Software für Forderungen nach dem Titel

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Glossar Zwangs­vollstreckung

Dieses Glossar zur Zwangsvollstreckung erklärt 56 Fachbegriffe in einfachen Worten – von der Abschrift bis zur Zwangshypothek, jeweils mit Rechtsgrundlage und Link zum passenden Ratgeber.

  • Stand: 16.10.2026
  • 56 Begriffe von A bis Z

Begriffe mit A

Abschrift
Eine Kopie eines Schriftstücks. Eine einfache Abschrift ersetzt das Original nicht. Für die Vollstreckung brauchen Sie grundsätzlich die vollstreckbare Ausfertigung des Titels; beim elektronischen Auftrag oder Antrag genügt seit 01.10.2026 unter Voraussetzungen ein Scan (§§ 754a, 829a ZPO).
Rechtsgrundlage: vgl. § 724 ZPO
Mehr zur Vollstreckungsklausel 
Audit-Log (Protokoll)
Aufzeichnung, wer wann was angelegt, geändert, bestätigt oder freigegeben hat. Sie macht Entscheidungen im Team nachvollziehbar, etwa für die Revision.
Rechtsgrundlage: keine eigene Rechtsgrundlage; Begriff aus der IT
In einfach vollstrecken heißt diese Funktion „Protokoll“. Es ist manipulationsgeschützt; fallbezogene Inhalte im Protokoll verschlüsselt die Software je Fall. Eine Protokollansicht gibt es im Kundenbereich nicht; den Auszug erhält die Rolle Inhaber mit dem Datenexport.
Protokoll und Freigaben in der Software 
Ausfertigung (vollstreckbare)
Eine amtliche Abschrift, die im Rechtsverkehr die Urschrift vertritt. Mit der Vollstreckungsklausel versehen heißt sie vollstreckbare Ausfertigung – sie ist die Grundlage der Vollstreckung. Beim elektronischen Auftrag an den Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen genügt seit 01.10.2026 ein Scan, verbunden mit einer Versicherung in Textform; für den elektronischen PfÜB-Antrag gilt Entsprechendes.
Rechtsgrundlage: § 724 ZPO · § 754a ZPO · § 829a ZPO
Voraussetzungen der Vollstreckung 

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Begriffe mit B

Basiszinssatz
Bezugsgröße für gesetzliche Zinsen. Er wird zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres angepasst, soweit sich der maßgebliche Zinssatz der Europäischen Zentralbank geändert hat, und von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben. Seit 01.07.2026 beträgt er 1,52 % (Quelle: Deutsche Bundesbank, Stand 14.10.2026).
Rechtsgrundlage: § 247 BGB · Deutsche Bundesbank, Basiszinssatz
Basiszinssatz im Formularmonitor 

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Begriffe mit D

Drittauskunft
Auskunft, die der Gerichtsvollzieher bei Dritten einholt: zum Arbeitgeber über die gesetzliche Rentenversicherung, zu Konten über das Bundeszentralamt für Steuern und zu Fahrzeugen über das Kraftfahrt-Bundesamt. Zulässig ist das nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt.
Rechtsgrundlage: § 802l ZPO
Ratgeber Vermögensauskunft 
Drittschuldner
Wer dem Schuldner selbst etwas schuldet, zum Beispiel die Bank (Kontoguthaben) oder der Arbeitgeber (Lohn). Mit dem Pfändungsbeschluss verbietet das Gericht dem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen.
Rechtsgrundlage: § 829 ZPO
In der Software erfassen Sie Drittschuldner in der Fallakte. Für eine Bank übernimmt die Software Name, PLZ und Ort aus der IBAN des Schuldners (Prüfziffer, Bankleitzahlendatei der Deutschen Bundesbank); die Straße ergänzen Sie.
Ratgeber PfÜB und Kontopfändung 
Drittschuldnererklärung
Auskunft des Drittschuldners an den Gläubiger nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses: ob er die Forderung anerkennt und zahlen will, ob andere Personen Ansprüche erheben und ob die Forderung schon für andere gepfändet ist. Auf Verlangen des Gläubigers gibt er sie binnen zwei Wochen ab.
Rechtsgrundlage: § 840 Abs. 1 ZPO
Ratgeber PfÜB und Kontopfändung 
Drittwiderspruchsklage
Klage eines Dritten, der geltend macht, ihm gehöre der gepfändete Gegenstand oder ihm stehe ein anderes Recht daran zu, das die Veräußerung hindert. Typisch ist Eigentum, etwa an einer geleasten Sache.
Rechtsgrundlage: § 771 ZPO
Wann Sie rechtlichen Rat brauchen 

