Forderungsmanagement nach dem Titel für Leasing- und Finanzierungsunternehmen: Restforderungen nach Kündigung, höhere Beträge und eigene Regeln für Verbraucherdarlehen. Die Software führt Titel und Forderungskonto – mit der gesetzlichen Verrechnung je Forderungsart und offenem Rechenweg. Sie entscheiden und geben frei.
Test für Unternehmen: endet automatisch, keine Kosten
Auf dieser Seite
Ausgangslage
Typische Situationen in Leasing und Finanzierung
Weniger Fälle als im Massengeschäft, dafür mehr je Fall: höhere Beträge, mehrere Beteiligte und Verträge mit Verbrauchern ebenso wie mit Unternehmen.
Restforderung nach Kündigung
Nach der Kündigung eines Leasing- oder Darlehensvertrags bleibt oft eine höhere Restforderung, die tituliert wird. Spätere Zahlungen und Erlöse erfassen Sie im Forderungskonto – mit einem Rechenweg, den Ihre Revision nachvollziehen kann.
Mehrere Haftende
Mitdarlehensnehmer oder Mitleasingnehmer haften oft als Gesamtschuldner. Sie können die Leistung von jedem ganz oder teilweise verlangen, insgesamt aber nur einmal (§ 421 BGB).
Bürgen brauchen einen eigenen Titel
Eine Bürgschaft sichert die Forderung zusätzlich. Vollstrecken können Sie gegen einen Bürgen aber nur aus einem Titel, der ihn als Schuldner nennt (§ 750 ZPO).
Leistungsgrenze: Formularentwürfe erstellt die Software derzeit nur für einfach gelagerte Fälle – eine Hauptforderung mit höchstens einer Zinsregel, ein Gläubiger und ein Schuldner. Forderungen aus Verbraucherdarlehen, Titel gegen mehrere Schuldner wie Gesamtschuldner und die Herausgabe des Leasingobjekts gehören nicht dazu. Unterstützte Fälle
Rechtlicher Rahmen
Verbraucherdarlehen: eigene Regeln
Für Verbraucherdarlehen weicht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in wichtigen Punkten von den allgemeinen Regeln ab – vor allem bei der Verrechnung von Teilzahlungen nach § 497 BGB.
Allgemeine Regeln und Sonderregeln für Verbraucherdarlehen im Vergleich
Thema
Allgemeine Regel
Verbraucherdarlehen
Verrechnung von Teilzahlungen
erst Kosten, dann Zinsen, zuletzt Hauptforderung (§ 367 Abs. 1 BGB)
erst Kosten der Rechtsverfolgung, dann übriger geschuldeter Betrag, zuletzt Zinsen (§ 497 Abs. 3 Satz 1 BGB)
Teilzahlungen zurückweisen
Bestimmt der Schuldner eine andere Reihenfolge, darf der Gläubiger die Zahlung ablehnen (§ 367 Abs. 2 BGB).
Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen (§ 497 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Verzugszinsen
5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; 9 Prozentpunkte bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB)
nach § 288 Abs. 1 BGB (§ 497 Abs. 1 BGB); Verzugszinsen werden auf einem gesonderten Konto geführt (§ 497 Abs. 2 BGB)
Verjährung
Titulierte Forderungen grundsätzlich 30 Jahre, künftig fällige Zinsen in der regelmäßigen Frist (§ 197 BGB)
Hemmung vom Verzug bis zur Titulierung, höchstens zehn Jahre ab Entstehung; § 197 Abs. 2 BGB gilt für die Zinsansprüche nicht (§ 497 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB)
Wofür die Sonderregeln gelten
Die Sonderregeln gelten nicht nur für Darlehen. Für entgeltliche Finanzierungshilfen an Verbraucher – dazu können Teilzahlungsgeschäfte und bestimmte Leasingverträge gehören – ordnet § 506 BGB die entsprechende Anwendung an. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen sieht § 497 Abs. 4 BGB teilweise abweichende Regeln vor. Ob ein Vertrag darunter fällt, bewerten Sie, bei Bedarf mit anwaltlicher Beratung.
Was die Software bei Verbraucherdarlehen leistet
Wählen Sie in der Fallakte die Forderungsart Verbraucherdarlehen, verrechnet das Forderungskonto Zahlungen ohne Tilgungsbestimmung in der Reihenfolge des § 497 Abs. 3 BGB. Formularentwürfe erstellt die Software für diese Forderungsart nicht.
Wie die Sonderregeln nach der Titulierung im Einzelnen anzuwenden sind, etwa bei Titeln, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet (§ 497 Abs. 3 Satz 5 BGB), bewerten Sie mit anwaltlicher Beratung.
1,52%
Basiszinssatz seit dem 01.07.2026, gültig bis 31.12.2026
§ 247 BGB · Deutsche Bundesbank · Stand 14.10.2026
Je Fall legen Sie fest, welche Forderungsart vorliegt: allgemeine Forderung oder Verbraucherdarlehen. Für jede Forderungsart ist die gesetzliche Reihenfolge hinterlegt – § 367 Abs. 1 BGB oder § 497 Abs. 3 BGB. Die Software verwendet sie; frei wählbar ist sie nicht.
