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Mahnbescheid beantragen: Zuständigkeit, Pflichtangaben und Ausschlüsse im Überblick

Mit dem Mahnantrag starten Gläubiger das gerichtliche Mahnverfahren. Hier lesen Sie, welches Gericht zuständig ist, welche Angaben der Antrag enthalten muss und in welchen Fällen das Mahnverfahren nicht in Betracht kommt.

  • Rechtsstand: 22.10.2026
  • Lesezeit ca. 6 Min.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständigkeit: Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; die Länder können zentrale Mahngerichte bestimmen (§ 689 Abs. 2, 3 ZPO).
  • Pflichtangaben: Parteien, Gericht, Anspruch mit Haupt- und Nebenforderungen einzeln, Erklärung zur Gegenleistung und das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht (§ 690 Abs. 1 ZPO).
  • Ausschlüsse: Unter anderem bei noch nicht erbrachter Gegenleistung oder öffentlicher Zustellung (§ 688 Abs. 2 ZPO).
  • Danach: Zustellung, Widerspruchsfrist von zwei Wochen, Vollstreckungsbescheid und Sechsmonatsfrist (§§ 692, 699, 701 ZPO).

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Checkliste: Mahnverfahren

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Welches Gericht ist zuständig?

Das Mahnverfahren führen die Amtsgerichte. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; hat er im Inland keinen, ist es das Amtsgericht Wedding in Berlin (§ 689 Abs. 2 ZPO). Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zum zentralen Mahngericht bestimmen (§ 689 Abs. 3 ZPO). Die Gerichte bearbeiten Mahnverfahren maschinell (§ 689 Abs. 1 ZPO). Welches Mahngericht für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei Ihrem Amtsgericht.

Welche Angaben braucht der Antrag?

Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten (§ 690 Abs. 1 ZPO): die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter und Prozessbevollmächtigten; das Gericht, bei dem der Antrag gestellt wird; den Anspruch mit bestimmter Angabe der verlangten Leistung, wobei Haupt- und Nebenforderungen gesondert und einzeln zu bezeichnen sind; die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder diese erbracht ist; und das Gericht, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist. Bei Ansprüchen aus Verträgen nach den §§ 491 bis 508 BGB (Verbraucherdarlehen und verwandte Verträge) sind zusätzlich das Datum des Vertragsschlusses und der effektive Jahreszins anzugeben. Wie Sie Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufstellen, steht im Ratgeber Forderungsaufstellung.

Der Antrag kann auch in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint (§ 702 Abs. 2 ZPO). Einer handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird. Für bestimmte Berufsgruppen und Stellen, zum Beispiel Rechtsanwälte und Behörden, ist nur die maschinell lesbare Übermittlung vorgesehen (§ 702 Abs. 2 ZPO).

Wann ist das Mahnverfahren ausgeschlossen?

Das Mahnverfahren findet unter anderem nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt oder der Mahnbescheid öffentlich zugestellt werden müsste; weitere Ausschlüsse betreffen bestimmte Verbraucherdarlehen mit hohem Zinssatz (§ 688 Abs. 2 ZPO). Ob Ihr Anspruch geeignet ist, entscheiden Sie; bei Zweifeln hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Wie geht es nach dem Antrag weiter?

Das Gericht erlässt den Mahnbescheid und stellt ihn zu; der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung zahlen oder widersprechen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Ohne Widerspruch beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid, spätestens binnen sechs Monaten seit Zustellung des Mahnbescheids (§§ 699, 701 ZPO). Die Verjährung ist durch die Zustellung des Mahnbescheids gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB); erfolgt die Zustellung demnächst, tritt die Hemmung schon mit dem Eingang des Antrags ein (§ 167 ZPO). Der gesamte Ablauf: Mahnverfahren; die Fristen: Verjährung von Forderungen.

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  • Ausfüllhilfe für den Online-Mahnantrag: Die Software hilft beim Ausfüllen; den Antrag übertragen Sie selbst. Es gibt keinen elektronischen Datenaustausch mit dem Mahngericht.
  • Pflicht-Abfragen zu Ausschlussfällen: Vor dem Anlegen beantworten Sie drei Abfragen zu den Ausschlüssen des § 688 Abs. 2 ZPO einzeln mit Ja oder Nein, ohne Voreinstellung; bei „Ja“ hält die Software an. Die Software beurteilt den Fall nicht.
  • Schritte und Wiedervorlagen: Antrag, Erlass, Zustellung, Widerspruch und Vollstreckungsbescheid erfassen Sie mit Datum laut Gerichtspost; Wiedervorlagen erinnern an das Ende der Widerspruchsfrist und einen Monat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist. Mit dem Vollstreckungsbescheid legt die Software den Titel an.

Häufige Fragen zum Mahnantrag

Wo stelle ich den Mahnantrag?

Beim zuständigen Mahngericht; zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder ein zentrales Mahngericht (§ 689 Abs. 2, 3 ZPO).

Was muss im Antrag stehen?

Parteien, Gericht, Anspruch mit Haupt- und Nebenforderungen einzeln, die Erklärung zur Gegenleistung und das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht (§ 690 Abs. 1 ZPO).

Wie lange hat der Schuldner Zeit?

Zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheids (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Brauche ich dafür einen Anwalt?

Als Gläubiger mit eigener Forderung können Sie Aufträge und Anträge selbst stellen. Für Sonderfälle wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt; eine Vermittlung bieten wir nicht an.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 22.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen

  • Redaktion: einfach vollstrecken

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einfach vollstrecken ist eine Software für Gläubiger und berät nicht zu einzelnen Fällen. Bei Fragen wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).

Quellen und Änderungen

Änderungsprotokoll dieses Ratgebers

Änderungsprotokoll des Ratgebers, neueste Einträge zuerst
DatumÄnderung
22.10.2026Redaktionelle und fachliche Überarbeitung (Lektorat): Form des Mahnantrags (§ 702 Abs. 2 ZPO) und Rückwirkung der Hemmung (§ 167 ZPO) ergänzt.
19.10.2026Erstfassung.

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