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Begriffe mit E

eBO (elektronisches Bürger- und Organisationen­postfach)
Postfach, das nach Identifizierung eingerichtet wird. Über das eBO können Unternehmen Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg an Gerichte senden. Unternehmen in privater Rechtsform sind als Gläubiger zur elektronischen Einreichung nicht verpflichtet (Stand 14.10.2026).
Rechtsgrundlage: § 130a Abs. 4 ZPO · § 130d ZPO
Elektronisch oder auf Papier einreichen 
Einstellung der Zwangsvollstreckung
Das Vollstreckungsorgan stellt die Vollstreckung ein oder beschränkt sie, wenn bestimmte Nachweise vorgelegt werden. Dazu gehören etwa eine Entscheidung, die den Titel aufhebt oder die Einstellung anordnet, oder ein Beleg, dass der Schuldner gezahlt hat.
Rechtsgrundlage: § 775 ZPO
Wann die Vollstreckung anhält 
Erinnerung (Vollstreckungserinnerung)
Rechtsbehelf gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, etwa gegen ein Vorgehen des Gerichtsvollziehers. Auch der Gläubiger kann sie einlegen, wenn der Gerichtsvollzieher einen Auftrag nicht wie beantragt ausführt. Darüber entscheidet das Vollstreckungsgericht.
Rechtsgrundlage: § 766 ZPO
Wann Sie rechtlichen Rat brauchen 

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Begriffe mit F

Forderungsaufstellung
Aufstellung von Hauptforderung, Zinsen, Kosten und Zahlungen, für die Sie vollstrecken. Sie ist ein amtliches Formular: Anlage 6 zum Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher, Anlage 7 zum PfÜB-Antrag (bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen Anlage 8).
Rechtsgrundlage: § 2 ZVFV
Ratgeber Forderungsaufstellung 
Forderungskonto
Unser Begriff für die laufende Rechnung einer Forderung: Hauptforderung, Zinsen, Kosten und Zahlungen mit Restsaldo und offenem Rechenweg. Teilzahlungen ohne Tilgungsbestimmung werden nach der gesetzlichen Reihenfolge verrechnet.
Rechtsgrundlage: § 367 BGB
In der Software: Zinsen aus einer versionierten Basiszinstabelle mit Quelle, Kosten nach Kostenarten, Zahlungen nach Tilgungsbestimmung oder gesetzlicher Reihenfolge – jeweils mit sichtbarem Rechenweg.
Forderungskonto in der Software 

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Begriffe mit G

Gerichtsvollzieher (GV)
Vollstreckungsorgan beim Amtsgericht. Wegen Geldforderungen führt er unter anderem diese Aufträge aus: gütliche Erledigung, Vermögensauskunft, Drittauskünfte, Pfändung beweglicher Sachen und Vorpfändung. Seine Kosten richten sich nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz.
Rechtsgrundlage: § 802a Abs. 2 ZPO · § 1 GvKostG
Die Wege bei Geldforderungen 
Gesamtschuldner
Schulden mehrere Personen dieselbe Leistung so, dass jede die ganze Leistung erbringen muss, der Gläubiger sie aber nur einmal fordern kann, sind sie Gesamtschuldner. Aus einem Titel gegen Gesamtschuldner können Sie gegen jeden von ihnen vollstrecken – insgesamt aber nur bis zur Höhe der Forderung.
Rechtsgrundlage: § 421 BGB
Mehrere Schuldner in Leasing und Finanzierung 
Gläubiger
Wer von einem anderen eine Leistung fordern kann. In der Zwangsvollstreckung ist es die Person oder das Unternehmen, für das aus dem Titel vollstreckt wird.
Rechtsgrundlage: § 241 Abs. 1 BGB
Leitfaden Vollstreckung nach dem Titel 
Gütliche Erledigung
Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Haben Sie es nicht ausgeschlossen und legt der Schuldner glaubhaft dar, dass er zahlen kann, kann der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsfrist oder Raten einräumen; die Tilgung soll binnen zwölf Monaten erfolgen. Sie können dem Ratenplan unverzüglich widersprechen.
Rechtsgrundlage: § 802b ZPO
Ratgeber Vermögensauskunft 

