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Ratgeber · Fristen

Fristen in der Zwangsvollstreckung: Überblick für Gläubiger und Betroffene

Wer vollstreckt oder von einer Vollstreckung betroffen ist, muss Fristen im Blick behalten. Diese Übersicht sammelt die wichtigsten gesetzlichen Fristen mit Fundstelle, geordnet nach Anlass. Die Angaben beruhen auf dem Gesetzestext (Stand 22.10.2026) und nennen die jeweilige Fundstelle; im Einzelfall maßgeblich sind der Titel, die Zustellung und die Hinweise des Gerichts.

  • Rechtsstand: 22.10.2026
  • Lesezeit ca. 7 Min.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zustellung zählt: Viele Fristen beginnen mit der Zustellung; notieren Sie das Zustelldatum jedes Schreibens.
  • Kurze Fristen: Zwei Wochen gelten zum Beispiel für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid, den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die Erklärung des Drittschuldners.
  • Ein Monat: Er gilt zum Beispiel für die Pfändung innerhalb eines Monats nach einer Vorpfändung und für die Auszahlung von Bankguthaben an den Gläubiger.
  • Langfristig: Rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden verjähren grundsätzlich nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB); für künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 2 BGB).

Zum Mitnehmen

Merkblatt: Fristen in der Zwangsvollstreckung

Alle Fristen auf vier A4-Seiten zum Abheften, mit Quelle. Mit Platz für Notizen und Zustelldaten.

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Die wichtigsten Fristen auf einen Blick

Die Tabellen nennen die Frist, den Anlass und die Fundstelle. Sie ersetzen nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls; Fristen können sich durch Hinweise im Beschluss oder durch Verlängerung ändern.

Mahnverfahren
AnlassFristQuelle
Widerspruch gegen den MahnbescheidZwei Wochen seit Zustellung; möglich, bis der Vollstreckungsbescheid verfügt ist§§ 692 Abs. 1 Nr. 3, 694 ZPO
Antrag auf VollstreckungsbescheidNicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist, binnen sechs Monaten seit Zustellung des Mahnbescheids§§ 699 Abs. 1, 701 ZPO
Einspruch gegen den VollstreckungsbescheidZwei Wochen ab Zustellung (Notfrist)§§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO
Pfändung
AnlassFristQuelle
VorpfändungPfändung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Benachrichtigung§ 845 Abs. 2 ZPO
Erklärung des DrittschuldnersZwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses, auf Verlangen des Gläubigers§ 840 Abs. 1 ZPO
Auszahlung von BankguthabenDas Kreditinstitut darf frühestens einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an das Kreditinstitut leisten (Guthaben einer natürlichen Person); für künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gilt die Sonderregel des § 900 Abs. 1 ZPO§ 835 Abs. 3 Satz 2, § 900 Abs. 1 ZPO
Neubegründung des ArbeitsverhältnissesEndet das Arbeitsverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner binnen neun Monaten ein neues, erstreckt sich die Pfändung darauf§ 833 Abs. 2 ZPO
Anpassung der PfändungsfreigrenzenJährlich zum 1. Juli§ 850c Abs. 4 ZPO
Pfändungsschutzkonto
AnlassFristQuelle
Umstellung eines gepfändeten KontosZum Beginn des vierten Geschäftstags nach dem Verlangen§ 850k Abs. 2 ZPO
Schutz bei UmwandlungWird das Konto binnen eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an das Kreditinstitut in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, gilt der Freibetrag auch für das bereits gepfändete Guthaben§ 899 Abs. 1 ZPO
Einwendungen gegen den FreibetragMitteilung an das Kreditinstitut bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des pfändungsfreien Betrags folgenden Kalendermonats; danach nur bei unverschuldeter Verspätung§ 899 Abs. 3 ZPO
Gerichtsvollzieher, Räumung und Vollstreckungsschutz
AnlassFristQuelle
VermögensauskunftErst nach Zahlungsaufforderung und mindestens zwei Wochen danach; Termin alsbald nach Fristablauf§ 802f Abs. 1 ZPO
Widerspruch gegen den Ort des TerminsEine Woche, wenn der Termin außerhalb der Geschäftsräume stattfinden soll§ 802f Abs. 4 ZPO
ZahlungsplanTilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein; Rückstand über zwei Wochen macht ihn hinfällig§ 802b Abs. 2, 3 ZPO
HaftbefehlHaft höchstens sechs Monate; Vollziehung unstatthaft nach zwei Jahren seit Erlass§§ 802j Abs. 1, 802h Abs. 1 ZPO
Verwertung zurückgelassener Sachen bei RäumungEin Monat nach der Räumung ohne Abforderung der Sachen; ebenso, wenn die Kosten nicht binnen zwei Monaten nach der Räumung gezahlt werden§ 885 Abs. 4 ZPO
Antrag auf Vollstreckungsschutz bei RäumungSpätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin; Ausnahme bei später entstandenen Gründen oder unverschuldeter Verhinderung (Entscheidung des Vollstreckungsgerichts)§ 765a Abs. 3 ZPO
Insolvenz
AnlassFristQuelle
AnmeldefristIm Eröffnungsbeschluss: mindestens zwei Wochen, höchstens drei Monate§ 28 Abs. 1 InsO
RückschlagsperreSicherungen im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag (Verbraucherinsolvenz: drei Monate) werden mit der Eröffnung unwirksam§ 88 InsO
AbtretungsfristDrei Jahre nach Verfahrenseröffnung (nach früherer Restschuldbefreiung fünf)§ 287 Abs. 2 InsO
Verzug, Zinsen, Verjährung
AnlassFristQuelle
Verzug bei EntgeltforderungenSpätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung; gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Rechnung auf diese Folgen besonders hingewiesen hat§ 286 Abs. 3 BGB
BasiszinssatzÄnderung zum 1. Januar und 1. Juli§ 247 BGB
Rechtskräftig festgestellte AnsprücheVerjährung nach 30 Jahren; künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen: regelmäßige Verjährungsfrist§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB

