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Ratgeber · Gerichtsvollzieher

Sachpfändung: Wie der Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen pfändet

Bei der Sachpfändung pfändet der Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen Ihres Schuldners, etwa Waren, Maschinen oder Fahrzeuge, und lässt sie verwerten. Hier lesen Sie, was Sie dafür brauchen, was gepfändet werden darf, wann die Pfändung unterbleibt und wie Sie den Auftrag vorbereiten.

  • Rechtsstand: 14.10.2026
  • Lesezeit ca. 7 Min.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auftrag an den Gerichtsvollzieher: Die Pfändung beweglicher Sachen (§ 808 ZPO) beauftragen Sie mit dem Vollstreckungsauftrag, ZVFV Anlage 1 mit Forderungsaufstellung (Anlage 6).
  • Titel, Klausel, Zustellung müssen vorliegen (§§ 724, 750 ZPO).
  • Nicht alles ist pfändbar: Unpfändbare Sachen nennt § 811 ZPO. Die Pfändung unterbleibt außerdem, wenn die Verwertung keinen Überschuss über die Kosten erwarten lässt (§ 803 Abs. 2 ZPO).
  • Verwertung: Gepfändete Sachen versteigert der Gerichtsvollzieher öffentlich, vor Ort oder im Internet über eine Versteigerungsplattform (§ 814 ZPO). Der Erlös wird auf Kosten und Forderung verrechnet.

Welche Voraussetzungen gelten für die Sachpfändung?

Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: ein Vollstreckungstitel (zum Beispiel Vollstreckungsbescheid, Urteil oder Vergleich, §§ 704, 794 ZPO), die vollstreckbare Ausfertigung (§ 724 ZPO; beim Vollstreckungsbescheid nur bei einem Wechsel der Beteiligten, § 796 Abs. 1 ZPO) und die Zustellung des Titels an den Schuldner (§ 750 ZPO).

Den Gesamtablauf beschreibt der Leitfaden Vollstreckung nach dem Titel. Wie Sie den Auftrag stellen, steht im Ratgeber Gerichtsvollzieher beauftragen.

Wie läuft die Sachpfändung ab?

Körperliche Sachen im Gewahrsam des Schuldners pfändet der Gerichtsvollzieher, indem er sie in Besitz nimmt (§ 808 Abs. 1 ZPO). Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere darf er beim Schuldner belassen, wenn dadurch die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird. Die Pfändung ist dann nur wirksam, wenn sie erkennbar gemacht wird, etwa durch Siegel (§ 808 Abs. 2 ZPO). Den Schuldner muss er über die Pfändung in Kenntnis setzen (§ 808 Abs. 3 ZPO).

Auch Sachen im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten können gepfändet werden (§ 809 ZPO). Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur aufgrund einer richterlichen Anordnung des Amtsgerichts durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (§ 758a Abs. 1 ZPO). Ob Sie eine Anordnung beantragen, entscheiden Sie; bei Fragen im Einzelfall hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Welche Sachen sind pfändbar, welche nicht?

Pfändbar sind grundsätzlich bewegliche Sachen des Schuldners. Ausnahmen regelt § 811 ZPO. Nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind Sachen unpfändbar, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebt, benötigt für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit zusammenhängende Aus- oder Fortbildung, aus gesundheitlichen Gründen oder zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung (hier bis zu einem Wert von 500 €). Weitere Ausnahmen gelten unter anderem für bestimmtes Bargeld und für Unterlagen, die der Schuldner aufbewahren muss (§ 811 Abs. 1 Nr. 3, 4 ZPO). Unter den Voraussetzungen des § 811 Abs. 2 ZPO ist die Pfändung einzelner dieser Sachen wegen einer Kaufpreisforderung mit Eigentumsvorbehalt möglich.

Die Pfändung unterbleibt, wenn sich von der Verwertung kein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung erwarten lässt (§ 803 Abs. 2 ZPO). Außerdem darf die Vollstreckung nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten erforderlich ist (§ 803 Abs. 1 ZPO). Ob eine Sache pfändbar ist, entscheidet im Einzelfall der Gerichtsvollzieher; wir bewerten das nicht. Ob sich eine Sachpfändung lohnt, entscheiden Sie; eine Empfehlung geben wir nicht. Die Vermögensauskunft zeigt, welche Vermögenswerte der Schuldner angibt.

Wie werden gepfändete Sachen verwertet?

