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Kindergeld und Sozialleistungen: Was bei einer Pfändung geschützt ist

Nicht jede Zahlung auf dem Konto ist pfändbar. Hier lesen Sie in allgemeiner Form, wie das Gesetz Kindergeld, Wohngeld, Elterngeld und andere Sozialleistungen bei einer Pfändung behandelt und wie Sie Beträge nachweisen. Das ist keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

  • Rechtsstand: 14.10.2026
  • Lesezeit ca. 6 Min.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kindergeld: Es ist nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines bei der Festsetzung berücksichtigten Kindes pfändbar (§ 76 EStG; für andere Geldleistungen für Kinder § 54 Abs. 5 SGB I).
  • Unpfändbar: Dienst- und Sachleistungen (§ 54 Abs. 1 SGB I), Elterngeld bis zu den anrechnungsfreien Beträgen und Wohngeld (§ 54 Abs. 3 SGB I) sowie Geldleistungen für körper- oder gesundheitsbedingte Mehraufwendungen.
  • Laufende Geldleistungen: Im Übrigen sind laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 54 Abs. 4 SGB I), soweit keine Sondervorschrift gilt; Leistungen nach dem SGB II und SGB XII sind davon ausgenommen.
  • Pfändungsschutzkonto: Zusätzlich geschützt sind unter anderem Kindergeld (außer bei Pfändung wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes) und bestimmte Sozialleistungen (§ 902 ZPO); die Bank beachtet eine Bescheinigung (§ 903 ZPO).

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Wann ist Kindergeld pfändbar?

Der Anspruch auf Kindergeld ist nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes pfändbar, für das Kindergeld festgesetzt und dem Berechtigten ausgezahlt wird (§ 76 EStG; für andere Geldleistungen für Kinder § 54 Abs. 5 SGB I). Als Grundsatz entspricht der pfändbare Betrag dem Anteil, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf alle Kinder des Berechtigten auf das unterhaltsberechtigte Kind entfällt; für Erhöhungsbeträge gelten Besonderheiten (§ 54 Abs. 5 Satz 2 SGB I). Für andere Gläubiger ist es nicht pfändbar.

Welche Sozialleistungen sind geschützt?

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen sind nicht pfändbar (§ 54 Abs. 1 SGB I). Unpfändbar sind außerdem Elterngeld bis zu den anrechnungsfreien Beträgen nach § 10 BEEG, Wohngeld (mit Ausnahmen) und Geldleistungen, die körper- oder gesundheitsbedingte Mehraufwendungen ausgleichen sollen (§ 54 Abs. 3 SGB I). Einmalige Geldleistungen sind nur pfändbar, soweit das nach den Umständen der Billigkeit entspricht (§ 54 Abs. 2 SGB I). Im Übrigen sind laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 54 Abs. 4 SGB I), soweit keine Sondervorschrift gilt. Für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und Sozialhilfe nach dem SGB XII gelten eigene Vorschriften: Der Anspruch selbst kann nicht gepfändet werden (§ 42 Abs. 4 SGB II; § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Wenn die Leistung auf dem Konto liegt, greift der Schutz des Pfändungsschutzkontos (§§ 899, 902 ZPO).

Wie wirkt der Schutz auf dem Konto?

Auf dem Pfändungsschutzkonto bleiben zusätzlich zum Grundbetrag unter anderem geschützt: Beträge bei gesetzlicher Unterhaltspflicht, Kindergeld (außer bei Pfändung wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes, für das es gezahlt wird), bestimmte Sozialleistungen und eigene Leistungen nach SGB II/XII oder AsylbLG, soweit sie den Grundbetrag übersteigen (§ 902 ZPO). Das Kreditinstitut kann Guthaben, das als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung an den Gläubiger auszahlen, bis der Schuldner durch eine Bescheinigung nachweist, dass es nach § 902 ZPO nicht pfändbar ist (§ 903 Abs. 1 ZPO). Die Bescheinigung stellen unter anderem Familienkasse und Sozialleistungsträger auf Antrag des Schuldners aus; unbefristete Bescheinigungen beachtet die Bank zwei Jahre (§ 903 Abs. 2, 3 ZPO). Mehr dazu: Konto gepfändet: Was tun?

Wie weisen Sie Beträge nach?

Fordern Sie die Bescheinigung bei der zuständigen Stelle an; sie enthält die Leistungshöhe, die Zuordnung zu den Leistungsarten nach § 902 ZPO und den Zeitraum (§ 903 Abs. 3 ZPO). Die Angaben gelten für die Bank ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage (§ 903 Abs. 4 ZPO). Bei Fragen hilft Ihnen eine Schuldnerberatungsstelle.

Hilfe finden

Wo Sie Hilfe finden

einfach vollstrecken ist eine Software für Gläubiger und berät zu einzelnen Fällen nicht. Diese Stellen helfen Betroffenen weiter:

  • Schuldnerberatungsstellen: Unabhängige, meist kostenlose Beratung bieten Schuldnerberatungsstellen, zum Beispiel bei Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbänden oder Ihrer Kommune. Eine bundesweite Suche bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V.: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).
  • Rechtsantragstelle des Amtsgerichts: Anträge und Erklärungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden dürfen, können bei jedem Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden (§ 129a ZPO), ohne eine Anwältin oder einen Anwalt zu beauftragen.
  • Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt: Für Fragen zu Ihrem Einzelfall ist anwaltliche Beratung der richtige Weg. Eine Vermittlung bieten wir nicht an.

Häufige Fragen zu Kindergeld und Sozialleistungen

Kann Kindergeld gepfändet werden?

Nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines bei der Festsetzung berücksichtigten Kindes, und nur in Höhe des auf dieses Kind entfallenden Anteils (§ 76 EStG; für andere Geldleistungen für Kinder § 54 Abs. 5 SGB I).

Ist Wohngeld pfändbar?

Es ist grundsätzlich unpfändbar, mit Ausnahmen für Ansprüche nach §§ 9 und 10 WoGG (§ 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I).

Wie weise ich Kindergeld auf dem Pfändungsschutzkonto nach?

Mit einer Bescheinigung der Familienkasse oder einer anderen Stelle (§ 903 Abs. 1 ZPO).

Wer berät mich kostenlos?

Schuldnerberatungsstellen, etwa bei Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbänden oder der Kommune.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 14.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen

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Quellen und Änderungen

Änderungsprotokoll dieses Ratgebers

Änderungsprotokoll des Ratgebers, neueste Einträge zuerst
DatumÄnderung
22.10.2026Redaktionelle und fachliche Überarbeitung (Lektorat): Bescheinigung „auf Antrag“ ergänzt (§ 903 Abs. 3 ZPO).
19.10.2026Erstfassung.

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