Software für Forderungen nach dem Titel

Jeder Titel in seiner Fallakte

Fallakte und Titel

Sie erfassen jeden Vollstreckungstitel in seiner Fallakte – mit Parteien, Beträgen und Forderungsrolle. Vor jedem Entwurf fragt die Software ab, was einer Vollstreckung entgegenstehen kann. Sie bewerten und entscheiden.

  • Erfassen: Titel, Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner, Bankverbindung.
  • Abfragen: Vorab-Abfragen – bei „Ja“ entsteht kein Entwurf.
  • Nachhalten: Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten.

Fallakte

Was in der Fallakte steht

Titel im Ordner, Wissen bei einzelnen Personen, Sonderfälle, die erst beim Antrag auffallen: Die Fallakte bündelt, was Sie für die nächste Entscheidung brauchen.

Angaben je Fall

  • Ihr Aktenzeichen und die Forderungsart
  • Angaben zum Gläubiger, im Unternehmen mit allen gesetzlichen Vertretern und der Vertretungsregel: einzeln oder gemeinsam. Wer unterzeichnet, wählen Sie je Entwurf; fehlt die Regel, entsteht kein Entwurf.
  • Ihre Bankverbindung für die Formulare
  • Schuldner und Drittschuldner, etwa Bank oder Arbeitgeber des Schuldners; Name, PLZ und Ort der Bank übernimmt die Software aus der IBAN des Schuldners, die Straße ergänzen Sie
  • der Titel; Beträge, Zinsen und Kosten erfassen Sie im Forderungskonto des Falls
  • bei einer erworbenen Forderung: wann die Rechtsnachfolgeklausel erteilt und dem Schuldner zugestellt wurde (§§ 727, 750 Abs. 2 ZPO)

Alle Fälle stehen in der Fallliste, filterbar nach Status und „mit Entwürfen zur Freigabe“. In Unternehmen arbeiten mehrere Personen mit festen Rollen in denselben Fallakten (Lösungen für Unternehmen); Bestände übernehmen sie per Excel oder CSV mit Prüfung vor dem Import oder über die Programmschnittstelle (Größere Bestände). Als Privatperson legen Sie Ihre Fallakte allein an (Für Privatpersonen).

So arbeiten Sie mit der Fallakte

  1. Sie

    Fall anlegen

    Forderungsrolle wählen, Titel und Parteien erfassen.

  2. Software

    Abfragen und erinnern

    Vorab-Abfragen vor jedem Entwurf, Wiedervorlagen aus Ihren erfassten Daten.

  3. Sie

    Bewerten und entscheiden

    Ob und welche Maßnahme Sie ergreifen. Entwürfe geben Sie frei und reichen sie selbst ein.

Forderungsrolle

Nur eigene Forderungen

Beim Anlegen wählen Sie für jeden Fall die Forderungsrolle: eigene Forderung, etwa aus Miete, Energielieferung oder Werklohn, oder erworbene Forderung, die Sie als neuer Inhaber selbst geltend machen.

  • Gesperrt: Forderungen Dritter und verbundener Unternehmen sowie Forderungen von Wohnungseigentümergemeinschaften, auch wenn Sie als Verwalter vertretungsbefugt sind.
  • Pflichtbestätigung je Fall: Der eingetragene Gläubiger ist Forderungsinhaber oder wird von Ihnen gesetzlich vertreten. Bei einer erworbenen Forderung bestätigen Sie zusätzlich, dass Sie das Erfordernis einer Titelumschreibung selbst kontrolliert haben.

Die Rolle „erworbene Forderung“ steht Unternehmen offen. Sie führen dafür Fallakte und Forderungskonto. Für gekaufte Forderungen erstellt die Software einen Formularentwurf, wenn ein echter Forderungskauf vorliegt und die Rechtsnachfolgeklausel erteilt und zugestellt ist (§ 727, § 750 Abs. 2 ZPO); Klausel und Zustellungsnachweis fügen Sie als Anlage bei. Rechnen Sie dabei mit Rückfragen von Gericht oder Gerichtsvollzieher. Als Privatperson mit eigenem Titel erfassen Sie Forderungen, die in Ihrer eigenen Person entstanden sind.

Produktausschnitt „Neuer Fall“: Die Forderungsrolle wählen Sie selbst, Forderungen Dritter sind gesperrt. Beispiel – alle Namen und Angaben sind erfunden.

Titelarten

Welche Titel Sie erfassen

Die Fallakte nimmt Titel aus zivilrechtlichen Verfahren über Geldforderungen auf. Andere Titelarten können Sie nicht auswählen.

