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Ratgeber · Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieher beauftragen: Ablauf, Formular und Kosten für Gläubiger

Wenn Ihr Schuldner nach dem Titel nicht zahlt, können Sie den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen. Hier lesen Sie, was Sie dafür brauchen, welche Maßnahmen der Auftrag umfassen kann, welches Formular gilt und wer die Kosten trägt.

  • Rechtsstand: 14.10.2026
  • Lesezeit ca. 7 Min.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auftrag mit Formular: Für Geldforderungen beauftragen Sie den Gerichtsvollzieher mit dem amtlichen Vollstreckungsauftrag (ZVFV Anlage 1) samt Forderungsaufstellung (Anlage 6), § 753 ZPO.
  • Voraussetzungen: Vollstreckungstitel, meist mit Vollstreckungsklausel, und seine Zustellung an den Schuldner (§ 750 ZPO).
  • Sie legen die Maßnahmen fest: zum Beispiel gütliche Erledigung, Vermögensauskunft, Drittauskünfte, Pfändung beweglicher Sachen. Die gewünschten Maßnahmen bezeichnen Sie im Auftrag (§ 802a Abs. 2 ZPO).
  • Kosten: Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last (§ 788 ZPO). Als Auftraggeber sind Sie ebenfalls Kostenschuldner (§ 13 Abs. 1 GvKostG) und müssen einen Vorschuss zahlen, der die voraussichtlichen Kosten deckt (§ 4 GvKostG).

Welche Voraussetzungen gelten, bevor Sie den Gerichtsvollzieher beauftragen?

Der Gerichtsvollzieher wird nur auf Ihren Auftrag tätig. Dafür müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein:

  • Titel: zum Beispiel Vollstreckungsbescheid, Urteil oder gerichtlicher Vergleich (§§ 704, 794 ZPO).
  • Klausel: die vollstreckbare Ausfertigung (§ 724 ZPO). Beim Vollstreckungsbescheid ist sie nur bei einem Wechsel der Beteiligten nötig (§ 796 Abs. 1 ZPO).
  • Zustellung: Der Titel ist dem Schuldner zugestellt oder wird gleichzeitig zugestellt (§ 750 ZPO).
  • Aktuelle Forderungshöhe: Hauptforderung, Zinsen, Kosten und Zahlungen stellen Sie in der Forderungsaufstellung dar. Wie das geht, erklärt der Ratgeber Forderungsaufstellung.

Den Gesamtablauf von Titel, Klausel und Zustellung erklärt der Leitfaden Vollstreckung nach dem Titel.

Was kann der Auftrag an den Gerichtsvollzieher umfassen?

Mit dem Auftrag und der vollstreckbaren Ausfertigung darf der Gerichtsvollzieher nach § 802a Abs. 2 ZPO:

  • eine gütliche Erledigung versuchen und dem Schuldner eine Zahlungsfrist oder Raten einräumen, wenn Sie das nicht ausgeschlossen haben (§ 802b ZPO),
  • die Vermögensauskunft einholen: Der Schuldner legt sein Vermögen offen und versichert die Angaben an Eides statt (§ 802c ZPO),
  • Drittauskünfte einholen, unter bestimmten Voraussetzungen zu Arbeitgeber, Konten und Fahrzeugen (§ 802l ZPO),
  • bewegliche Sachen pfänden und verwerten (§ 808 ZPO),
  • eine Vorpfändung durchführen (§ 845 ZPO).

Ist die Anschrift des Schuldners unbekannt, kann der Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort ermitteln (§ 755 ZPO). Welche dieser Maßnahmen Sie beauftragen und in welcher Reihenfolge, entscheiden Sie. Eine gütliche Erledigung müssen Sie nur eigens bezeichnen, wenn sich Ihr Auftrag darauf beschränkt.

Den Ablauf der Vermögensauskunft beschreibt der Ratgeber Vermögensauskunft. Pfändungen von Forderungen wie Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen erledigt dagegen das Vollstreckungsgericht, nicht der Gerichtsvollzieher: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen.

Welches Formular gilt, und wie reichen Sie den Auftrag ein?

Für Geldforderungen sind amtliche Formulare verbindlich (§ 753 Abs. 3 ZPO; § 2 ZVFV). Der Vollstreckungsauftrag ist die Anlage 1 der ZVFV; die Beträge stehen in der Forderungsaufstellung nach Anlage 6. Seit dem 01.10.2026 gilt eine neue Fassung der Anlage 1 (BGBl. 2026 I Nr. 132). Welche Fassung gerade gilt, zeigt der Formularmonitor.

Elektronisch einreichen dürfen Sie als Unternehmen oder Privatperson, Sie müssen es aber nicht (Stand 14.10.2026). Seit dem 01.10.2026 genügen beim elektronischen Auftrag wegen Geldforderungen eingescannte Titel-Unterlagen. Dazu versichern Sie in Textform, dass die Dateien mit den Papierstücken übereinstimmen und die Forderung in Höhe des Auftrags noch besteht (§ 754a ZPO). Ein Auftrag per gewöhnlicher E-Mail genügt nicht.

Für die Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher zuständig, dem das Amtsgericht zugeordnet ist, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz hat, ersatzweise seinen Aufenthaltsort (§ 802e ZPO). Aufbau, Ankreuzregeln und Versicherungen im Formular erklärt der Ratgeber ZVFV-Formulare.

Was kostet es, den Gerichtsvollzieher zu beauftragen?

Die Kosten des Gerichtsvollziehers richten sich nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG). Die Höhe hängt davon ab, welche Maßnahmen Sie beauftragen und ob sie durchgeführt werden. Feste Beträge nennen wir hier nicht, weil sie sich ändern können; maßgeblich ist das Kostenverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung.