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Begriffe mit H

Haftbefehl
Bleibt der Schuldner dem Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder verweigert er sie ohne Grund, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl. Er dient allein dazu, die Abgabe der Vermögensauskunft zu erzwingen.
Rechtsgrundlage: § 802g ZPO
Ratgeber Vermögensauskunft 
Hauptforderung
Der Betrag, der im Titel als geschuldete Leistung steht – ohne Zinsen und Kosten. Bei Teilzahlungen wird sie nach der gesetzlichen Reihenfolge zuletzt getilgt.
Rechtsgrundlage: § 367 BGB
Ratgeber Forderungsaufstellung 

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Begriffe mit K

Kosten der Zwangsvollstreckung
Notwendige Kosten der Vollstreckung, etwa für Gerichtsvollzieher und Gericht, fallen grundsätzlich dem Schuldner zur Last. Sie werden zusammen mit der Forderung beigetrieben; zunächst schuldet aber auch der Auftraggeber die Kosten. Der Anspruch auf Erstattung verjährt in 30 Jahren.
Rechtsgrundlage: § 788 Abs. 1 ZPO · § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB
Forderungsaufstellung und Kosten 
Kostenfestsetzungs­beschluss
Beschluss des Gerichts, der festsetzt, welche Prozesskosten eine Partei der anderen erstatten muss. Er ist ein eigener Vollstreckungstitel.
Rechtsgrundlage: § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Welche Titel es gibt 

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Begriffe mit M

Mahnbescheid
Bescheid des Gerichts im Mahnverfahren, der den Schuldner zur Zahlung auffordert. Widerspricht der Schuldner nicht rechtzeitig, erlässt das Gericht auf Antrag den Vollstreckungsbescheid.
Rechtsgrundlage: § 692 ZPO · § 699 Abs. 1 ZPO
Die Software setzt beim vorhandenen Titel an, etwa beim Vollstreckungsbescheid.
Welche Titel es gibt 

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Begriffe mit P

Pfändungs- und Überweisungs­beschluss (PfÜB)
Beschluss des Vollstreckungsgerichts, der eine Forderung des Schuldners gegen einen Drittschuldner pfändet und sie dem Gläubiger zur Einziehung oder an Zahlungs statt überweist. Typisch sind Kontoguthaben und Arbeitseinkommen. Den Antrag stellen Sie auf den ZVFV-Formularen (Anlagen 4, 5 und 7).
Rechtsgrundlage: § 829 ZPO · § 835 ZPO
Die Software befüllt den Antrag mit den Anlagen 5 und 7 aus Ihren Falldaten als PDF-Entwurf, derzeit für einfach gelagerte Fälle (Unterstützte Fälle). Sie wählen, was gepfändet werden soll: Kontoguthaben (Drittschuldner: Bank) oder Arbeitseinkommen (Drittschuldner: Arbeitgeber). Nicht unterstützt sind die Pfändung wegen Unterhalts (§ 850d ZPO) und Anträge nach §§ 850c Abs. 6, 850e und 850f ZPO. Sie geben frei und reichen selbst ein. Mehr zum PfÜB-Antrag
Ratgeber PfÜB und Kontopfändung 
Pfändungsfreigrenzen
Der Teil des Arbeitseinkommens, der nicht gepfändet werden darf. Ab 01.07.2026 beträgt der Grundfreibetrag 1.587,40 € monatlich (Stand 14.10.2026); bei Unterhaltspflichten erhöht er sich. Die Beträge werden jährlich zum 1. Juli angepasst.
Rechtsgrundlage: § 850c ZPO · BGBl. 2026 I Nr. 80
Pfändungsfreigrenzen im Formularmonitor 
Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Zahlungskonto einer natürlichen Person, auf dem monatlich ein Grundfreibetrag vor Pfändung geschützt ist. Jede Person kann nur ein P-Konto haben. Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben wird bis zu drei Monate übertragen.
Rechtsgrundlage: § 850k ZPO · § 899 ZPO
Ratgeber PfÜB und Kontopfändung 
Prozessvergleich (gerichtlicher Vergleich)
Vergleich, den die Parteien vor Gericht schließen, um einen Rechtsstreit zu beenden. Er ist ein Vollstreckungstitel; der Anspruch daraus verjährt grundsätzlich in 30 Jahren.
Rechtsgrundlage: § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO · § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB
Welche Titel es gibt 

