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Information für Betroffene und Gläubiger

Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung: Überblick für Betroffene und Gläubiger

Die Verbraucherinsolvenz ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen zur Restschuldbefreiung führen kann. Für Gläubiger ändert sich dadurch die Lage grundlegend. Hier lesen Sie in allgemeiner Form, wie Antrag, Verfahren und Restschuldbefreiung gesetzlich geregelt sind. Das ist keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

  • Rechtsstand: 14.10.2026
  • Lesezeit ca. 7 Min.

Das Wichtigste in Kürze

  • Antrag: Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus (§ 287 Abs. 1 InsO).
  • Abtretungsfrist: Der Schuldner tritt pfändbare Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für drei Jahre nach Verfahrenseröffnung an einen Treuhänder ab (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO); bei einer früheren Restschuldbefreiung gelten Besonderheiten (§ 287 Abs. 2 Satz 2, § 287a Abs. 2 InsO).
  • Gläubiger: Einzelne Insolvenzgläubiger können während des Verfahrens nicht mehr vollstrecken (§ 89 InsO); Forderungen melden Gläubiger beim Verwalter an (§ 174 InsO).
  • Ausnahmen: Unter anderem Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, Geldstrafen und bestimmte Unterhaltsrückstände sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 InsO).

Für wen gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren?

Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen dem allgemeinen Insolvenzverfahren und dem Verfahren für Verbraucher und Kleingewerbetreibende. Für eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, gilt das Verbraucherverfahren; für ehemals Selbständige nur, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen (§ 304 InsO). Welches Verfahren in Ihrem Fall gilt, klären Schuldnerberatung oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt.

Wie läuft die Restschuldbefreiung ab?

Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit dem Eröffnungsantrag verbunden werden soll (§ 287 Abs. 1 InsO). Mit dem schriftlich einzureichenden Eröffnungsantrag oder unverzüglich danach hat der Schuldner unter anderem eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans erfolglos versucht worden ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, mit der der Schuldner pfändbare Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Abtretungsfrist an einen Treuhänder abtritt. Die Abtretungsfrist beträgt drei Jahre nach Eröffnung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). War bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt (Antrag nach dem 30.09.2020), beträgt sie in einem erneuten Verfahren fünf Jahre (§ 287 Abs. 2 Satz 2 InsO). Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach dem Gesetz ausgeschlossen, wenn in den letzten elf Jahren schon Restschuldbefreiung erteilt wurde oder in bestimmten Fällen nach einer Versagung noch Sperrfristen laufen (§ 287a Abs. 2 InsO). Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben, werden bis zum Schlusstermin zum Antrag gehört (§ 287 Abs. 4 InsO). Nach dem Ende der Abtretungsfrist entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung, nachdem es Gläubiger, Verwalter oder Treuhänder und Schuldner gehört hat (§ 300 InsO).

Was bedeutet das für Gläubiger?

Während des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger ausgeschlossen (§ 89 Abs. 1 InsO). Für Gläubiger von Unterhaltsansprüchen und Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gilt für den nicht pfändbaren Teil der Bezüge eine Ausnahme (§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO). Zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger ebenfalls ausgeschlossen (§ 294 Abs. 1 InsO). Sicherungen, die im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder danach durch Vollstreckung erlangt wurden, werden mit der Eröffnung unwirksam (sogenannte Rückschlagsperre); im Verbraucherinsolvenzverfahren gilt ein Zeitraum von drei Monaten (§ 88 InsO). Ihre Forderung melden Sie schriftlich oder als elektronisches Dokument beim Insolvenzverwalter an (§ 174 Abs. 1, 4 InsO). Einzelheiten, Fristen und die Checkliste finden Sie im Ratgeber Insolvenz des Schuldners.

Welche Forderungen bleiben bestehen?

Von der Restschuldbefreiung unberührt bleiben nach § 302 InsO Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, rückständiger gesetzlicher Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, und Steuerschulden bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat, außerdem Geldstrafen und zinslose Darlehen zur Verfahrenskostenfinanzierung. Beruht eine Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat, sind bei der Anmeldung die Tatsachen anzugeben, aus denen sich das nach Einschätzung des Gläubigers ergibt (§ 174 Abs. 2 InsO, § 302 Nr. 1 InsO).

Kann die Restschuldbefreiung versagt werden?

Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers bei den Gründen der §§ 290, 296, 297 oder 297a InsO, auf Antrag des Treuhänders bei den Voraussetzungen des § 298 InsO (§ 300 Abs. 3 InsO). Ob Gründe vorliegen, beurteilt das Gericht; Gläubiger können sich dazu anwaltlich beraten lassen.

Hilfe finden

Wo Sie Hilfe finden

einfach vollstrecken ist eine Software für Gläubiger und berät zu einzelnen Fällen nicht. Diese Stellen helfen Betroffenen weiter:

  • Schuldnerberatungsstellen: Unabhängige, meist kostenlose Beratung bieten Schuldnerberatungsstellen, zum Beispiel bei Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbänden oder Ihrer Kommune. Eine bundesweite Suche bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V.: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).
  • Rechtsantragstelle des Amtsgerichts: Anträge und Erklärungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden dürfen, können bei jedem Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden (§ 129a ZPO), ohne eine Anwältin oder einen Anwalt zu beauftragen.
  • Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt: Für Fragen zu Ihrem Einzelfall ist anwaltliche Beratung der richtige Weg. Eine Vermittlung bieten wir nicht an.

Häufige Fragen zur Verbraucherinsolvenz

Wie lange dauert die Abtretungsfrist?

Drei Jahre nach Verfahrenseröffnung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). War bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt (Antrag nach dem 30.09.2020), beträgt sie in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; ein neuer Antrag ist bei früherer Restschuldbefreiung in den letzten elf Jahren ausgeschlossen (§ 287 Abs. 2 Satz 2, § 287a Abs. 2 InsO).

Wer entscheidet über die Restschuldbefreiung?

Das Insolvenzgericht nach dem Ende der Abtretungsfrist, nach Anhörung von Gläubigern, Verwalter oder Treuhänder und Schuldner (§ 300 InsO).

Sind alle Schulden danach weg?

Nein. Bestimmte Forderungen bleiben unberührt, etwa Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und Geldstrafen (§ 302 InsO).

Was müssen Gläubiger tun?

Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden und laufende Vollstreckungen prüfen (§§ 89, 174 InsO).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 14.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen

  • Redaktion: einfach vollstrecken

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Quellen und Änderungen

Änderungsprotokoll dieses Ratgebers

Änderungsprotokoll des Ratgebers, neueste Einträge zuerst
DatumÄnderung
22.10.2026Redaktionelle und fachliche Überarbeitung (Lektorat): Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO und Zwangsvollstreckung nach § 294 Abs. 1 InsO ergänzt.
19.10.2026Erstfassung.

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Die Checkliste fasst die wichtigsten Punkte auf einer Seite zusammen. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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