Software für Forderungen nach dem Titel

Konto oder Lohn · ZVFV Anlagen 4, 5 und 7

Pfändungs- und Überweisungs­beschluss: PfÜB-Antrag vorbereiten

Für Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen füllt die Software den PfÜB-Antrag mit Beschlussentwurf und Forderungsaufstellung auf den amtlichen Formularen aus und legt nach der erfassten Zustellung Wiedervorlagen an.

  1. Antrag – Anlage 4
  2. Entwurf des Beschlusses – Anlage 5
  3. Forderungsaufstellung – Anlage 7
  • Software, keine Rechtsberatung
  • Sie entscheiden und geben frei

Auf einen Blick

Was ein PfÜB bewirkt – und wer was tut

Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfändet das Vollstreckungsgericht auf Ihren Antrag eine Geldforderung Ihres Schuldners gegen einen Dritten, den Drittschuldner. Sie wählen, was gepfändet wird: Kontoguthaben (Drittschuldner ist die Bank) oder Arbeitseinkommen (Drittschuldner ist der Arbeitgeber).

Für Unternehmen mit eigenen Forderungen und für Privatpersonen mit eigenem Titel.

  1. Software

    Formulare befüllen

    Nach Ihren Vorab-Abfragen befüllt die Software Antrag, Beschlussentwurf und Forderungsaufstellung aus Fallakte und Forderungskonto.

  2. Sie

    Freigeben und Antrag stellen

    Sie treffen im Entwurf jede Auswahl selbst, bestätigen Ihre Erklärungen, geben frei – im Unternehmen eine zweite Person – und reichen den Antrag ein. Zuständig ist meist das Amtsgericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners (§ 828 der Zivilprozessordnung, ZPO).

  3. Vollstreckungsgericht

    Beschluss erlassen

    Das Gericht verbietet dem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner, über die Forderung zu verfügen (§ 829 Abs. 1 ZPO).

  4. Sie

    Zustellen lassen

    Sie lassen den Beschluss dem Drittschuldner zustellen. Mit der Zustellung ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 2 und 3 ZPO). Das Zustellungsdatum erfassen Sie in der Software.

  5. Bank oder Arbeitgeber

    Erklären und zahlen

    Auf Ihr Verlangen erklärt sich der Drittschuldner binnen zwei Wochen nach Zustellung (§ 840 Abs. 1 ZPO). Soweit Pfändbares vorhanden ist, zahlt er es an Sie, weil die Forderung Ihnen überwiesen ist (§ 835 ZPO).

Formulare

Drei Formulare aus einem Fall

Die Formulare legt die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) verbindlich fest. Die Software befüllt alle drei aus denselben Falldaten, damit Antrag, Entwurf und Aufstellung zusammenpassen.

  • Antrag (Anlage 4): Ihr Antrag an das Vollstreckungsgericht mit Gläubiger, Schuldner, Titel und Ihren Angaben zum Verfahren, zum Beispiel zur Zustellung.
  • Beschlussentwurf (Anlage 5): Den Beschluss legen Sie als Entwurf auf dem amtlichen Formular vor; erlassen wird er vom Vollstreckungsgericht. Darin stehen der Drittschuldner – Bank oder Arbeitgeber – und die gepfändeten Ansprüche gegen ihn.
  • Forderungsaufstellung (Anlage 7): Die Beträge übernimmt die Software aus dem Forderungskonto. Anlage 7 gilt für Geldforderungen, die keine Unterhaltsansprüche sind; mehr im Ratgeber Forderungsaufstellung.

Drittschuldner aus der Fallakte: Name und zustellfähige Anschrift übernimmt die Software aus der Fallakte. Stammen die Angaben aus einem Vermögensverzeichnis oder einer Drittauskunft, dürfen Sie sie nur für Vollstreckungszwecke verwenden und müssen sie nach Zweckerreichung löschen (§ 802d Abs. 1 Satz 3, § 802l Abs. 3 Satz 2 ZPO). Wann der Zweck erreicht ist, bewertet die Software nicht.

Formularregister: Fundstelle, Gültigkeitszeitraum und Prüfwert je Fassung; abgelaufene Fassungen sind ab dem Stichtag gesperrt. Bei einer neuen Formularfassung werden bereits freigegebene Dokumente als möglicherweise veraltet gekennzeichnet.

Unterstützte Fälle: Die Software füllt die Formulare derzeit für einfach gelagerte Fälle aus – siehe Unterstützte Fälle.

