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Konto gepfändet: Was Betroffene wissen sollten

Wenn Ihre Bank Ihnen mitteilt, dass Ihr Konto gepfändet wurde, ist das für viele ein Schock. Hier lesen Sie in allgemeiner Form, was eine Kontopfändung bedeutet, welche Fristen und Schutzregeln das Gesetz vorsieht und wo Sie Beratung bekommen. Das ist keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

  • Rechtsstand: 14.10.2026
  • Lesezeit ca. 7 Min.

Das Wichtigste in Kürze

  • Was passiert: Das Gericht verbietet der Bank, an Sie zu zahlen, und Ihnen, über die Forderung zu verfügen (§ 829 Abs. 1 ZPO). Die Pfändung gilt mit der Zustellung des Beschlusses an die Bank als bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO).
  • Auszahlung an den Gläubiger: Die Bank darf bei dem Guthaben einer natürlichen Person, das bei Zustellung schon auf dem Konto war, erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
  • Pfändungsschutzkonto: Eine natürliche Person kann verlangen, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird (§ 850k Abs. 1 ZPO). Bei bereits gepfändetem Guthaben erfolgt die Umstellung zum Beginn des vierten Geschäftstags nach dem Verlangen (§ 850k Abs. 2 ZPO).
  • Hilfe: Schuldnerberatungsstellen beraten Betroffene meist kostenlos. Wichtige Zeiträume laufen ab der Zustellung des Beschlusses an die Bank, zum Beispiel der Monat für die Umstellung auf ein Pfändungsschutzkonto (§ 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO); lassen Sie die Unterlagen deshalb nicht liegen.

Zum Mitnehmen

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Was bedeutet die Kontopfändung?

Hinter einer Kontopfändung steht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Ein Gläubiger, der einen Vollstreckungstitel gegen Sie hat, hat ihn beantragt. Mit der Zustellung an Ihre Bank ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Die Bank darf dann nicht mehr an Sie auszahlen, soweit das Guthaben gepfändet ist, und Sie dürfen nicht über die Forderung verfügen (§ 829 Abs. 1 ZPO). Verlangt der Gläubiger das (die Aufforderung wird in die Zustellungsurkunde aufgenommen), muss die Bank innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses erklären, ob und inwieweit sie die Forderung anerkennt, ob das Konto ein Pfändungsschutzkonto ist und weitere Angaben machen (§ 840 Abs. 1 ZPO).

Warum zahlt die Bank erst nach einem Monat an den Gläubiger?

Wird ein bei einer Bank (Kreditinstitut) gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, darf die Bank erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an sie an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das gilt für Guthaben, das bei Zustellung bereits auf dem Konto war. Für künftige Gutschriften ordnet das Gericht die Monatsfrist auf Antrag an (§ 835 Abs. 3 ZPO). Bei einem Pfändungsschutzkonto gilt für künftiges Guthaben die Sonderregel des § 900 Abs. 1 ZPO: Die Bank darf erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine abweichende Anordnung treffen. Prüfen Sie in den Unterlagen das Datum der Zustellung.

Was ist ein Pfändungsschutzkonto?

Eine natürliche Person kann jederzeit verlangen, dass ein bei ihrer Bank geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird; das Konto darf nur auf Guthabenbasis geführt werden (§ 850k Abs. 1 ZPO). Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto haben (§ 850k Abs. 3 ZPO). Ist das Guthaben schon gepfändet, erfolgt die Umstellung zum Beginn des vierten Geschäftstags nach dem Verlangen (§ 850k Abs. 2 ZPO). Wird ein gepfändetes Zahlungskonto innerhalb eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, gilt der Schutz nach § 899 Abs. 1 ZPO ebenfalls.

Welcher Betrag bleibt auf dem Pfändungsschutzkonto frei?

Auf einem Pfändungsschutzkonto darf der Kontoinhaber bis zum Monatsende über einen Betrag verfügen, der dem monatlichen Freibetrag nach § 850c ZPO entspricht, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag (§ 899 Abs. 1 ZPO). Seit dem 01.07.2026 beträgt der monatliche Grundfreibetrag 1.587,40 € (BGBl. 2026 I Nr. 80); aufgerundet sind das 1.590,00 €. Nicht verbrauchte Beträge werden in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO). Die Beträge ändern sich jährlich zum 1. Juli. Hinzu kommen gegebenenfalls Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO (siehe unten). Die Werte der Lohnpfändungstabelle für Arbeitseinkommen gelten nicht für das Konto; sie lassen sich nicht auf das Pfändungsschutzkonto übertragen.

Gibt es höheren Schutz, zum Beispiel bei Unterhalt oder Kindergeld?