Der Gerichtsvollzieher versteigert gepfändete Sachen öffentlich, entweder vor Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform; wertvolle Gegenstände lässt er zuvor von einem Sachverständigen schätzen (§ 814 ZPO). Wie Sie Zahlungen und Kosten im Forderungskonto darstellen, erklärt der Ratgeber Forderungsaufstellung.

Mit der Pfändung entsteht ein Pfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO). Haben mehrere Gläubiger dieselbe Sache gepfändet, geht das Pfandrecht aus der früheren Pfändung vor (§ 804 Abs. 3 ZPO). Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die im Protokoll festgehaltene Erklärung des Gerichtsvollziehers (Anschlusspfändung, § 826 ZPO).

Was kostet die Sachpfändung?

Die Kosten des Gerichtsvollziehers richten sich nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG). Kostenschuldner sind der Auftraggeber und der Vollstreckungsschuldner, dieser für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 13 Abs. 1 GvKostG). Als Auftraggeber müssen Sie einen Vorschuss zahlen, der die voraussichtlichen Kosten deckt; der Gerichtsvollzieher kann die Ausführung davon abhängig machen (§ 4 GvKostG). Die notwendigen Kosten fallen dem Schuldner zur Last und werden mit der Forderung beigetrieben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Feste Beträge nennen wir hier nicht; eine Abschätzung bietet der Kostenrechner Zwangsvollstreckung.

Checkliste: Sachpfändung vorbereiten

  • Titel, Klausel (falls nötig) und Zustellnachweis liegen vor.
  • Anschrift des Schuldners und möglichst Hinweise auf pfändbare Sachen sind festgehalten.
  • Forderungsstand ist aktuell: Zahlungen verrechnet, Zinsen, belegte Kosten.
  • Gewünschte Maßnahmen sind im Auftrag bezeichnet; die aktuelle Fassung der Anlage 1 ist verwendet.
  • Einreichung, Vorschuss und Wiedervorlage sind dokumentiert.

Produktbezug

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  • Vollstreckungsauftrag als PDF-Entwurf: In den derzeit unterstützten Fällen befüllt die Software Anlage 1 mit Forderungsaufstellung (Anlage 6) aus Ihrer Fallakte. Welche Maßnahmen Sie beauftragen, entscheiden Sie beim Erstellen des Entwurfs; die Software wählt nichts vor.
  • Titel und Forderungskonto: Titel, Parteien und Zustellung erfassen Sie in der Fallakte; das Forderungskonto rechnet Zinsen, Kosten und Zahlungen mit Belegen mit.
  • Freigabe und Wiedervorlagen: Im Unternehmen gibt eine zweite Person frei, als Privatperson geben Sie selbst frei. Wiedervorlagen erinnern Sie nach Ihren erfassten Daten; sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle. Das PDF reichen Sie selbst ein.

Häufige Fragen zur Sachpfändung

Darf der Gerichtsvollzieher alles pfänden?

Nein. Unpfändbare Sachen nennt § 811 ZPO, und die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung keinen Überschuss über die Kosten erwarten lässt (§ 803 Abs. 2 ZPO).

Muss ich dem Gerichtsvollzieher sagen, was gepfändet werden soll?

Sie bezeichnen im Auftrag die gewünschten Maßnahmen. Konkrete Gegenstände benennen Sie, soweit Sie davon wissen; welche Sachen vorhanden sind, stellt der Gerichtsvollzieher vor Ort fest.

Wer trägt die Kosten, wenn nichts gepfändet werden kann?

Als Auftraggeber sind Sie Kostenschuldner (§ 13 Abs. 1 GvKostG) und müssen einen Vorschuss zahlen (§ 4 GvKostG); die notwendigen Kosten fallen dem Schuldner zur Last (§ 788 ZPO). Ob Sie sie erstattet bekommen, hängt von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ab.

Ist Sachpfändung oder Kontopfändung besser?

Das entscheiden Sie im Einzelfall; eine Empfehlung geben wir nicht. Die Kontopfändung läuft über das Vollstreckungsgericht: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 14.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen

  • Redaktion: einfach vollstrecken

Sie sollen selbst eine Pfändung Ihrer Sachen erwarten?

einfach vollstrecken ist eine Software, mit der Unternehmen und Privatpersonen ihre eigenen Forderungen bearbeiten. Wir sind nicht Ihr Gläubiger, vollstrecken nicht selbst und beraten nicht zu einzelnen Fällen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Gläubiger oder an eine Schuldnerberatungsstelle: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).

Quellen und Änderungen

Änderungsprotokoll dieses Ratgebers

Änderungsprotokoll des Ratgebers, neueste Einträge zuerst
DatumÄnderung
19.10.2026Erstfassung.

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