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Ratgeber · Kosten

Kosten der Zwangsvollstreckung: Wer zahlt, wer trägt und wie holen Gläubiger sie zurück

Vollstrecken kostet Geld: Gerichtsvollzieher und Gericht verlangen Gebühren und Auslagen. Hier lesen Sie, wer die Kosten zunächst zahlt, wer sie am Ende trägt und wie Sie sie in der Forderungsaufstellung festhalten. Feste Beträge nennen wir nicht, weil sie sich ändern; den Kostenrechner finden Sie unten.

  • Rechtsstand: 22.10.2026
  • Lesezeit ca. 6 Min.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vorschuss: Als Auftraggeber müssen Sie dem Gerichtsvollzieher einen Vorschuss zahlen, der die voraussichtlichen Kosten deckt; er kann die Ausführung davon abhängig machen (§ 4 GvKostG).
  • Kostenschuldner: Kostenschuldner sind der Auftraggeber und der Vollstreckungsschuldner, dieser für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GvKostG).
  • Am Ende der Schuldner: Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last und werden zugleich mit dem Anspruch beigetrieben (§ 788 Abs. 1 ZPO).
  • Belege: Halten Sie jeden Betrag mit Beleg fest; auf Antrag setzt das Gericht die Kosten fest (§ 788 Abs. 2 ZPO).

Wer zahlt zunächst?

Der Gerichtsvollzieher rechnet nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz ab. Als Auftraggeber sind Sie Kostenschuldner (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG) und müssen einen Vorschuss zahlen, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt; der Gerichtsvollzieher kann die Ausführung des Auftrags von der Zahlung abhängig machen (§ 4 GvKostG). Keine Vorschusspflicht besteht zum Beispiel, wenn das Gericht den Auftrag erteilt oder dem Auftraggeber Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist (§ 4 GvKostG). Für Anträge beim Vollstreckungsgericht fallen Gerichtsgebühren nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz an.

Wer trägt die Kosten am Ende?

Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last und werden zugleich mit dem zur Vollstreckung stehenden Anspruch beigetrieben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Ob Sie sie erhalten, hängt von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ab. Auf Antrag setzt das zuständige Gericht die Kosten fest (§ 788 Abs. 2 ZPO). Wird das Urteil, aus dem vollstreckt wurde, aufgehoben, sind die Vollstreckungskosten dem Schuldner zu erstatten (§ 788 Abs. 3 ZPO). In bestimmten Verfahren, etwa nach § 765a oder § 829 ZPO, kann das Gericht die Kosten aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn das im Verhalten des Gläubigers liegt (§ 788 Abs. 4 ZPO).

Wie halten Sie Kosten fest?

Erfassen Sie jeden Betrag mit Datum, Art und Beleg. In der Forderungsaufstellung stehen Kosten getrennt von Hauptforderung und Zinsen; Teilzahlungen verrechnen Sie in der gesetzlichen Reihenfolge. Wie das geht, erklärt der Ratgeber Forderungsaufstellung. Beim elektronischen Auftrag an den Gerichtsvollzieher fügen Sie für mitvollstreckte Kosten eine nachprüfbare Aufstellung und die Belege bei (§ 754a ZPO).

Wie hoch sind die Kosten?

Die Höhe hängt von der Maßnahme und vom Gegenstandswert ab. Eine Abschätzung mit Nummer des Kostenverzeichnisses und Quelle bietet der Kostenrechner Zwangsvollstreckung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Gebührentabellen in der jeweils geltenden Fassung; gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers können Sie Erinnerung einlegen (§ 5 GvKostG), gegen den Kostenansatz des Gerichts die Erinnerung nach § 66 GKG.

Produktbezug

So unterstützt einfach vollstrecken

einfach vollstrecken ist eine Software für Ihre eigene titulierte Forderung – für Unternehmen und für Privatpersonen. Die Software bereitet vor, Sie entscheiden.

  • Kosten nach Kostenarten: Im Forderungskonto erfassen Sie Gerichtsvollzieher- und Gerichtskosten mit Belegen; es führt Hauptforderung, Kosten nach Kostenarten, Zahlungen und Zinsen bis zum Restsaldo mit sichtbarem Rechenweg.
  • Grenze: Entwürfe für Fälle mit bisherigen Vollstreckungskosten sind derzeit noch nicht freigeschaltet. Ob die Kosten erstattungsfähig sind, bewertet die Software nicht.
  • Fremdkosten: Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten sind nicht im Entgelt für die Software enthalten; Sie zahlen sie direkt an Gericht und Gerichtsvollzieher.

Häufige Fragen zu den Kosten

Wer zahlt den Gerichtsvollzieher?

Zunächst der Auftraggeber, der einen Vorschuss zahlen muss (§ 4 GvKostG); am Ende trägt der Schuldner die notwendigen Kosten (§ 788 Abs. 1 ZPO).

Bekomme ich die Kosten sicher zurück?

Nein. Sie werden zusammen mit der Forderung beigetrieben; ob der Schuldner zahlen kann, entscheidet über den Erfolg.

Kann ich die Kosten festsetzen lassen?

Ja, auf Antrag setzt das zuständige Gericht die Kosten fest (§ 788 Abs. 2 ZPO).

Brauche ich dafür einen Anwalt?

Als Gläubiger mit eigener Forderung können Sie Aufträge und Anträge selbst stellen. Für Sonderfälle wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt; eine Vermittlung bieten wir nicht an.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 22.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen

  • Redaktion: einfach vollstrecken

Sie sind Schuldner und der Gerichtsvollzieher fordert Kosten von Ihnen?

einfach vollstrecken ist eine Software für Gläubiger und berät nicht zu einzelnen Fällen. Bei Fragen wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).

Quellen und Änderungen

Änderungsprotokoll dieses Ratgebers

Änderungsprotokoll des Ratgebers, neueste Einträge zuerst
DatumÄnderung
22.10.2026Redaktionelle und fachliche Überarbeitung (Lektorat).
22.10.2026Redaktionelle und fachliche Überarbeitung (Lektorat).
19.10.2026Erstfassung.

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Erfassen Sie Kosten mit Belegen und schätzen Sie sie mit dem Kostenrechner ab. Wie die Software Kosten im Forderungskonto führt, zeigt die Produktseite. Unternehmen testen 14 Tage kostenlos, Privatpersonen nutzen Pakete ab 39 € einmalig.

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