Was Sie im Formular wählen

  • was gepfändet wird: Kontoguthaben, auf Wunsch mit Schließfach oder Depot, oder Arbeitseinkommen
  • ob die Forderung zur Einziehung oder an Zahlungs statt überwiesen wird (§ 835 Abs. 1 ZPO)
  • ob der Drittschuldner zur Erklärung nach § 840 ZPO aufgefordert wird

Ebenso entscheiden Sie über die Zustellung durch Vermittlung der Geschäftsstelle, die Gerichtsgebühr in der Forderungsaufstellung und jede Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen, etwa von Kontoauszügen oder Lohnabrechnungen. Die Software wählt nichts vor.

Fristen und Wiedervorlagen

Nach der Zustellung: Fristen und Wiedervorlagen

An die Zustellung knüpft das Gesetz Fristen. Erfassen Sie das Zustellungsdatum, legt die Software Wiedervorlagen an: nach 2 Wochen, wenn Sie zur Erklärung aufgefordert haben, und bei Kontoguthaben nach 1 Monat.

  • Drittschuldnererklärung: Haben Sie den Drittschuldner zur Erklärung aufgefordert, muss er sich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses äußern (§ 840 Abs. 1 ZPO). Die Wiedervorlage nach 2 Wochen erinnert Sie nachzusehen, ob die Erklärung vorliegt.
  • Wartefrist bei Kontoguthaben: Bei Guthaben natürlicher Personen darf die Bank erst einen Monat, nachdem ihr der Überweisungsbeschluss zugestellt wurde, aus dem Guthaben an Sie leisten (§ 835 Abs. 3 ZPO). Dazu dient die Wiedervorlage nach 1 Monat.
  • Vorpfändung: Die Benachrichtigung an den Drittschuldner wirkt wie ein Arrest, wenn die Pfändung innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung bewirkt wird (§ 845 Abs. 2 ZPO). Für diese Frist legt die Software keine Wiedervorlage an; führen Sie sie in Ihrer Fristenkontrolle.

Wiedervorlagen, keine Fristprüfung

Die Software rechnet nur aus Ihren Eingaben, etwa dem Zustellungsdatum. Sie prüft keine Fristen. Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten – sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.

Produktausschnitt Wiedervorlagen, berechnet aus den erfassten Daten. Beispiel – alle Namen, Daten und Aktenzeichen sind erfunden.

Fair bleiben

Pfändungsschutz beachten

Ein Teil von Kontoguthaben und Arbeitseinkommen bleibt geschützt, damit der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Den pfändbaren Betrag ermittelt in der Regel der Drittschuldner – die Software berechnet ihn nicht.

  • Grundfreibetrag: Er beträgt ab 01.07.2026 monatlich 1.587,40 €, erhöht sich, wenn der Schuldner gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommt, und wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst (§ 850c ZPO, BGBl. 2026 I Nr. 80).
  • Pfändungsschutzkonto: Jede natürliche Person kann ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen lassen. Dort bleibt monatlich ein Guthaben in Höhe des Grundfreibetrags, aufgerundet auf volle 10 €, pfändungsfrei (§ 850k, § 899 ZPO).

Fairness gehört zur Qualität

Im Forderungskonto sehen Sie, wie sich der Betrag zusammensetzt. Ist die Forderung laut Ihren Vorab-Angaben bezahlt oder besteht eine Zahlungsvereinbarung, erstellt die Software keinen Entwurf.

Sie sind Schuldnerin oder Schuldner und auf diese Seite gestoßen?

einfach vollstrecken ist eine Software, mit der Unternehmen und Privatpersonen ihre eigenen Forderungen bearbeiten. Wir sind nicht Ihr Gläubiger, vollstrecken nicht selbst und beraten nicht zu einzelnen Fällen. Auskunft über Daten, die zu Ihnen in der Software gespeichert sind, erhalten Sie nach der Datenschutzerklärung. Bitte wenden Sie sich an Ihren Gläubiger – das Unternehmen oder die Person, die die Forderung gegen Sie hat.

Unabhängige, meist kostenlose Hilfe bieten Schuldnerberatungsstellen, zum Beispiel bei Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbänden oder Ihrer Kommune.

Fragen von Schuldnerinnen und Schuldnern 

Einreichung und Kosten

Elektronisch oder auf Papier einreichen – und was es kostet

Unternehmen in privater Rechtsform und Privatpersonen sind als Gläubiger zur elektronischen Einreichung nicht verpflichtet (§ 130d ZPO, Stand 14.10.2026). Sie wählen den Weg – die Software übermittelt nichts.