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Begriffe mit R

Rang
Reihenfolge, in der mehrere Gläubiger aus derselben gepfändeten Sache oder Forderung befriedigt werden. Die frühere Pfändung geht der späteren vor. Eine Vorpfändung sichert den Rang, wenn die Pfändung binnen eines Monats folgt.
Rechtsgrundlage: § 804 Abs. 3 ZPO · § 845 ZPO
Ratgeber PfÜB und Kontopfändung 
Rechtskraft
Eine Entscheidung ist formell rechtskräftig, wenn sie nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Vollstreckt werden darf aus rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteilen. Mit der Rechtskraft beginnt die 30-jährige Verjährung.
Rechtsgrundlage: § 704 ZPO · § 705 ZPO · § 201 BGB
Ratgeber Titel und Verjährung 
Restforderung
Der nach Zahlungen noch offene Teil der Hauptforderung; so wird er im Formular angegeben. Davon zu unterscheiden ist der Restsaldo: der Gesamtbetrag aus Hauptforderung, Zinsen und Kosten, der nach Verrechnung aller Zahlungen noch offen ist. Er ändert sich mit jeder Zahlung und mit weiterlaufenden Zinsen.
Rechtsgrundlage: § 367 BGB
Ratgeber Forderungsaufstellung 
Rückschlagsperre
Sicherungen, die ein Gläubiger im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach durch Zwangsvollstreckung erlangt hat, werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Im Verbraucherinsolvenzverfahren gilt ein Zeitraum von drei Monaten.
Rechtsgrundlage: § 88 InsO
Wann die Vollstreckung anhält 

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Begriffe mit S

Schuldner
Wer eine Leistung schuldet. In der Zwangsvollstreckung ist es die Person oder das Unternehmen, gegen das aus dem Titel vollstreckt wird. Auch Schuldnerinnen und Schuldner haben Rechte, etwa auf Pfändungsschutz.
Rechtsgrundlage: § 241 Abs. 1 BGB
Leitfaden Vollstreckung nach dem Titel 
Schuldnerverzeichnis
Verzeichnis, das das zentrale Vollstreckungsgericht führt. Die Eintragung ordnet der Gerichtsvollzieher von Amts wegen an, etwa wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt. Gelöscht wird regelmäßig nach drei Jahren; Einsicht gibt es nur bei dargelegtem Zweck.
Rechtsgrundlage: § 882b ZPO · § 882c ZPO · § 882e ZPO · § 882f ZPO
Schuldnerverzeichnis im Leitfaden 
Sicherer Übermittlungsweg
Weg, auf dem elektronische Dokumente mit einfacher Signatur wirksam bei Gericht eingereicht werden können. Dazu gehören etwa das besondere elektronische Anwaltspostfach, das Behördenpostfach, das eBO und das Postfach eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz. Ohne sicheren Weg ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig.
Rechtsgrundlage: § 130a Abs. 3 und 4 ZPO
Elektronisch oder auf Papier einreichen 