Unterstützte Titelarten

  • Vollstreckungsbescheid (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)
  • Urteil eines Zivilgerichts, rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar (§ 704 ZPO) – nicht: Urteile im Adhäsionsverfahren und andere strafgerichtliche Entscheidungen
  • gerichtlicher Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
  • Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
  • vollstreckbare notarielle Urkunde mit Unterwerfungserklärung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)

Die Liste beschreibt, was die Software verarbeitet. Ob ein konkreter Titel vollstreckbar ist, sagt sie nicht. Je Fall bestätigen Sie, dass der Titel keine Angaben zu strafrechtlichen Verurteilungen oder Straftaten enthält; Freitextfelder tragen einen Hinweis, solche Angaben nicht einzutragen.

Titel mit diesen Merkmalen unterstützt die Software nicht

  • Zinsen „seit Rechtshängigkeit“ oder ab einem sonst nicht kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt
  • gestaffelte, variable oder dynamische Zinsen – ein fester Abstand zum Basiszinssatz ist möglich
  • unklare oder quotale Kostenentscheidungen, Verurteilungen Zug um Zug, Bedingungen, Befristungen oder Sicherheitsleistung
  • ausländische Titel, ausländische Währung, mehrere Gläubiger oder Schuldner, Gesamtgläubigerschaft

Vor jedem Entwurf fragt die Software diese Merkmale ab; bei „Ja“ entsteht kein Entwurf. Für solche Titel wenden sich Unternehmen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts.

Diese Angaben erfassen Sie je Titel

  • Art des Titels, ausstellende Stelle, Geschäftszeichen und Datum
  • Zustellung an den Schuldner mit Datum (§ 750 ZPO)
  • Datum der Rechtskraft bzw. Errichtung

Sie übertragen die Angaben aus dem Titel selbst in die Fallakte. Die Software übernimmt sie, ohne den Titel auszulegen. Titulierte Beträge, Zinsen und Kosten erfassen Sie im Forderungskonto.

Titel erfassen und Formulare erstellen: Jeden unterstützten Titel können Sie in der Fallakte führen. Die amtlichen Formulare füllt die Software derzeit für einfach gelagerte Fälle aus – siehe Unterstützte Fälle.

Titel und Ausfertigung bleiben bei Ihnen

Die vollstreckbare Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO; beim Vollstreckungsbescheid nur bei Rechtsnachfolge nötig, § 796 Abs. 1 ZPO) behalten Sie im Original. In der Software stehen die Angaben, die Sie erfassen.

  • Selbst einreichen: Freigegebene Entwürfe laden Sie als PDF herunter und reichen sie selbst ein, auf Papier oder elektronisch. Versicherungen und Erklärungen im Formular bestätigen Sie vor der Freigabe in einem eigenen Schritt. Die Software übermittelt nichts an Gerichtsvollzieher oder Gerichte.
  • Verlust: Dann kommt eine weitere vollstreckbare Ausfertigung in Betracht (§ 733 ZPO) – ein Fall für anwaltliche Beratung.

Elektronischer Auftrag: das Original bleibt wichtig

Seit dem 01.10.2026 können Sie bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag wegen Geldforderungen Ausfertigung, Klausel und weitere Nachweise eingescannt übermitteln und versichern in Textform, dass die Dateien mit den Papierstücken übereinstimmen und die Forderung in Höhe des Auftrags noch besteht (§ 754a ZPO; für den PfÜB-Antrag § 829a ZPO). Bei Zweifeln können Gerichtsvollzieher oder Gericht die Unterlagen anfordern – das Original muss auffindbar bleiben.

Vorab-Abfragen

Vorab-Abfragen vor jedem Entwurf

Bevor die Software einen Vollstreckungsauftrag oder einen PfÜB-Antrag vorbereitet, beantworten Sie Pflichtfragen zum Fall mit Ja, Nein oder Unbekannt.

Gefragt wird nach Insolvenz, Tod, Minderjährigkeit oder Betreuung von Schuldner oder Gläubiger, einem Nachlass, einer Einstellung der Zwangsvollstreckung, Auslandsbezug, einer Zahlungsvereinbarung, einem Rechtsbehelf, einer unklaren Partei, einer abgetretenen oder für andere geltend gemachten Forderung, mehreren Schuldnern oder Gläubigern, Sicherheitsleistung oder Bedingung, danach, ob die Forderung vollständig bezahlt ist, und nach Titelmerkmalen, die die Software nicht unterstützt.

  • „Ja“ hält an: Solange eine Antwort „Ja“ lautet, erstellt die Software keinen Entwurf.
  • „Unbekannt“ warnt: Die Software zeigt eine Warnung. Klären Sie den Punkt, bevor Sie freigeben. Bei Privatpersonen hält „Unbekannt“ zu Insolvenz, Tod des Schuldners oder einem Rechtsbehelf die Bearbeitung an; weiter geht es erst mit „Nein“, bei der Insolvenz zusammen mit dem Datum Ihrer Suche in den Insolvenzbekanntmachungen.
  • Ihr Kenntnisstand zählt: Die Software übernimmt Ihre Antworten, ohne sie nachzuprüfen. Wie es nach einem „Ja“ weitergeht, entscheiden Sie – im Zweifel mit anwaltlicher Beratung.
Produktausschnitt Vorab-Abfragen: Bei „Ja“ entsteht kein Entwurf, „Unbekannt“ zeigt eine Warnung. Beispiel – alle Namen und Angaben sind erfunden.