Je Zahlung erfassen Sie Datum, Betrag, Zahler und Verwendungszweck. Liegt eine Tilgungsbestimmung vor, ordnen Sie die Zahlung selbst zu; sonst verrechnet die Software nach der hinterlegten Reihenfolge. Zahlungseingänge aus dem Kontoauszug ordnet sie als Vorschlag einem Fall zu; gebucht wird erst nach Ihrer Bestätigung je Zahlung, mit der Sie auch bestätigen, dass keine Tilgungsbestimmung vorliegt. Über die Programmschnittstelle (API) nimmt die Software Zahlungseingänge nur mit dieser ausdrücklichen Angabe an; Zahlungen mit Tilgungsbestimmung erfassen Sie in der Fallakte.
Bestände übernehmen Sie per Excel/CSV oder über die Programmschnittstelle (API), jeweils mit Prüfung vorab; angelegt werden nur fehlerfreie Fälle. So übernommene Fälle haben die Forderungsart „allgemeine Forderung“ – bei Verbraucherdarlehen stellen Sie sie in der Fallakte um.
Kosten nach Kostenarten, Hauptforderung und Zinsen stehen als eigene Positionen im Konto, mit sichtbarem Rechenweg. Zinsen rechnet die Software mit dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus einer versionierten Tabelle mit Quelle; maßgeblich bleibt der Zinsausspruch Ihres Titels.
Änderungen, etwa an der Forderungsart, stehen im manipulationsgeschützten Protokoll.
Das Forderungskonto führen Sie für jeden Fall, auch wenn die Formularerstellung ihn nicht abdeckt. Welche Fälle sie abdeckt, steht unter Unterstützte Fälle.
Produktausschnitt Forderungskonto: Verrechnung einer Teilzahlung nach der für Verbraucherdarlehen hinterlegten Reihenfolge. Beispieldaten – alle Namen, Beträge und Aktenzeichen sind erfunden.
Dieselbe Teilzahlung, zwei Regeln
Auf offene 9.438,68 € gehen 1.000,00 € ein (erfundene Werte). Der Restsaldo ist danach in beiden Fällen 8.438,68 €, die Zusammensetzung nicht. Deshalb muss vor der ersten Verrechnung feststehen, welche Forderungsart vorliegt.
Nach § 367 BGB bleiben 8.438,68 € Hauptforderung offen; Kosten und Zinsen sind getilgt.
Nach § 497 Abs. 3 BGB bleiben 8.126,20 € Hauptforderung und 312,48 € Verzugszinsen offen; die Kosten sind getilgt.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Konto- und Lohnpfändung mit dem PfÜB-Antrag
Ein häufiger Weg nach dem Titel ist die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte, etwa seines Guthabens bei der Bank oder seines Arbeitseinkommens beim Arbeitgeber. Den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) erlässt das Vollstreckungsgericht.
Mit dem PfÜB verbietet das Gericht dem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen. Mit der Zustellung an den Drittschuldner ist die Pfändung bewirkt (§ 829 ZPO); die Überweisung zur Einziehung regelt § 835 ZPO. Für Pfändungsschutzkonten gelten eigene Regeln (§§ 850k, 899 ZPO); beim Arbeitseinkommen wendet der Arbeitgeber die Pfändungsgrenzen an (§ 850c ZPO).
Für den PfÜB füllt die Software den Antrag (Anlage 4), den Beschlussentwurf (Anlage 5) und die Forderungsaufstellung (Anlage 7) aus der Fallakte aus. Sie wählen, was gepfändet wird: Kontoguthaben (Drittschuldner ist die Bank) oder Arbeitseinkommen (Drittschuldner ist der Arbeitgeber). Name, PLZ und Ort der Bank übernimmt die Software aus der IBAN des Schuldners; die Straße ergänzen Sie. Beim Arbeitseinkommen tragen Sie das Kalenderjahr für den Lohnsteuer-Jahresausgleich selbst ein und entscheiden mit Ja oder Nein, ob die Herausgabe der Lohnabrechnungen angeordnet werden soll. Pfändungen wegen Unterhalts (§ 850d ZPO) und Anträge nach §§ 850c Abs. 6, 850e, 850f ZPO unterstützt die Software nicht. Ob Sie den Antrag stellen, den Drittschuldner zur Erklärung auffordern (§ 840 ZPO) und ob zur Einziehung oder an Zahlungs statt überwiesen wird, entscheiden Sie selbst; die Software wählt nichts vor. Für welche Fälle die Formularerstellung derzeit ausgelegt ist, lesen Sie unter Unterstützte Fälle.
Vorpfändung: Ihre Wirkung hält nur, wenn die Pfändung innerhalb eines Monats bewirkt wird (§ 845 Abs. 2 ZPO).