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Begriffe mit T

Teilforderung
Ein Teil der titulierten Forderung, wegen dessen Sie vollstrecken. Die Forderungsaufstellung sollte dann nachvollziehbar zeigen, welcher Teil geltend gemacht wird.
Rechtsgrundlage: Darstellung in der Forderungsaufstellung, ZVFV Anlagen 6 und 7
Ratgeber Forderungsaufstellung 
Tilgungsbestimmung
Angabe des Schuldners, worauf eine Zahlung angerechnet werden soll. Bei mehreren Schulden bestimmt der Schuldner, worauf er zahlt; ohne Bestimmung gilt eine gesetzliche Reihenfolge. Innerhalb einer Schuld gilt: erst Kosten, dann Zinsen, zuletzt die Hauptforderung. Bestimmt der Schuldner dort eine andere Reihenfolge, darf der Gläubiger die Zahlung ablehnen.
Rechtsgrundlage: § 366 BGB · § 367 BGB
In der Software erfassen Sie zu jeder Zahlung Zahler, Verwendungszweck und Tilgungsbestimmung. Liegt eine Bestimmung vor, ordnen Sie die Zahlung selbst zu; sonst verrechnet die Software nach der für die Forderungsart hinterlegten gesetzlichen Reihenfolge. Zahlungseingänge aus dem Kontoauszug (nur für Unternehmen) bucht sie erst nach Ihrer Bestätigung je Zahlung; damit erklären Sie, dass keine abweichende Tilgungsbestimmung vorliegt.
Teilzahlungen im Forderungskonto 
Titel (Vollstreckungstitel)
Urkunde, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf. Dazu gehören Endurteile, Vollstreckungsbescheide, Prozessvergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und notarielle Urkunden mit Unterwerfungserklärung.
Rechtsgrundlage: § 704 ZPO · § 794 Abs. 1 ZPO
Die Software unterstützt Vollstreckungsbescheid, Urteil eines Zivilgerichts (keine Adhäsions- und Strafurteile), gerichtlichen Vergleich, Kostenfestsetzungsbeschluss und vollstreckbare notarielle Urkunde. Sie legt Titel nicht aus. Welche Titel unterstützt werden
Ratgeber Titel und Verjährung 
Titelumschreibung
Erteilung der Vollstreckungsklausel für oder gegen einen Rechtsnachfolger, etwa nach Verschmelzung, Abtretung oder Erbfall. Die Nachfolge muss beim Gericht offenkundig sein oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.
Rechtsgrundlage: § 727 ZPO
In der Software bestätigen Sie bei einer erworbenen Forderung je Fall die Umschreibung des Titels. Die Unterlagen dazu prüft die Software nicht. Unternehmen können abgetretene, auch gekaufte Forderungen erfassen und im Forderungskonto führen; einen Formularentwurf erstellt die Software dafür derzeit nicht.
Ratgeber Titel und Verjährung 

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Begriffe mit U

Überweisung (zur Einziehung)
Teil des PfÜB: Das Gericht überweist die gepfändete Forderung dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt. Bei Kontoguthaben natürlicher Personen darf die Bank erst einen Monat, nachdem ihr der Überweisungsbeschluss zugestellt wurde, an den Gläubiger leisten.
Rechtsgrundlage: § 835 ZPO
Ratgeber PfÜB und Kontopfändung 

