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Ratgeber · Titel

Vollstreckungsklausel beantragen: Wann Gläubiger sie brauchen und wer sie erteilt

Die Vollstreckungsklausel macht aus dem Titel eine vollstreckbare Ausfertigung. Hier lesen Sie, wann Sie sie brauchen, wer sie erteilt und was bei Rechtsnachfolge gilt – zum Beispiel bei gekauften Forderungen.

  • Rechtsstand: 14.10.2026
  • Lesezeit ca. 5 Min.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundregel: Die Zwangsvollstreckung findet aus einer Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel statt, der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 724 Abs. 1 ZPO).
  • Wer erteilt sie: Zuständig ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges (§ 724 Abs. 2 ZPO).
  • Vollstreckungsbescheid: Er braucht die Klausel nur, wenn für einen anderen Gläubiger oder gegen einen anderen Schuldner vollstreckt werden soll als im Bescheid bezeichnet (§ 796 Abs. 1 ZPO).
  • Rechtsnachfolge: Für den Rechtsnachfolger des Gläubigers kann eine Klausel erteilt werden, wenn die Nachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (§ 727 Abs. 1 ZPO).

Was ist die Vollstreckungsklausel?

Die Zwangsvollstreckung findet auf Grundlage einer besonderen Ausfertigung des Titels statt, die die Vollstreckungsklausel trägt. Sie heißt vollstreckbare Ausfertigung (§ 724 Abs. 1 ZPO). Welche Titel es gibt, beschreibt der Leitfaden Vollstreckung nach dem Titel.

Wer erteilt die Klausel?

Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, kann stattdessen der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts sie erteilen (§ 724 Abs. 2 ZPO). Den Antrag stellen Sie bei dieser Stelle.

Brauchen Sie die Klausel beim Vollstreckungsbescheid?

Ein Vollstreckungsbescheid braucht nur dann eine Vollstreckungsklausel, wenn die Vollstreckung für einen anderen Gläubiger oder gegen einen anderen Schuldner erfolgen soll, als im Bescheid bezeichnet (§ 796 Abs. 1 ZPO). Mehr dazu im Ratgeber Vollstreckungsbescheid vollstrecken.

Was gilt bei Rechtsnachfolge?

Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des im Urteil genannten Gläubigers oder gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (§ 727 Abs. 1 ZPO). Ist sie offenkundig, muss die Klausel dies erwähnen (§ 727 Abs. 2 ZPO). Das betrifft zum Beispiel Verschmelzungen oder gekaufte Forderungen. Die Vollstreckung beginnt erst, wenn der Titel und die Klausel dem Schuldner zugestellt sind oder gleichzeitig zugestellt werden (§ 750 ZPO). Wie Sie bei Rechtsnachfolge vorgehen, entscheiden Sie; bei Fragen im Einzelfall hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Weitere Hinweise zu Titeln und Verjährung im Ratgeber Titel und Verjährung.

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  • Titel, Klausel und Zustellung erfassen: Titel, Parteien und Zustellung erfassen Sie in der Fallakte. Für gekaufte Forderungen erstellt die Software einen Formularentwurf, wenn die Rechtsnachfolgeklausel erteilt und zugestellt ist; Klausel und Zustellungsnachweis legen Sie bei.
  • Grenze: Den Antrag auf Erteilung der Klausel und die Beurteilung der Rechtsnachfolge übernimmt die Software nicht.
  • Danach: Aus dem Titel bereitet die Software Vollstreckungsauftrag und PfÜB-Antrag als PDF-Entwurf vor; Sie entscheiden und geben frei.

Häufige Fragen zur Vollstreckungsklausel

Wo beantrage ich die Vollstreckungsklausel?

Bei der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges, die die vollstreckbare Ausfertigung durch den Urkundsbeamten erteilt (§ 724 Abs. 2 ZPO).

Braucht ein Vollstreckungsbescheid immer eine Klausel?

Nein. Er braucht sie nur, wenn für einen anderen Gläubiger oder gegen einen anderen Schuldner vollstreckt werden soll, als im Bescheid bezeichnet (§ 796 Abs. 1 ZPO).

Was ist bei einer gekauften Forderung zu beachten?

Der neue Gläubiger braucht eine Klausel für den Rechtsnachfolger; die Rechtsnachfolge muss offenkundig sein oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden (§ 727 Abs. 1 ZPO).

Brauche ich dafür einen Anwalt?

Bei Rechtsnachfolge und Streit über die Klausel ist anwaltliche Beratung üblich. Eine Vermittlung bieten wir nicht an.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 14.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen

  • Redaktion: einfach vollstrecken

Gegen Sie soll vollstreckt werden?

einfach vollstrecken ist eine Software, mit der Unternehmen und Privatpersonen ihre eigenen Forderungen bearbeiten. Wir sind nicht Ihr Gläubiger, vollstrecken nicht selbst und beraten nicht zu einzelnen Fällen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Gläubiger oder an eine Schuldnerberatungsstelle: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).

Quellen und Änderungen

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