Software für Forderungen nach dem Titel

Ratgeber · Rechtsnachfolge

Gekaufte oder abgetretene Forderung vollstrecken: Abtretung, Klausel und Fallstricke

Wer eine Forderung kauft oder erhält, kann sie nur vollstrecken, wenn ihm eine Klausel für den Rechtsnachfolger erteilt ist. Hier lesen Sie, was bei der Abtretung gilt, wie die Rechtsnachfolgeklausel funktioniert und worauf der Schuldner sich berufen kann.

  • Rechtsstand: 22.10.2026
  • Lesezeit ca. 6 Min.

Das Wichtigste in Kürze

  • Abtretung: Eine Forderung kann durch Vertrag auf einen anderen übertragen werden; mit Vertragsschluss tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen (§ 398 BGB).
  • Klausel für den Rechtsnachfolger: Sie kann erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (§ 727 Abs. 1 ZPO).
  • Einwendungen: Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren (§ 404 BGB).
  • Schuldnerschutz: Zahlt der Schuldner in Unkenntnis der Abtretung an den bisherigen Gläubiger, muss der neue Gläubiger das gegen sich gelten lassen (§ 407 BGB).

Zum Mitnehmen

Checkliste: Forderungskauf und Rechtsnachfolge

Eine Seite zum Abhaken: Abtretung dokumentieren, Klausel beantragen, Zustellung nachweisen, Mitteilung an den Schuldner klären, Forderungskonto übernehmen.

PDF herunterladen PDF, DIN A4, 268 KB, frei und ohne E‑Mail-Adresse

Was bedeutet Abtretung?

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 BGB). Ob und wie wirksam abgetreten wurde, beurteilt im Einzelfall eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt; wir bewerten das nicht.

Wie kommt der Titel auf den neuen Gläubiger?

Für den Rechtsnachfolger des im Titel genannten Gläubigers kann eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (§ 727 Abs. 1 ZPO). Ist sie offenkundig, muss die Klausel das erwähnen (§ 727 Abs. 2 ZPO). Für die Klausel bei Rechtsnachfolge ist der Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges zuständig (§ 724 Abs. 2 ZPO, § 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG); Einzelheiten im Ratgeber Vollstreckungsklausel beantragen. Vollstreckt wird nur für und gegen Personen, die im Titel oder in der Klausel namentlich bezeichnet sind, und der Titel mit Klausel und einer Abschrift der Urkunden, auf denen die Klausel beruht, muss dem Schuldner spätestens gleichzeitig mit Beginn der Vollstreckung zugestellt sein (§ 750 Abs. 1 ZPO).

Welche Einwendungen hat der Schuldner?

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren (§ 404 BGB). Einwendungen gegen einen bereits titulierten Anspruch sind nur eingeschränkt möglich: Nach einem Urteil sind sie nur möglich, soweit ihre Gründe erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind (§ 767 Abs. 2 ZPO), bei einem Vollstreckungsbescheid nur, soweit sie nach dessen Zustellung entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (§ 796 Abs. 2 ZPO). Leistet er nach der Abtretung in Unkenntnis an den bisherigen Gläubiger, muss der neue Gläubiger die Leistung gegen sich gelten lassen; auch Rechtsgeschäfte des Schuldners mit dem bisherigen Gläubiger über die Forderung wirken gegen ihn, solange der Schuldner die Abtretung nicht kannte (§ 407 Abs. 1 BGB). Kennt der Schuldner die Abtretung, gilt der Schuldnerschutz nach § 407 Abs. 1 BGB für spätere Leistungen an den bisherigen Gläubiger nicht mehr; ob und wie Sie ihn informieren, entscheiden Sie.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Sie brauchen den ursprünglichen Titel, den Abtretungsnachweis in der vom Gericht verlangten Form (öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden), die erteilte Klausel und den Zustellungsnachweis. Dazu gehört ein aktueller Forderungsstand mit Zahlungen vor und nach der Abtretung: Forderungsaufstellung.

Produktbezug

So unterstützt einfach vollstrecken

einfach vollstrecken ist eine Software für Ihre eigene titulierte Forderung – für Unternehmen und für Privatpersonen. Die Software bereitet vor, Sie entscheiden.

  • Gekaufte Forderungen: Unternehmen wählen je Fall eigene oder erworbene Forderung (nur Forderungskauf mit Übergang des Ausfallrisikos); für Privatpersonen sind erworbene Forderungen gesperrt. Für gekaufte Forderungen erstellt die Software einen Formularentwurf, wenn Erteilung und Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel erfasst sind; Klausel und Zustellungsnachweis legen Sie bei.
  • Forderungskonto: Hauptforderung, Zinsen, Kosten und Zahlungen führt das Forderungskonto mit Belegen.
  • Grenzen: Forderungen Dritter und verbundener Unternehmen lassen sich nicht anlegen; ob die Abtretung wirksam ist und die Klausel zu erteilen ist, bewertet die Software nicht.

Häufige Fragen zur abgetretenen Forderung

Kann ich einen gekauften Titel direkt vollstrecken?

Erst mit Klausel für den Rechtsnachfolger, die erteilt werden kann, wenn die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (§ 727 Abs. 1 ZPO); Titel, Klausel und eine Abschrift der Urkunden, auf denen die Klausel beruht, sind dem Schuldner zuzustellen (§ 750 Abs. 1 ZPO).

Welche Einwendungen bleiben dem Schuldner?

Die, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren (§ 404 BGB).

Was ist, wenn der Schuldner an den alten Gläubiger zahlt?

Zahlt er nach der Abtretung in Unkenntnis, muss der neue Gläubiger das gegen sich gelten lassen (§ 407 Abs. 1 BGB).

Brauche ich dafür einen Anwalt?

Als Gläubiger mit eigener Forderung können Sie Aufträge und Anträge selbst stellen. Für Sonderfälle wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt; eine Vermittlung bieten wir nicht an.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 22.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen

  • Redaktion: einfach vollstrecken

Ihre Forderung wurde verkauft?

einfach vollstrecken ist eine Software für Gläubiger und berät nicht zu einzelnen Fällen. Bei Fragen wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).

Quellen und Änderungen

Änderungsprotokoll dieses Ratgebers

Änderungsprotokoll des Ratgebers, neueste Einträge zuerst
DatumÄnderung
22.10.2026Redaktionelle und fachliche Überarbeitung (Lektorat): Einwendungen gegen titulierte Ansprüche (§§ 767, 796 ZPO) ergänzt.
19.10.2026Erstfassung.

Weiterlesen: passende Ratgeber

Nächster Schritt

Gehen Sie die Checkliste durch. Wie die Software gekaufte Forderungen führt, zeigt die Produktseite. Unternehmen testen 14 Tage kostenlos, Privatpersonen nutzen Pakete ab 39 € einmalig.

Nach oben

Jetzt starten

Bereit für Ihren ersten Fall?

Konto anlegen, Paket oder Tarif wählen, loslegen. Sie zahlen per Karte oder SEPA-Lastschrift, privat auch per PayPal. So starten Sie