  • Aus der Software: Nach der Freigabe laden Sie Antrag, Beschlussentwurf und Forderungsaufstellung als PDF herunter. Die Software versendet nichts in Ihrem Namen.
  • Auf Papier: Sie drucken Antrag, Beschlussentwurf und Forderungsaufstellung aus, unterschreiben den Antrag und senden die Unterlagen mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an das Vollstreckungsgericht.
  • Elektronisch: Sie reichen das PDF mit qualifizierter elektronischer Signatur oder einfach signiert über einen sicheren Übermittlungsweg ein. Titel und Klausel dürfen Sie dann als elektronische Dokumente beifügen und versichern, dass sie mit den Papierstücken übereinstimmen und die Forderung in Höhe des Antrags noch besteht (§ 829a, § 130a ZPO).

Versicherung nach § 829a ZPO: Ihre Erklärung

Die Versicherung bestätigen Sie vor der Freigabe in zwei einzelnen Teilen: zum Digitalisat der Ausfertigung und dazu, dass die Forderung noch besteht. Nichts ist verborgen vorausgewählt; protokolliert werden Name, Eigenschaft und Zeitpunkt. Ob die Forderung in Höhe des Antrags noch besteht, beurteilen Sie anhand des Forderungskontos.

Im Entwurf steht die Versicherung nur, wenn Sie elektronisch mit eingescannter Ausfertigung einreichen; ihren Wortlaut zeigt die Software vor der Bestätigung.

Gerichtskosten und Vollstreckungskosten

Für den Antrag fällt eine Gerichtsgebühr nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG) an; hinzu kommen Kosten der Zustellung. Die voraussichtliche Höhe mit Fundstelle zeigt der Folgekostenrechner.

Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung trägt der Schuldner (§ 788 ZPO). Sie erfassen sie im Forderungskonto; die Software übernimmt sie in die Forderungsaufstellung, die Belege fügen Sie bei. Ob Kosten erstattungsfähig sind, bewertet die Software nicht – Einzelheiten unter Unterstützte Fälle.

Fremdkosten transparent

Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten entstehen nach den gesetzlichen Kostenregeln und sind nicht im Entgelt für die Software enthalten; Sie zahlen sie direkt. Unser Entgelt hängt nicht von Forderungshöhe oder Ergebnis ab (kein Erfolgshonorar) und erscheint nicht als Vollstreckungskosten in der Forderungsaufstellung.

Preise und Fremdkosten 

Häufige Fragen

Fragen zum PfÜB-Antrag

Was passiert nach der Zustellung?

Mit der Zustellung an den Drittschuldner ist die Pfändung bewirkt; soweit die Pfändung reicht, darf er nicht mehr an den Schuldner zahlen (§ 829 ZPO).

Haben Sie ihn dazu aufgefordert, erklärt er binnen zwei Wochen unter anderem, ob er die Forderung anerkennt und ob andere Gläubiger sie bereits gepfändet haben (§ 840 Abs. 1 ZPO). Soweit pfändbare Beträge vorhanden sind, zahlt er sie an Sie – bei Kontoguthaben natürlicher Personen frühestens einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank (§ 835 Abs. 3 ZPO).

Erfassen Sie das Zustellungsdatum, legt die Software bei Kontoguthaben eine Wiedervorlage nach 1 Monat (§ 835 ZPO) an und, wenn Sie den Drittschuldner zur Erklärung aufgefordert haben, eine nach 2 Wochen (§ 840 ZPO). Fällt das Ende der Zwei-Wochen-Frist zur Drittschuldnererklärung auf ein Wochenende oder einen Feiertag, legt die Software die Wiedervorlage auf den nächsten Werktag. Dabei zählen bundesweite Feiertage und die Feiertage der Länder, in denen Drittschuldner und Gläubiger ihre Anschrift haben, auch solche, die dort nur in einem Teil des Landes gelten. Die Wiedervorlage nach einem Monat (§ 835 Abs. 3 ZPO) verschiebt sie nicht; sie nennt den Tag, ab dem die Bank frühestens leisten darf.

Berechnet die Software den pfändbaren Betrag?

Nein. Den pfändbaren Teil ermittelt in der Regel der Drittschuldner: beim Kontoguthaben die Bank, beim Arbeitseinkommen der Arbeitgeber nach den Pfändungsgrenzen (§ 850c ZPO). Den geltenden Grundfreibetrag finden Sie im Abschnitt Pfändungsschutz, alle Freigrenzen mit Quelle und Stand im Formularmonitor.

Kann ich auch Arbeitseinkommen pfänden?

Ja. Im Entwurf wählen Sie, was gepfändet wird: Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen. Beim Arbeitseinkommen ist der Arbeitgeber Drittschuldner (Modul E). Vorgedruckt sind das gegenwärtige und künftige Arbeitseinkommen, die Erstattung aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich und das Kurzarbeitergeld. Das Kalenderjahr für den Lohnsteuer-Jahresausgleich tragen Sie selbst ein. Ob der Schuldner die ihm vom Arbeitgeber erteilten Lohn- und Gehaltsabrechnungen an Sie herausgeben soll (Modul M, § 836 Abs. 3 ZPO), entscheiden Sie mit Ja oder Nein; vorgewählt ist nichts. Die Pfändungsgrenzen wendet der Arbeitgeber an (§ 850c ZPO).