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Begriffe mit V

Verjährung
Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf der Schuldner die Leistung verweigern. Titulierte Ansprüche verjähren grundsätzlich in 30 Jahren, künftig fällig werdende Zinsen aus dem Titel in der Regel in drei Jahren (Ausnahme: Verzugszinsen aus Verbraucherdarlehen). Eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung oder ihre Beantragung lässt die Frist neu beginnen.
Rechtsgrundlage: § 195 BGB · § 197 BGB · § 212 BGB · § 214 BGB · § 497 Abs. 3 BGB
einfach vollstrecken bewertet keine Verjährung und zeigt keine Verjährungsdaten an. Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten – sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.
Ratgeber Titel und Verjährung 
Vermögensauskunft
Auskunft des Schuldners gegenüber dem Gerichtsvollzieher über sein Vermögen; die Richtigkeit versichert er an Eides statt. Früher hieß sie „eidesstattliche Versicherung“. Innerhalb von zwei Jahren muss der Schuldner sie in der Regel nicht erneut abgeben.
Rechtsgrundlage: § 802c ZPO · § 802d ZPO
Ratgeber Vermögensauskunft 
Vermögensverzeichnis
Das Verzeichnis, in dem der Gerichtsvollzieher die Angaben des Schuldners aus der Vermögensauskunft festhält. Gläubiger dürfen die Daten daraus nur für Zwecke der Vollstreckung nutzen und müssen sie nach Zweckerreichung löschen.
Rechtsgrundlage: § 802c ZPO · § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO
Ratgeber Vermögensauskunft 
Verrechnung
Reicht eine Zahlung nicht für die ganze Schuld, wird sie zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Für Verbraucherdarlehen gilt eine eigene Reihenfolge.
Rechtsgrundlage: § 367 BGB · § 497 Abs. 3 BGB
Teilzahlungen richtig verrechnen 
Verzugszinsen
Zinsen, die der Schuldner bei Zahlungsverzug schuldet: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. Bei Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers sind es 9 Prozentpunkte. Ist der Schuldner kein Verbraucher, kommt bei Entgeltforderungen eine Pauschale von 40 Euro hinzu; sie wird auf Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet.
Rechtsgrundlage: § 288 BGB
Ratgeber Forderungsaufstellung 
Vier-Augen-Prinzip
In Unternehmen wird ein Entwurf erst final, wenn eine zweite berechtigte Person ihn durchgesehen und freigegeben hat. So bleibt jede Entscheidung bewusst und nachvollziehbar. Privatpersonen geben ihre Entwürfe selbst frei.
Rechtsgrundlage: keine eigene Rechtsgrundlage; Grundsatz der internen Kontrolle
In der Software gilt es für Unternehmen: Wer einen Entwurf erstellt, kann ihn nicht selbst freigeben; das tut eine zweite Person. Privatpersonen geben ihre Entwürfe selbst frei, nach ausdrücklicher, protokollierter Bestätigung ihrer eigenen Durchsicht; eine zweite Person prüft dort nicht. Zur Freigabe sichert die Software einen Datenschnappschuss mit Prüfwert.
Freigaben in der Software 
Vollmacht
Befugnis, im Namen eines anderen zu handeln. In der Vollstreckung kann sich ein Unternehmen durch eigene Beschäftigte vertreten lassen; diese weisen die Vollmacht grundsätzlich schriftlich nach (§ 80 Satz 1 ZPO); eine Erleichterung für Beschäftigte sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister müssen ihre Vollmacht bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen nur in Textform versichern.
Rechtsgrundlage: § 79 ZPO · § 80 ZPO · § 752a ZPO
Vertretung im Vollstreckungsauftrag 
Vollstreckungs­abwehrklage
Klage des Schuldners gegen die Vollstreckung aus einem Titel, weil der Anspruch selbst nicht mehr besteht – etwa weil er nach dem Urteil gezahlt hat. Bei Urteilen sind grundsätzlich nur Einwendungen zulässig, die nach der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind; beim Vollstreckungsbescheid gilt die Zustellung des Bescheids als Zeitpunkt.
Rechtsgrundlage: § 767 ZPO · § 796 Abs. 2 ZPO
Wann Sie rechtlichen Rat brauchen 
Vollstreckungsauftrag
Auftrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher wegen einer Geldforderung, auf dem amtlichen Formular ZVFV Anlage 1 mit der Forderungsaufstellung nach Anlage 6. Seit dem 01.10.2026 gilt eine neue Fassung der Anlage 1; Grundlage ist die Dritte Verordnung zur Änderung der ZVFV vom 08.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 132).
Rechtsgrundlage: § 753 ZPO · § 2 ZVFV
Die Software befüllt Anlage 1 und Anlage 6 aus Ihren Falldaten als PDF-Entwurf – derzeit für einfach gelagerte Fälle (Unterstützte Fälle). Sie kontrollieren den Entwurf, geben frei und reichen selbst ein. Mehr zum Vollstreckungsauftrag
Aufbau des Vollstreckungsauftrags 
Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungstitel aus dem gerichtlichen Mahnverfahren. Das Gericht erlässt ihn auf Antrag, wenn der Schuldner dem Mahnbescheid nicht rechtzeitig widersprochen hat. Eine Vollstreckungsklausel braucht er nur bei Rechtsnachfolge.
Rechtsgrundlage: § 699 ZPO · § 700 ZPO · § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO · § 796 Abs. 1 ZPO
Ratgeber Titel und Verjährung 
Vollstreckungsgericht
Das Amtsgericht in seiner Rolle als Vollstreckungsorgan. Es erlässt unter anderem Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und entscheidet über Erinnerungen. Für den PfÜB ist in der Regel das Amtsgericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners zuständig.
Rechtsgrundlage: § 764 ZPO · § 828 ZPO
Ratgeber PfÜB und Kontopfändung 
Vollstreckungsklausel
Amtlicher Vermerk auf der Ausfertigung des Titels, dass aus ihm vollstreckt werden darf. Titel und Klausel zusammen bilden die vollstreckbare Ausfertigung. Beim Vollstreckungsbescheid ist sie nur bei Rechtsnachfolge nötig.
Rechtsgrundlage: § 724 ZPO · § 796 Abs. 1 ZPO
Vollstreckungsklausel im Leitfaden 
Vorpfändung
Schon vor dem Pfändungsbeschluss kann der Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel Drittschuldner und Schuldner durch den Gerichtsvollzieher benachrichtigen lassen. Die Benachrichtigung wirkt wie ein Arrest, aber nur, wenn die Pfändung innerhalb eines Monats bewirkt wird.
Rechtsgrundlage: § 845 ZPO
Ratgeber PfÜB und Kontopfändung 

