter Titel vollstreckbar ist, sagt sie nicht. Je Fall bestätigen Sie, dass der Titel keine Angaben zu strafrechtlichen Verurteilungen oder Straftaten enthält; Freitextfelder tragen einen Hinweis, solche Angaben nicht einzutragen.
Vor jedem Entwurf fragt die Software diese Merkmale ab; bei „Ja“ entsteht kein Entwurf. Für solche Titel wenden sich Unternehmen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts.
Sie übertragen die Angaben aus dem Titel selbst in die Fallakte. Die Software übernimmt sie, ohne den Titel auszulegen. Titulierte Beträge, Zinsen und Kosten erfassen Sie im Forderungskonto.
Titel erfassen und Formulare erstellen: Jeden unterstützten Titel können Sie in der Fallakte führen. Die amtlichen Formulare füllt die Software derzeit für einfach gelagerte Fälle aus – siehe Unterstützte Fälle.
Die vollstreckbare Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO; beim Vollstreckungsbescheid nur bei Rechtsnachfolge nötig, § 796 Abs. 1 ZPO) behalten Sie im Original. In der Software stehen die Angaben, die Sie erfassen.
Elektronischer Auftrag: das Original bleibt wichtig
Seit dem 01.10.2026 können Sie bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag wegen Geldforderungen Ausfertigung, Klausel und weitere Nachweise eingescannt übermitteln und versichern in Textform, dass die Dateien mit den Papierstücken übereinstimmen und die Forderung in Höhe des Auftrags noch besteht (§ 754a ZPO; für den PfÜB-Antrag § 829a ZPO). Bei Zweifeln können Gerichtsvollzieher oder Gericht die Unterlagen anfordern – das Original muss auffindbar bleiben.
Vorab-Abfragen
Bevor die Software einen Vollstreckungsauftrag oder einen PfÜB-Antrag vorbereitet, beantworten Sie Pflichtfragen zum Fall mit Ja, Nein oder Unbekannt.
Gefragt wird nach Insolvenz, Tod, Minderjährigkeit oder Betreuung von Schuldner oder Gläubiger, einem Nachlass, einer Einstellung der Zwangsvollstreckung, Auslandsbezug, einer Zahlungsvereinbarung, einem Rechtsbehelf, einer unklaren Partei, einer abgetretenen oder für andere geltend gemachten Forderung, mehreren Schuldnern oder Gläubigern, Sicherheitsleistung oder Bedingung, danach, ob die Forderung vollständig bezahlt ist, und nach Titelmerkmalen, die die Software nicht unterstützt.
Vor dem Entwurf: Angaben zum Fall
Auszug: 4 Pflichtfragen · Sie antworten nach Ihrem Kenntnisstand
Bearbeitung angehalten. Solange diese Angabe „Ja“ lautet, erstellt die Software keinen Entwurf.
Angabe unbekannt. Bitte klären Sie diesen Punkt, bevor Sie den Entwurf freigeben.
Wiedervorlagen und Protokoll
Die Software legt Wiedervorlagen ausschließlich aus den Daten und Ereignissen an, die Sie erfassen.
Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten – sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle. Zu Verjährung oder Fristwahrung trifft die Software keine Aussage. Wie Verjährung allgemein geregelt ist, erklärt der Ratgeber Titel und Verjährung; alles zu Freigabe und Erinnerung unter Freigaben und Wiedervorlagen.
Das manipulationsgeschützte Protokoll (Audit-Log) hält jede Änderung, Bestätigung und Freigabe mit Benutzerkonto und Zeitpunkt fest; fallbezogene Inhalte darin sind je Fall verschlüsselt. Eine Protokollansicht gibt es im Kundenbereich nicht: Einen Auszug erhält die Rolle Inhaber mit dem Datenexport, zusammen mit den Falldaten (maschinenlesbar), den freigegebenen PDFs und Ihren Eingängen. Mehr unter Sicherheit und Datenschutz.
Wer erstellt und freigegeben hat, zeigt die Entwurfsliste. Eingereicht haben Sie selbst; das vermerkt die Software nicht.
Das Zustellungsdatum haben Sie eingetragen.
Zwei Wochen nach der erfassten Zustellung.
Einen Monat nach der erfassten Zustellung.
Fragen und Antworten
Wechselt der Gläubiger, etwa durch eine Verschmelzung, kann eine Vollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger nötig sein (§ 727 ZPO). Auch eine Umfirmierung kann Fragen zur Bezeichnung im Titel aufwerfen. Das klären Sie mit anwaltlicher Beratung.
Für eine Rechtsnachfolge gibt es in der Fallakte die Forderungsrolle „erworbene Forderung“ mit Angaben zur Rechtsnachfolgeklausel; einen Formularentwurf erstellt die Software dafür derzeit nicht. Ob eine Titelumschreibung nötig ist, bewertet sie nicht.
Als Unternehmen ja: mit der Forderungsrolle „erworbene Forderung“, wenn Sie die Forderung als neuer Inhaber selbst geltend machen. Sie führen dann Fallakte und Forderungskonto. Für gekaufte Forderungen erstellt die Software einen Formularentwurf, wenn ein echter Forderungskauf vorliegt und die Rechtsnachfolgeklausel erteilt und zugestellt ist (§ 727, § 750 Abs. 2 ZPO); Klausel und Zustellungsnachweis fügen Sie als Anlage bei. Rechnen Sie dabei mit Rückfragen von Gericht oder Gerichtsvollzieher. Forderungen Dritter, verbundener Unternehmen und von Wohnungseigentümergemeinschaften sind gesperrt.
Als Privatperson nutzen Sie die Software für Forderungen, die in Ihrer eigenen Person entstanden sind. Mehr unter Für Privatpersonen.
Nein. Die Software übernimmt Ihre Angaben, ohne den Titel auszulegen, und erstellt keinen Entwurf, wenn Sie eine Vorab-Abfrage mit „Ja“ beantworten. Ob aus dem Titel vollstreckt werden kann und ob Sie es tun, entscheiden Sie.
Nächster Schritt
Zinsen, Kosten und Zahlungen mit offenem Rechenweg
Erklärungsbestätigung und Freigabe: im Unternehmen durch eine zweite Person, privat selbst
Software, keine Rechtsberatung
einfach vollstrecken ist eine Software. Sie bereitet Unterlagen auf Grundlage Ihrer Angaben vor. Ob und welche Maßnahme Sie ergreifen, entscheiden Sie. Wir prüfen keine Ansprüche, beraten nicht im Einzelfall und ziehen keine Forderungen ein.
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