Das Wichtigste in Kürze
- Eintragung von Amts wegen: Der Gerichtsvollzieher ordnet sie unter anderem an, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt, eine Vollstreckung nach dem Vermögensverzeichnis offensichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung führen würde oder der Schuldner binnen eines Monats keinen Befriedigungsnachweis erbringt (§ 882c Abs. 1 ZPO).
- Einsicht: Sie steht jedem offen, der darlegt, dass er die Daten für einen der gesetzlichen Zwecke benötigt, etwa für die Zwangsvollstreckung (§ 882f Abs. 1 ZPO).
- Löschung: Regelmäßig nach drei Jahren ab dem Tag der Eintragungsanordnung, früher bei nachgewiesener Befriedigung (§ 882e ZPO).
- Zweckbindung: Die Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt wurden, und sind danach zu löschen (§ 882f ZPO).
Wann wird ein Schuldner eingetragen?
Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet die Eintragung von Amts wegen an, wenn (§ 882c Abs. 1 ZPO):
- der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
- eine Vollstreckung nach dem Vermögensverzeichnis offensichtlich nicht geeignet wäre, den Gläubiger vollständig zu befriedigen,
- der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht binnen eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft den vollständigen Nachweis der Befriedigung erbringt. Das gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist (Ratenzahlung).
Einen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen.
Wer darf das Schuldnerverzeichnis einsehen?
Die Einsicht ist jedem gestattet, der darlegt, dass er sie für einen der gesetzlichen Zwecke benötigt (§ 882f Abs. 1 ZPO). Dazu gehören die Zwangsvollstreckung, die Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit, die Prüfung der Voraussetzungen für öffentliche Leistungen und die Abwendung wirtschaftlicher Nachteile durch Zahlungsausfälle. Die Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt wurden, und sind zu löschen, sobald der Zweck erreicht ist.
Wann wird der Eintrag gelöscht?
Eine Eintragung wird nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag der Eintragungsanordnung vom zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht (§ 882e Abs. 1 ZPO). Früher löscht es unter anderem, wenn ihm die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird (§ 882e Abs. 3 ZPO). Zahlungen erfassen Sie deshalb mit Belegen auf dem Forderungskonto; wie Sie Zahlungen verrechnen, steht im Ratgeber Forderungsaufstellung.
Was bedeutet das für Ihre Vollstreckung?
Die Eintragung ersetzt keine Vollstreckung: Sie befriedigt Ihre Forderung nicht. Ob und welche Maßnahmen Sie danach ergreifen, entscheiden Sie. Den Gesamtablauf beschreibt der Leitfaden Vollstreckung nach dem Titel.
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einfach vollstrecken ist eine Software für Ihre eigene titulierte Forderung – für Unternehmen und für Privatpersonen. Die Software bereitet vor, Sie entscheiden.
- Forderungskonto: Zahlungseingänge und Restsaldo behalten Sie im Forderungskonto mit Belegen im Blick; ein Nachweis der Befriedigung lässt sich so belegen.
- Fallakte und Wiedervorlagen: Vermögensverzeichnis und Fristen verwalten Sie in der Fallakte; Wiedervorlagen erinnern nach Ihren erfassten Daten und ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.
- Grenze: Die Software fragt das Schuldnerverzeichnis nicht ab und trägt nichts ein.
Häufige Fragen zum Schuldnerverzeichnis
Muss ich die Eintragung beantragen?
Nein. Der Gerichtsvollzieher ordnet sie unter den Voraussetzungen des § 882c Abs. 1 ZPO von Amts wegen an.
Wie lange bleibt ein Eintrag bestehen?
Regelmäßig drei Jahre ab dem Tag der Eintragungsanordnung (§ 882e Abs. 1 ZPO); bei nachgewiesener vollständiger Befriedigung des Gläubigers wird früher gelöscht (§ 882e Abs. 3 ZPO).
Darf ich das Verzeichnis einsehen?
Wenn Sie darlegen, dass Sie die Information für einen gesetzlichen Zweck brauchen, etwa für die Zwangsvollstreckung (§ 882f Abs. 1 ZPO).
Darf ich die Daten weitergeben?
Die Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt wurden (§ 882f ZPO). Bei Fragen im Einzelfall hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 14.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen
Sie sind im Schuldnerverzeichnis eingetragen?
einfach vollstrecken ist eine Software, mit der Unternehmen und Privatpersonen ihre eigenen Forderungen bearbeiten. Wir sind nicht Ihr Gläubiger, vollstrecken nicht selbst und beraten nicht zu einzelnen Fällen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Gläubiger oder an eine Schuldnerberatungsstelle: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).
Quellen und Änderungen
Änderungsprotokoll dieses Ratgebers
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 19.10.2026 | Erstfassung. |
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Der Gesamtablauf vom Titel bis zur Pfändung.
Nächster Schritt
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