Das Wichtigste in Kürze
- Regelfrist: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
- Beginn: Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
- Hemmung: Klage und Zustellung des Mahnbescheids hemmen die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB).
- Titel: Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Zum Mitnehmen
Merkblatt: Fristen in der Zwangsvollstreckung
Alle wichtigen Fristen auf vier A4-Seiten zum Abheften, mit Quelle – von der Verjährung bis zur Haft.
Wie lange dauert die Verjährung?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Ein anderer Verjährungsbeginn kann gesetzlich bestimmt sein. Ansprüche, die nicht unter die besonderen Regeln des § 199 Abs. 2 bis 3a BGB fallen, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis nach zehn Jahren ab ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB). Ob und wann Ihre Forderung verjährt, bewerten wir nicht; bei Zweifeln hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Wie hemmen Sie die Verjährung?
Die Verjährung ist gehemmt durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Hemmung endet sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens; gerät das Verfahren in Stillstand, zählt die letzte Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 BGB). Erfolgt die Zustellung der Klage oder des Mahnbescheids demnächst, tritt die Hemmung schon mit dem Eingang des Antrags ein (§ 167 ZPO). Die Aufzählung ist eine Auswahl; weitere Hemmungsgründe nennt das Gesetz, zum Beispiel Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB). Zum Mahnverfahren: Mahnverfahren.
Wann beginnt die Verjährung neu?
Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 BGB). Wird die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder mangels gesetzlicher Voraussetzungen aufgehoben, oder der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, gilt der Neubeginn als nicht eingetreten (§ 212 Abs. 2, 3 BGB).
Was gilt für titulierte Forderungen?
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche und Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden verjähren nach 30 Jahren; für künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt dagegen die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2 BGB). Die 30-jährige Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung oder der Errichtung des vollstreckbaren Titels (§ 201 BGB). Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Einzelheiten zu Titeln und Zinsen: Titel und Verjährung. Eine Übersicht aller Fristen: Fristen in der Zwangsvollstreckung.
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- Wiedervorlagen: einfach vollstrecken legt Wiedervorlagen nach Ihren erfassten Daten an, zum Beispiel zum Ende der Widerspruchsfrist und einen Monat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist im Mahnverfahren. Sie ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.
- Forderungskonto und Fallakte: Zahlungen erfassen Sie im Forderungskonto; Anerkenntnisse und beantragte oder vorgenommene Vollstreckungshandlungen können Sie als Ereignisse mit Datum und Beleg in der Fallakte festhalten. Hemmungstatbestände bildet die Software nicht ab.
- Grenze: Ob eine Forderung verjährt ist, bewertet die Software nicht.
Häufige Fragen zur Verjährung
Wann verjährt eine Forderung?
In der Regel nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Wie hemme ich die Verjährung?
Durch Klage oder durch Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB).
Wie lange verjähren titulierte Ansprüche?
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden verjähren nach 30 Jahren; für künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen, etwa spätere Zinsen, gilt die regelmäßige Frist (§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2 BGB).
Brauche ich dafür einen Anwalt?
Als Gläubiger mit eigener Forderung können Sie Aufträge und Anträge selbst stellen. Für Sonderfälle wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt; eine Vermittlung bieten wir nicht an.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 22.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
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Quellen und Änderungen
Änderungsprotokoll dieses Ratgebers
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 22.10.2026 | Redaktionelle und fachliche Überarbeitung (Lektorat): Rückwirkung der Hemmung, Hinweis auf weitere Hemmungsgründe, Beginn der 30-Jahres-Frist und Leistungsverweigerungsrecht ergänzt. |
| 19.10.2026 | Erstfassung. |
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