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Begriffe mit W

Wiedervorlage
Termin, zu dem ein Fall wieder auf den Tisch kommt. In der Software entstehen Wiedervorlagen ausschließlich aus Ihren erfassten Daten – beim PfÜB nach dem Zustellungsdatum, das Sie eingetragen haben: nach zwei Wochen, wenn Sie den Drittschuldner zur Erklärung aufgefordert haben, und bei Kontoguthaben nach einem Monat.
Rechtsgrundlage: keine eigene Rechtsgrundlage; Bezug beim PfÜB: § 840 Abs. 1 ZPO · § 835 ZPO
Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten – sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle. Zu Verjährung oder Fristwahrung trifft die Software keine Aussage.
Wiedervorlagen in der Software 

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Begriffe mit Z

Zinseszinsverbot
Auf Zinsen sind keine Verzugszinsen zu zahlen. Auch eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist grundsätzlich nichtig.
Rechtsgrundlage: § 289 Satz 1 BGB · § 248 Abs. 1 BGB
Ratgeber Forderungsaufstellung 
Zustellung
Förmliche, nachweisbare Übergabe eines Schriftstücks. Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der Titel dem Schuldner zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Rechtsgrundlage: § 750 ZPO
Zustellung im Leitfaden 
ZVFV (Zwangsvollstreckungs­formular-Verordnung)
Verordnung mit den verbindlichen Formularen unter anderem für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher und den PfÜB-Antrag; sie hat acht Anlagen. Seit dem 01.10.2026 gelten neue Fassungen der Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1) und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 4). Grundlage ist die Dritte Verordnung zur Änderung der ZVFV vom 08.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 132).
Rechtsgrundlage: ZVFV · BGBl. 2026 I Nr. 132 · § 753 Abs. 3 ZPO · § 829 Abs. 4 ZPO
Ratgeber ZVFV-Formulare 
Zwangshypothek
Sicherungshypothek, die auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eines Grundstücks des Schuldners eingetragen wird. Sie sichert die Forderung, führt aber nicht selbst zu einer Zahlung. Die Vollstreckung in Grundstücke ist nicht Gegenstand der Software.
Rechtsgrundlage: § 866 ZPO · § 867 ZPO
Vollstreckung in Grundstücke 

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Bitte senden Sie uns keine Fall- oder Schuldnerdaten. Zu einzelnen Forderungen geben wir keine Auskunft.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Das Glossar gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 16.10.2026. Es ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung. Rechtliche Einordnung lesen

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Begriffe im Zusammenhang verstehen

Die Ratgeber zeigen, wie die Begriffe im Ablauf nach dem Titel zusammenwirken. Alle sechs Ratgeber finden Sie im Wissensbereich.

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