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Ratgeber · Forderungspfändung

Kontopfändung beantragen: So pfänden Gläubiger das Bankkonto des Schuldners

Mit einer Kontopfändung greifen Sie auf das Guthaben Ihres Schuldners bei seiner Bank zu. Dafür beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Bank als Drittschuldner. Hier lesen Sie, was Sie dafür brauchen und wie der Ablauf aussieht.

  • Rechtsstand: 14.10.2026
  • Lesezeit ca. 6 Min.

Das Wichtigste in Kürze

  • Antrag beim Vollstreckungsgericht: Die Kontopfändung erfolgt durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO). Dafür ist das amtliche Formular verbindlich (§ 829 Abs. 4 ZPO).
  • Bank als Drittschuldner: Sie brauchen den Namen und die zustellfähige Anschrift der Bank. Die Pfändung gilt mit der Zustellung des Beschlusses an die Bank als bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO).
  • Auszahlung frühestens nach einem Monat: Bei einem Guthaben einer natürlichen Person darf die Bank erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an Sie leisten (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
  • Erklärung der Bank: Auf Ihr Verlangen erklärt die Bank binnen zwei Wochen unter anderem, ob das Konto ein Pfändungsschutzkonto ist (§ 840 Abs. 1 ZPO).

Welche Voraussetzungen gelten für die Kontopfändung?

Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: ein Vollstreckungstitel (§§ 704, 794 ZPO), die vollstreckbare Ausfertigung (§ 724 ZPO; beim Vollstreckungsbescheid nur bei einem Wechsel der Beteiligten, § 796 Abs. 1 ZPO) und die Zustellung des Titels an den Schuldner (§ 750 ZPO). Dazu kommt die Angabe der Bank als Drittschuldner. Den Gesamtablauf beschreibt der Leitfaden Vollstreckung nach dem Titel.

Wie finden Sie die Bank des Schuldners?

Die Bank erfahren Sie aus dem Vermögensverzeichnis, das der Schuldner in der Vermögensauskunft abgibt (§ 802c ZPO). Unter den Voraussetzungen des § 802l ZPO kann der Gerichtsvollzieher auf Ihren Auftrag außerdem Auskünfte Dritter einholen. Die Voraussetzungen prüfen Sie vor dem Auftrag selbst; wie Sie ihn stellen, steht im Ratgeber Gerichtsvollzieher beauftragen.

Wie läuft der Antrag ab?

Sie beantragen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht mit dem amtlichen Formular nach der ZVFV. Das Gericht verbietet der Bank, an den Schuldner zu leisten, und dem Schuldner, über die Forderung zu verfügen (§ 829 Abs. 1 ZPO). Mit der Überweisung können Sie wählen, ob Ihnen die Forderung zur Einziehung oder an Zahlungs statt überwiesen wird (§ 835 Abs. 1 ZPO). Die Einzelheiten zum Formular stehen im Ratgeber Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen.

Warum zahlt die Bank erst nach einem Monat?

Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, darf die Bank erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an sie an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Für künftiges Guthaben kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag eine entsprechende Frist ab Gutschrift anordnen (§ 835 Abs. 3 Satz 3 ZPO).

Was erklärt die Bank auf Ihr Verlangen?

Auf Ihr Verlangen muss die Bank binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses erklären (§ 840 Abs. 1 ZPO):

  • ob und inwieweit sie die Forderung anerkennt und zur Zahlung bereit ist,
  • ob andere Personen Ansprüche an die Forderung erheben und ob sie bereits für andere Gläubiger gepfändet ist,
  • ob im letzten Jahr wegen des gepfändeten Kontos die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt wurde,
  • ob es sich um ein Pfändungsschutzkonto oder ein Gemeinschaftskonto handelt.

Die Aufforderung zur Erklärung wird mit dem Beschluss übermittelt (§ 840 Abs. 2 ZPO).

Was bedeutet das Pfändungsschutzkonto für Sie?

Eine natürliche Person kann verlangen, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird; ein bereits gepfändetes Guthaben kann sie zum Beginn des vierten Geschäftstags nach ihrem Verlangen umstellen lassen (§ 850k Abs. 1, 2 ZPO). Welcher Betrag auf einem Pfändungsschutzkonto geschützt bleibt, beschreibt der Ratgeber Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Ob Sie weitere Maßnahmen ergreifen, entscheiden Sie.

Produktbezug

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einfach vollstrecken ist eine Software für Ihre eigene titulierte Forderung – für Unternehmen und für Privatpersonen. Die Software bereitet vor, Sie entscheiden.

  • PfÜB-Antrag als PDF-Entwurf: In den derzeit unterstützten Fällen wählen Sie selbst, ob Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen gepfändet werden soll. Bei einer Bank übernimmt die Software Name, PLZ und Ort aus der IBAN des Schuldners; die Straße ergänzen Sie.
  • Drittschuldner in der Fallakte: Bank und Arbeitgeber erfassen Sie in der Fallakte; das Forderungskonto liefert die Beträge der Forderungsaufstellung.
  • Freigabe und Wiedervorlagen: Im Unternehmen gibt eine zweite Person frei, als Privatperson geben Sie selbst frei; Wiedervorlagen erinnern nach Ihren erfassten Daten und ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle. Das PDF reichen Sie selbst ein.

Häufige Fragen zur Kontopfändung

Wie lange dauert es, bis Geld fließt?

Die Bank darf bei einem Guthaben einer natürlichen Person erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an Sie leisten (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Wie lange das Gericht für den Beschluss braucht, hängt vom Gericht ab.

Kann ich ein Konto pfänden, dessen Bank ich nicht kenne?

Nein, Sie brauchen die Bank als Drittschuldner. Sie erfahren sie aus der Vermögensauskunft oder über Auskünfte, die der Gerichtsvollzieher unter den Voraussetzungen des § 802l ZPO einholt.

Wird das ganze Guthaben gepfändet?

Die Pfändung erfasst die Forderung des Schuldners gegen die Bank. Welche Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto geschützt bleiben, erklärt der Ratgeber zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Brauche ich dafür einen Anwalt?

Nein, als Gläubiger mit eigener Forderung können Sie den Antrag selbst stellen. Für Sonderfälle wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 14.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen

  • Redaktion: einfach vollstrecken

Ihr Konto wurde gepfändet?

einfach vollstrecken ist eine Software, mit der Unternehmen und Privatpersonen ihre eigenen Forderungen bearbeiten. Wir sind nicht Ihr Gläubiger, vollstrecken nicht selbst und beraten nicht zu einzelnen Fällen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Gläubiger oder an eine Schuldnerberatungsstelle: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).

Quellen und Änderungen

Änderungsprotokoll dieses Ratgebers

Änderungsprotokoll des Ratgebers, neueste Einträge zuerst
DatumÄnderung
19.10.2026Erstfassung.

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