Stand 22.10.2026. Quellen: §§ 699, 700, 701, 765a, 802b, 802f, 802h, 802j, 833, 835, 840, 845, 850c, 850k, 885, 899 ZPO; §§ 28, 88, 287 InsO; §§ 197, 214, 247, 286 BGB.

Wie behalten Sie Fristen im Griff?

Notieren Sie für jeden Fall das Zustelldatum, berechnen Sie das Fristende und tragen Sie eine Wiedervorlage ein. Dokumentieren Sie Zustellungen mit Datum. Kalenderdateien mit den Stichtagen 2027 (Basiszinssatz, Pfändungsfreigrenzen) finden Sie auf der Seite Wissen unter „Checklisten und Vorlagen“. Eine Software kann Wiedervorlagen setzen; sie ersetzt nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.

Was gilt, wenn eine Frist versäumt wird?

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist eine Notfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO). Ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird als Einspruch behandelt (§ 694 Abs. 2 ZPO). Die Folgen im Einzelfall beurteilt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Produktbezug

So unterstützt einfach vollstrecken

einfach vollstrecken ist eine Software für Ihre eigene titulierte Forderung – für Unternehmen und für Privatpersonen. Die Software bereitet vor, Sie entscheiden.

  • Wiedervorlagen: einfach vollstrecken legt Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten an, zum Beispiel zur Zweiwochenfrist nach § 840 ZPO, zur Widerspruchsfrist im Mahnverfahren und einen Monat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nach § 701 ZPO. Sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.
  • Fallakte: Zustellungen, Schriftstücke und Zahlungen halten Sie in der Fallakte fest; die Übersicht „Ihre Forderungen“ zeigt die nächsten Wiedervorlagen.
  • Basiszinssatz: Der Basiszinssatz ist im Forderungskonto in einer versionierten Tabelle mit Quelle hinterlegt.

Häufige Fragen zu Fristen

Wann beginnt die Frist?

In der Regel mit der Zustellung des jeweiligen Schreibens, zum Beispiel beim Mahnbescheid (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) und beim Vollstreckungsbescheid (§ 339 Abs. 1 ZPO).

Wie lange verjähren Ansprüche aus einem Titel?

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden verjähren grundsätzlich nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB). Die Verjährung gibt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB); sie beendet die Vollstreckbarkeit nicht von selbst. Mehr im Ratgeber Titel und Verjährung.

Wo finde ich die Fristen zum Ausdrucken?

Im Merkblatt zu diesem Ratgeber; es steht frei und ohne E-Mail-Adresse zur Verfügung.

Brauche ich eine Software für die Fristen?

Ob sich eine Software lohnt, hängt von Ihrem Fallaufkommen ab. Sie ersetzt nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 22.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen

  • Redaktion: einfach vollstrecken

Es geht um Ihre eigenen Fristen?

Diese Übersicht gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fristen laufen nach Zustellung; wenden Sie sich bei Fragen an eine Schuldnerberatungsstelle oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).

Quellen und Änderungen

Änderungsprotokoll dieses Ratgebers

Änderungsprotokoll des Ratgebers, neueste Einträge zuerst
DatumÄnderung
22.10.2026Redaktionelle und fachliche Überarbeitung (Lektorat): Einleitungssatz zum Stand neutral gefasst, Sonderregel des § 900 ZPO in der Tabelle ergänzt.
19.10.2026Erstfassung.

Weiterlesen: passende Ratgeber

Nächster Schritt

Laden Sie das Merkblatt herunter und tragen Sie die Zustelldaten Ihrer Fälle ein. Wie die Software Wiedervorlagen führt, zeigt die Produktseite. Unternehmen testen 14 Tage kostenlos, Privatpersonen nutzen Pakete ab 39 € einmalig.

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