Wiedervorlagen und Protokoll

Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten

Die Software legt Wiedervorlagen ausschließlich aus den Daten und Ereignissen an, die Sie erfassen.

  • Je Forderungsteil: in der Fallakte, zu den Daten, die Sie für Hauptforderung, Zinsen und Kosten erfassen.
  • Nach einem PfÜB: in der Liste der Wiedervorlagen, gerechnet ab dem Zustellungsdatum, das Sie erfassen – nach zwei Wochen, wenn Sie zur Erklärung aufgefordert haben, und bei Kontoguthaben nach einem Monat.

Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten – sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle. Zu Verjährung oder Fristwahrung trifft die Software keine Aussage. Wie Verjährung allgemein geregelt ist, erklärt der Ratgeber Titel und Verjährung; alles zu Freigabe und Erinnerung unter Freigaben und Wiedervorlagen.

Protokoll und Datenexport

Das manipulationsgeschützte Protokoll (Audit-Log) hält jede Änderung, Bestätigung und Freigabe mit Benutzerkonto und Zeitpunkt fest; fallbezogene Inhalte darin sind je Fall verschlüsselt. Eine Protokollansicht gibt es im Kundenbereich nicht: Einen Auszug erhält die Rolle Inhaber mit dem Datenexport, zusammen mit den Falldaten (maschinenlesbar), den freigegebenen PDFs und Ihren Eingängen. Mehr unter Sicherheit und Datenschutz.

  1. 08.09.2026

    PfÜB-Antrag freigegeben

    Wer erstellt und freigegeben hat, zeigt die Entwurfsliste. Eingereicht haben Sie selbst; das vermerkt die Software nicht.

  2. 05.10.2026

    Zustellung an den Drittschuldner erfasst

    Das Zustellungsdatum haben Sie eingetragen.

  3. 19.10.2026

    Wiedervorlage: § 840-Erklärung

    Zwei Wochen nach der erfassten Zustellung.

  4. 05.11.2026

    Wiedervorlage: § 835 ZPO, Kontoguthaben

    Einen Monat nach der erfassten Zustellung.

Fallverlauf VB-2026-0371: Aus dem erfassten Zustellungsdatum entstehen zwei Wiedervorlagen. Beispiel – alle Namen, Daten und Aktenzeichen sind erfunden.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zu Fallakte und Titel

Was tun bei Umfirmierung oder Verschmelzung des Gläubigers?

Wechselt der Gläubiger, etwa durch eine Verschmelzung, kann eine Vollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger nötig sein (§ 727 ZPO). Auch eine Umfirmierung kann Fragen zur Bezeichnung im Titel aufwerfen. Das klären Sie mit anwaltlicher Beratung.

Für eine Rechtsnachfolge gibt es in der Fallakte die Forderungsrolle „erworbene Forderung“ mit Angaben zur Rechtsnachfolgeklausel; einen Formularentwurf erstellt die Software dafür derzeit nicht. Ob eine Titelumschreibung nötig ist, bewertet sie nicht.

Kann ich gekaufte Forderungen erfassen?

Als Unternehmen ja: mit der Forderungsrolle „erworbene Forderung“, wenn Sie die Forderung als neuer Inhaber selbst geltend machen. Sie führen dann Fallakte und Forderungskonto. Für gekaufte Forderungen erstellt die Software einen Formularentwurf, wenn ein echter Forderungskauf vorliegt und die Rechtsnachfolgeklausel erteilt und zugestellt ist (§ 727, § 750 Abs. 2 ZPO); Klausel und Zustellungsnachweis fügen Sie als Anlage bei. Rechnen Sie dabei mit Rückfragen von Gericht oder Gerichtsvollzieher. Forderungen Dritter, verbundener Unternehmen und von Wohnungseigentümergemeinschaften sind gesperrt.

Als Privatperson nutzen Sie die Software für Forderungen, die in Ihrer eigenen Person entstanden sind. Mehr unter Für Privatpersonen.

Prüft die Software, ob aus einem Titel vollstreckt werden kann?

Nein. Die Software übernimmt Ihre Angaben, ohne den Titel auszulegen, und erstellt keinen Entwurf, wenn Sie eine Vorab-Abfrage mit „Ja“ beantworten. Ob aus dem Titel vollstreckt werden kann und ob Sie es tun, entscheiden Sie.

Nächster Schritt

Passend zur Fallakte

Software, keine Rechtsberatung

einfach vollstrecken ist eine Software. Sie bereitet Unterlagen auf Grundlage Ihrer Angaben vor. Ob und welche Maßnahme Sie ergreifen, entscheiden Sie. Wir prüfen keine Ansprüche, beraten nicht im Einzelfall und ziehen keine Forderungen ein.

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