Nach der erfassten Zustellung legt die Software die Wiedervorlage nach 2 Wochen an, wenn Sie den Arbeitgeber zur Erklärung aufgefordert haben; die Monatsfrist nach § 835 Abs. 3 ZPO gilt nur für Kontoguthaben. Die Drittschuldnererklärung des Arbeitgebers erfassen Sie als Eingang in der Fallakte. Nicht unterstützt sind die Pfändung wegen Unterhalts (§ 850d ZPO) und Anträge nach §§ 850c Abs. 6, 850e, 850f ZPO, etwa zur Zusammenrechnung mehrerer Einkommen.

Wie die Pfändung von Arbeitseinkommen allgemein funktioniert, erklärt der Ratgeber PfÜB und Kontopfändung.

Was, wenn mehrere Gläubiger pfänden?

Dann zählt die Reihenfolge: Eine frühere Pfändung geht einer späteren vor (§ 804 Abs. 3 ZPO). Bestehende Pfändungen nennt der Drittschuldner in seiner Erklärung. Wie Sie damit umgehen, entscheiden Sie; bei Fragen zum Rang hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Was ist eine Vorpfändung?

Mit einer Vorpfändung lassen Sie Drittschuldner und Schuldner schon vor dem Beschluss durch den Gerichtsvollzieher benachrichtigen, dass die Pfändung bevorsteht. Die Benachrichtigung an den Drittschuldner wirkt wie ein Arrest, wenn die Pfändung innerhalb eines Monats ab ihrer Zustellung bewirkt wird (§ 845 ZPO).

Den Gerichtsvollzieher können Sie damit zum Beispiel im Vollstreckungsauftrag beauftragen (Anlage 1, Modul K). Diesen Teil des Auftrags füllt die Software nicht aus.

Vollstreckungsauftrag vorbereiten 

Welche Angaben brauche ich zum Drittschuldner?

Sie brauchen den Namen und die zustellfähige Anschrift der Bank oder des Arbeitgebers. Bei der Bank übernimmt die Software Name, PLZ und Ort aus der IBAN des Schuldners (Prüfziffer, Bankleitzahlendatei der Deutschen Bundesbank); die Straße ergänzen Sie. Die Ansprüche gegen den Drittschuldner sind im Beschlussentwurf (Anlage 5) weitgehend vorgedruckt; bei der Bank wählen Sie zusätzlich Schließfach oder Depot.

Halten Sie fest, woher die Angabe stammt – etwa aus dem Vermögensverzeichnis oder einer Kontenabfrage des Gerichtsvollziehers (§ 802l ZPO). Solche Daten dürfen Sie nur für Vollstreckungszwecke verwenden und müssen sie nach Zweckerreichung löschen (§ 802d Abs. 1 Satz 3, § 802l Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Kann ich ab 01.01.2027 einen XML-Datensatz einreichen?

Ab 01.01.2027 dürfen die PfÜB-Formulare bei elektronischer Einreichung als PDF oder als XML-Datensatz übermittelt werden; liegt beides vor, prüft das Gericht die XML-Fassung (§ 829 Abs. 5 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. 2026 I Nr. 152).

Die Software erstellt den Antrag als befülltes PDF. Einen XML-Datensatz gibt sie nicht aus.

Kann ich als Privatperson einen PfÜB-Antrag vorbereiten?

Ja, für die Pfändung von Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen wegen Ihrer eigenen Forderung, wenn Sie dafür einen Titel haben – etwa wegen offener Miete oder eines privaten Darlehens. Die Software füllt die Formulare mit Ihren Angaben aus; ob Sie den Antrag stellen, entscheiden Sie. Sie prüfen den Entwurf und geben ihn selbst frei, nachdem Sie Ihre Durchsicht ausdrücklich bestätigt haben. Den Antrag unterschreiben und reichen Sie selbst beim Vollstreckungsgericht ein.

Bei Unsicherheit wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts.

Für Privatpersonen 

Quellen

Rechtsgrundlagen und Stand

Diese Seite beschreibt die Software und die Rechtslage allgemein zum Stand 16.10.2026. Gesetze, Freibeträge und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung

einfach vollstrecken ist eine Software. Sie bereitet Unterlagen auf Grundlage Ihrer Angaben vor. Ob und welche Maßnahme Sie ergreifen, entscheiden Sie. Wir prüfen keine Ansprüche, beraten nicht im Einzelfall und ziehen keine Forderungen ein.

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