Das Wichtigste in Kürze
- Gütliche Erledigung: Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung hinwirken (§ 802b Abs. 1 ZPO).
- Zahlungsplan: Er kann dem Schuldner eine Zahlungsfrist oder Raten gestatten, wenn Sie eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen haben und der Schuldner glaubhaft macht, dass er die Zahlungen leisten kann. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein (§ 802b Abs. 2 ZPO).
- Ihr Widerspruch: Sie können dem Zahlungsplan unverzüglich widersprechen; dann wird er mit der Mitteilung an den Schuldner hinfällig (§ 802b Abs. 3 ZPO).
- Rückstand: Gerät der Schuldner länger als zwei Wochen in Rückstand, wird der Zahlungsplan hinfällig (§ 802b Abs. 3 ZPO).
Wie wirkt ein Zahlungsplan?
Setzt der Gerichtsvollzieher einen Zahlungsplan fest, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Er unterrichtet Sie unverzüglich über den Plan und den Aufschub (§ 802b Abs. 3 ZPO). Welche Maßnahmen Sie sonst beauftragen, beschreibt der Ratgeber Gerichtsvollzieher beauftragen.
Können Sie eine Zahlungsvereinbarung ausschließen?
Ja. Der Gerichtsvollzieher kann Raten nur gestatten, wenn Sie eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen haben (§ 802b Abs. 2 ZPO). Im Vollstreckungsauftrag entscheiden Sie selbst, ob Sie damit einverstanden sind; die Software wählt nichts vor. Eine Empfehlung geben wir nicht.
Wann ist der Zahlungsplan hinfällig?
Sie können dem Zahlungsplan unverzüglich widersprechen; dann wird er mit der Mitteilung des Widerspruchs an den Schuldner hinfällig und der Aufschub endet. Dieselben Folgen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät (§ 802b Abs. 3 ZPO).
Welche Folgen hat ein Zahlungsplan für das Schuldnerverzeichnis?
Solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist, ordnet der Gerichtsvollzieher wegen ausbleibenden Befriedigungsnachweises nach der Vermögensauskunft keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Mehr dazu im Ratgeber Schuldnerverzeichnis.
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- Raten erfassen und überwachen: In der Fallakte erfassen Sie eine Ratenvereinbarung mit Rate, Rhythmus und erster Fälligkeit. Die Software rechnet die Fälligkeiten, zeigt die bis heute fälligen Raten gegenüber den erfassten Zahlungseingängen und erinnert Sie an die nächste Rate.
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- Forderungskonto: Zahlungseingänge verrechnet das Forderungskonto mit sichtbarem Rechenweg. Erinnerungen und Wiedervorlagen ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.
Häufige Fragen zur Ratenzahlung
Darf der Gerichtsvollzieher Raten ohne meine Zustimmung gestatten?
Er kann Raten nur gestatten, wenn Sie eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen haben (§ 802b Abs. 2 ZPO). Dem Zahlungsplan können Sie unverzüglich widersprechen (§ 802b Abs. 3 ZPO).
Wie lange darf ein Zahlungsplan laufen?
Die Tilgung soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein (§ 802b Abs. 2 ZPO).
Was passiert, wenn der Schuldner nicht zahlt?
Gerät er mit einer festgesetzten Zahlung länger als zwei Wochen ganz oder teilweise in Rückstand, wird der Zahlungsplan hinfällig und der Aufschub endet (§ 802b Abs. 3 ZPO).
Kann ich auch ohne Gerichtsvollzieher Raten vereinbaren?
Ja, Sie können mit dem Schuldner selbst eine Zahlungsvereinbarung treffen. Ob und zu welchen Bedingungen, entscheiden Sie; bei Fragen im Einzelfall hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 14.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen
Sie möchten Raten mit Ihrem Gläubiger vereinbaren?
einfach vollstrecken ist eine Software, mit der Unternehmen und Privatpersonen ihre eigenen Forderungen bearbeiten. Wir sind nicht Ihr Gläubiger, vollstrecken nicht selbst und beraten nicht zu einzelnen Fällen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Gläubiger oder an eine Schuldnerberatungsstelle: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).
Quellen und Änderungen
Änderungsprotokoll dieses Ratgebers
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 19.10.2026 | Erstfassung. |
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