  • Wer schuldet die Kosten? Kostenschuldner sind der Auftraggeber und der Vollstreckungsschuldner, dieser für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 13 Abs. 1 GvKostG). Als Auftraggeber müssen Sie einen Vorschuss zahlen, der die voraussichtlichen Kosten deckt; der Gerichtsvollzieher kann die Ausführung des Auftrags davon abhängig machen (§ 4 GvKostG).
  • Wer trägt sie am Ende? Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last und werden zusammen mit der Forderung beigetrieben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Ob Sie sie tatsächlich erhalten, hängt davon ab, ob der Schuldner zahlen kann.
  • Belege: Halten Sie jeden Betrag mit Beleg fest. Beim elektronischen Auftrag fügen Sie für mitvollstreckte Kosten eine nachprüfbare Aufstellung bei (§ 754a ZPO).

Mit dem Kostenrechner Zwangsvollstreckung können Sie die voraussichtlichen Beträge abschätzen. Die Gebühren sind nicht im Entgelt für die Software enthalten.

Wie läuft der Auftrag im Überblick ab?

Die Abfolge ist ein Beispiel, kein Muster für Ihren Fall.

  1. Sie

    Unterlagen bereitstellen

    Titel mit Klausel und Zustellnachweis, aktuelle Forderungsaufstellung.

  2. Sie

    Maßnahmen festlegen und Formular ausfüllen

    ZVFV Anlage 1 mit Anlage 6; Versicherungen geben Sie selbst ab.

  3. Sie

    Einreichen

    Auf Papier oder elektronisch; Zahlung eines geforderten Vorschusses.

  4. Gerichtsvollzieher

    Auftrag ausführen

    Er führt die beauftragten Maßnahmen aus und berichtet Ihnen über das Ergebnis.

  5. Sie

    Ergebnis auswerten und nächsten Schritt wählen

    Zahlungen erfassen und verrechnen; Wiedervorlage notieren. Ob Sie weitere Maßnahmen beauftragen, entscheiden Sie.

Checkliste: Gerichtsvollzieher beauftragen

  • Titel, Klausel (falls nötig) und Zustellnachweis liegen vor.
  • Aktuelle Anschrift des Schuldners ist festgehalten; falls unbekannt, ist die Ermittlung im Auftrag bezeichnet.
  • Forderungsstand ist aktuell: Zahlungen verrechnet, Zinsen mit dem geltenden Basiszinssatz, Kosten belegt.
  • Gewünschte Maßnahmen und ihre Reihenfolge sind festgelegt.
  • Aktuelle Fassung der Formulare ist verwendet; Versicherungen sind einzeln bestätigt.
  • Einreichung und Wiedervorlage sind dokumentiert.

Ausführliche Checkliste im Leitfaden 

Produktbezug

So unterstützt einfach vollstrecken

einfach vollstrecken ist eine Software für Ihre eigene titulierte Forderung – für Unternehmen und für Privatpersonen. Die Software bereitet vor, Sie entscheiden.

  • Vollstreckungsauftrag als PDF-Entwurf: In den derzeit unterstützten Fällen befüllt die Software Anlage 1 mit Forderungsaufstellung (Anlage 6). Ob Sie einer Zahlungsvereinbarung zustimmen und die Vermögensauskunft beantragen, entscheiden Sie beim Erstellen des Entwurfs; die Software wählt nichts vor.
  • Vorab-Abfragen: Vor dem Entwurf stellt die Software Pflichtfragen, etwa nach Insolvenz. Bei „Ja“ erstellt sie keinen Entwurf.
  • Freigabe: Sie bestätigen jede Erklärung einzeln. Im Unternehmen gibt eine zweite Person frei; als Privatperson prüfen Sie und geben selbst frei. Das PDF reichen Sie selbst ein.

Häufige Fragen zum Gerichtsvollzieher-Auftrag

Brauche ich einen Anwalt, um den Gerichtsvollzieher zu beauftragen?

Nein. Als Gläubiger mit eigener Forderung können Sie den Auftrag selbst stellen. Für Sonderfälle wie Rechtsnachfolge, Streit über die Vollstreckbarkeit oder Insolvenz wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Wer zahlt den Gerichtsvollzieher?

Zunächst Sie als Auftraggeber: Sie sind Kostenschuldner (§ 13 Abs. 1 GvKostG) und müssen einen Vorschuss zahlen (§ 4 GvKostG). Die notwendigen Kosten fallen dem Schuldner zur Last und werden mit der Forderung beigetrieben (§ 788 Abs. 1 ZPO).

Kann ich den Auftrag auf die gütliche Erledigung beschränken?

Ja. Sie können den Auftrag darauf beschränken (§ 802a Abs. 2 ZPO) und weitere Maßnahmen später gesondert beauftragen.

Welcher Gerichtsvollzieher ist zuständig?

Für die Vermögensauskunft der Gerichtsvollzieher, dem das Amtsgericht zugeordnet ist, in dessen Bezirk der Schuldner bei Auftragserteilung wohnt, ersatzweise sich aufhält (§ 802e ZPO). Welche Stelle Ihren Auftrag annimmt, erfahren Sie bei dem Amtsgericht am Wohnort des Schuldners.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 14.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen

  • Redaktion: einfach vollstrecken

Quellen und Änderungen

Änderungsprotokoll dieses Ratgebers

Änderungsprotokoll des Ratgebers, neueste Einträge zuerst
DatumÄnderung
19.10.2026Erstfassung.

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Nächster Schritt

Gehen Sie die Checkliste durch. Wie die Software den Vollstreckungsauftrag mit Forderungsaufstellung vorbereitet, zeigt die Produktseite.

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