Drittschuldnererklärung: Auf Verlangen des Gläubigers hat sich der Drittschuldner binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses zu erklären (§ 840 Abs. 1 ZPO). Die Erklärung der Bank oder des Arbeitgebers legen Sie als Eingang zum Fall.
Wiedervorlagen: Aus dem erfassten Zustellungsdatum legt die Software Wiedervorlagen nach 2 Wochen (§ 840 ZPO, wenn Sie die Aufforderung gewählt haben; endet die Frist an einem Wochenende oder einem Feiertag im Bund oder im Land von Drittschuldner oder Gläubiger, am nächsten Werktag) und, nur bei Kontoguthaben, nach 1 Monat (§ 835 Abs. 3 ZPO) an. Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten – sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.
Formularstand
Anlage 4 gilt seit dem 01.10.2026 in der Fassung BGBl. 2026 I Nr. 132, die Anlagen 5 und 7 in der Fassung BGBl. 2024 I Nr. 203. Mehr im Formularmonitor.
Abgrenzung
Was nicht dazugehört
Die Software unterstützt die Vollstreckung von Geldforderungen. Rund um das Leasingobjekt bleibt vieles außerhalb.
Herausgabe des Leasingobjekts: Hat der Schuldner eine bewegliche Sache herauszugeben, nimmt der Gerichtsvollzieher sie weg und übergibt sie dem Gläubiger (§ 883 Abs. 1 ZPO). Diese Herausgabevollstreckung ist nicht Gegenstand der Software.
Rund um das Objekt: Sicherstellung, Rücknahme und Verwertung von Fahrzeugen oder Geräten sowie die Abrechnung von Restwerten.
Entwürfe nur für unterstützte Fälle: Für Forderungen aus Verbraucherdarlehen und Titel gegen mehrere Schuldner, etwa Gesamtschuldner, erstellt die Software keinen Formularentwurf; das Forderungskonto führen Sie trotzdem. Teilzahlungen und Unternehmen als Schuldner sind unterstützt (Unterstützte Fälle).
Vor dem Titel: Kündigung des Vertrags und vorgerichtliche Mahnung. Das gerichtliche Mahnverfahren können Sie in der Software vorbereiten (Mahnverfahren); bei Forderungen aus Verbraucherdarlehen gelten dafür besondere Regeln (§ 688 Abs. 2 Nr. 1, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Für Dritte: keine Bearbeitung fremder Forderungen und kein Inkasso. Forderungen Dritter und verbundener Unternehmen sind in der Software gesperrt.
Software, keine Rechtsberatung
einfach vollstrecken ist eine Software. Sie bereitet Unterlagen auf Grundlage Ihrer Angaben vor. Ob und welche Maßnahme Sie ergreifen, entscheiden Sie. Wir prüfen keine Ansprüche, beraten nicht im Einzelfall und ziehen keine Forderungen ein.
Über die Forderungsart, die Sie je Fall angeben: allgemeine Forderung oder Verbraucherdarlehen. Daraus ergibt sich die hinterlegte gesetzliche Reihenfolge. Liegt für eine Zahlung eine Tilgungsbestimmung vor, ordnen Sie die Zahlung selbst zu. Änderungen stehen im Protokoll. Welche Forderungsart rechtlich vorliegt, bewerten Sie.
Gelten für gewerbliche Leasingnehmer andere Regeln?
Ja, in mehreren Punkten. § 497 BGB betrifft Verbraucherdarlehen; bei Unternehmen gilt die allgemeine Verrechnung nach § 367 BGB, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Für Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Verzugszins 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB); hinzu kommen kann eine Pauschale von 40 €, die auf Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet wird (§ 288 Abs. 5 BGB). Ob eine Forderung eine Entgeltforderung ist – etwa eine Restforderung nach Kündigung –, bewerten Sie, bei Bedarf mit anwaltlicher Beratung.
Für Existenzgründer können die Verbraucherregeln unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls gelten (§ 513 BGB). Die Einordnung je Forderung treffen Sie.
Wie erfassen wir Erlöse aus der Verwertung des Leasingobjekts?
Als Zahlung im Forderungskonto, mit Datum, Betrag, Zahler und Verwendungszweck. Ohne Tilgungsbestimmung verrechnet die Software die Zahlung in der Reihenfolge, die für die Forderungsart hinterlegt ist; der Rechenweg zeigt, wie. Ob und in welcher Höhe ein Erlös auf die titulierte Forderung anzurechnen ist, bewerten Sie.
Was gilt, wenn über das Vermögen des Leasingnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist?
In den Vorab-Abfragen vor jedem Entwurf fragt die Software unter anderem, ob ein Insolvenzverfahren bekannt ist. Lautet die Antwort „Ja“, erstellt die Software keinen Entwurf; bei „Unbekannt“ zeigt sie eine Warnung. Klären Sie das weitere Vorgehen bei Bedarf mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder mit einem registrierten Inkassodienstleister.