Das Gesetz sieht zusätzlich geschützte Beträge vor. Geschützt sind unter anderem Beträge bei gesetzlicher Unterhaltspflicht, Kindergeld (außer bei Pfändung wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes, für das es gezahlt wird) und bestimmte Sozialleistungen (§ 902 ZPO). Die Bank kann Guthaben, das als Erhöhungsbetrag (zusätzlich geschützter Betrag) unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung an den Gläubiger auszahlen, bis der Schuldner durch eine Bescheinigung nachweist, dass es nach § 902 ZPO nicht pfändbar ist. Die Bescheinigung stellen unter anderem die Familienkasse, ein Sozialleistungsträger, der Arbeitgeber oder eine geeignete Person oder Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus (§ 903 Abs. 1 ZPO). Unbefristete Bescheinigungen beachtet die Bank zwei Jahre (§ 903 Abs. 2 ZPO). Einwendungen gegen die Höhe des pfändungsfreien Betrags teilen Sie der Bank bis zum Ende des sechsten Kalendermonats nach der Berechnung mit; danach sind sie nur möglich, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben (§ 899 Abs. 3 ZPO).

Welche Rechtsbehelfe gibt es?

Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung entscheidet das Vollstreckungsgericht (§ 766 ZPO). Vollstreckungsschutz kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag gewähren, wenn eine Maßnahme wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (§ 765a ZPO). Das Gesetz kennt außerdem Anträge beim Vollstreckungsgericht zum Pfändungsschutzkonto (§§ 905 bis 907 ZPO). Ob und wie Sie vorgehen, entscheiden Sie; Fragen zu Ihrem Einzelfall beantworten Schuldnerberatung oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt.

Hilfe finden

Wo Sie Hilfe finden

einfach vollstrecken ist eine Software für Gläubiger und berät zu einzelnen Fällen nicht. Diese Stellen helfen Betroffenen weiter:

  • Schuldnerberatungsstellen: Unabhängige, meist kostenlose Beratung bieten Schuldnerberatungsstellen, zum Beispiel bei Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbänden oder Ihrer Kommune. Eine bundesweite Suche bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V.: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).
  • Rechtsantragstelle des Amtsgerichts: Anträge und Erklärungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden dürfen, können bei jedem Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden (§ 129a ZPO), ohne eine Anwältin oder einen Anwalt zu beauftragen.
  • Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt: Für Fragen zu Ihrem Einzelfall ist anwaltliche Beratung der richtige Weg. Eine Vermittlung bieten wir nicht an.

Häufige Fragen bei Kontopfändung

Kann die Bank mein Konto einfach sperren?

Die Bank muss den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beachten. Sie darf nicht mehr an Sie auszahlen, soweit das Guthaben gepfändet ist (§ 829 Abs. 1 ZPO). Auf einem Pfändungsschutzkonto bleibt in der Regel der Freibetrag verfügbar (§ 899 ZPO). Bei bestimmten Forderungen, etwa Unterhalt, kann das Gericht einen anderen Betrag festlegen (§ 906 ZPO).

Wie schnell kann ich ein Pfändungsschutzkonto bekommen?

Ist das Guthaben bereits gepfändet, erfolgt die Umstellung zum Beginn des vierten Geschäftstags nach Ihrem Verlangen (§ 850k Abs. 2 ZPO).

Was ist mit Kindergeld und Sozialleistungen?

Sie sind nach § 902 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen zusätzlich geschützt. Die Bank beachtet eine Bescheinigung nach § 903 ZPO.

Wer hilft mir kostenlos weiter?

Schuldnerberatungsstellen beraten meist kostenlos, etwa bei Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbänden oder der Kommune.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 14.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen

  • Redaktion: einfach vollstrecken

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Wenn Sie selbst eine titulierte Forderung haben, lesen Sie den Leitfaden Vollstreckung nach dem Titel. einfach vollstrecken unterstützt Gläubiger bei Titelverwaltung, Gerichtsvollzieher-Auftrag und PfÜB-Antrag.

Quellen und Änderungen

Änderungsprotokoll dieses Ratgebers

Änderungsprotokoll des Ratgebers, neueste Einträge zuerst
DatumÄnderung
22.10.2026Redaktionelle und fachliche Überarbeitung (Lektorat): Pfändungsschutzkonto: Sonderregel für künftiges Guthaben (§ 900 ZPO), Erhöhungsbeträge und Abgrenzung zur Lohntabelle, Anträge nach §§ 905 bis 907 ZPO, Präzisierung der Fristenangabe.
19.10.2026Erstfassung.

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Die Checkliste fasst die wichtigsten Punkte auf einer Seite zusammen. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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