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Ratgeber · Pfändungsschutz

Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026: Grundfreibetrag, Unterhalt und Berechnung

Arbeitseinkommen ist nur zum Teil pfändbar. Wie viel pfändbar ist, regelt § 850c ZPO; die Beträge werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Hier finden Sie die Werte ab 01.07.2026 in einer Übersicht, die Rechenregel und Hinweise für Gläubiger und Betroffene.

  • Rechtsstand: 14.10.2026
  • Lesezeit ca. 6 Min.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundfreibetrag: Seit dem 01.07.2026 sind 1.587,40 € monatlich unpfändbar (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80).
  • Unterhalt: Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Betrag um 597,42 €, für die zweite bis fünfte Person um je 332,83 € monatlich.
  • Höchstbetrag: Einkommen oberhalb von 4.866,30 € monatlich bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt, ist also voll pfändbar.
  • Wer rechnet: Bei Lohnpfändung berechnet der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag; im Beschluss genügt der Verweis auf die Tabelle der Bekanntmachung (§ 850c Abs. 5 ZPO).

Zum Mitnehmen

Merkblatt: Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026

Ein A4-Merkblatt zum Aufbewahren: Freibeträge für 0 bis 5 unterhaltsberechtigte Personen, Rechenregel und Fristen. Mit Platz für Notizen.

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Welche Beträge gelten ab 01.07.2026?

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 01.07.2026 (monatlich)
Unterhaltsberechtigte PersonenUnpfändbarer Grundbetrag
keine1.587,40 €
eine2.184,82 €
zwei2.517,65 €
drei2.850,48 €
vier3.183,31 €
fünf oder mehr3.516,14 €

Die Zeilen ergeben sich aus dem Grundfreibetrag 1.587,40 €, dem Zuschlag von 597,42 € für die erste und je 332,83 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person (§ 850c Abs. 2 ZPO; BGBl. 2026 I Nr. 80). Bis 30.06.2026 betrug der Grundfreibetrag 1.555,00 €. Der Gesetzestext selbst nennt noch die Ausgangsbeträge von 2019 (zum Beispiel 1.178,59 €); maßgeblich sind die jeweils bekanntgemachten Beträge. Änderungen tragen wir im Formularmonitor ein.

Unter den Voraussetzungen des § 850c Abs. 2 ZPO erhöht sich der Betrag, wenn der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten.

Wie wird der pfändbare Betrag berechnet?

Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen; bestimmte Bezüge und Abzüge nach § 850a und § 850e Nr. 1 ZPO bleiben außer Betracht. Übersteigt das Einkommen den Grundbetrag, ist der überschießende Teil zu Teilen unpfändbar: Der Schuldner behält drei Zehntel davon, wenn der Schuldner nach § 850c Abs. 2 ZPO Unterhalt gewährt, für die erste Person zwei weitere Zehntel und für die zweite bis fünfte Person je ein weiteres Zehntel (§ 850c Abs. 3 ZPO). Einkommen oberhalb von 4.866,30 € monatlich wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Für die Berechnung wird das Nettoeinkommen bei Auszahlung für Monate auf den nächsten durch 10 teilbaren Betrag abgerundet; den pfändbaren Betrag entnehmen Sie der Tabelle der Bekanntmachung (§ 850c Abs. 5 ZPO). Die Zehntel werden nur auf den Teil des Einkommens berechnet, der den Grundbetrag übersteigt; das Einkommen bis zum Grundbetrag ist ohnehin unpfändbar. Maßgeblich ist immer die Tabelle der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung; eigene Rechnungen sind nur eine Orientierung.

Rechenbeispiel zur Veranschaulichung der Regel, keine Berechnung für einen Einzelfall: Bei einem Nettoeinkommen von 2.000,00 € monatlich und ohne Unterhaltsleistungen übersteigt das Einkommen den Grundbetrag von 1.587,40 € um 412,60 €. Davon sind drei Zehntel unpfändbar, sieben Zehntel pfändbar: 412,60 € × 0,7 = 288,82 €.

Was gilt bei mehreren Einkommen?

Hat der Schuldner mehrere Arbeitseinkommen, sind sie auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen; der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Einkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung bildet (§ 850e Nr. 2 ZPO). Hat eine unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass sie bei der Berechnung ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (§ 850c Abs. 6 ZPO).

Wann ändern sich die Beträge?

Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli angepasst; maßgeblich ist die Entwicklung des Grundfreibetrags nach dem Einkommensteuergesetz (§ 850c Abs. 4 ZPO). Die nächste Anpassung steht zum 01.07.2027 an. Auf einem Pfändungsschutzkonto bleibt seit dem 01.07.2026 ein monatlicher Betrag von 1.590,00 € verfügbar: der Freibetrag von 1.587,40 €, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag (§ 899 Abs. 1 ZPO), zuzüglich Erhöhungsbeträgen nach § 902 ZPO. Die Werte der Tabelle auf dieser Seite gelten für Arbeitseinkommen; sie lassen sich nicht auf das Konto übertragen. Mehr dazu im Ratgeber Konto gepfändet: Was tun?

Hinweis

Für Gläubiger und Betroffene

Die Pfändungsfreigrenzen betreffen beide Seiten der Vollstreckung:

  • Gläubiger: Bei Lohnpfändung berechnet der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag. Den Antrag können Sie mit dem Ratgeber Lohnpfändung beantragen vorbereiten; die Software erstellt den PfÜB-Antrag als PDF-Entwurf, die Pfändungsgrenzen wendet der Arbeitgeber an, die Software berechnet den pfändbaren Betrag nicht.
  • Betroffene: Beratung im Einzelfall bieten Schuldnerberatungsstellen: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).

Häufige Fragen zu den Pfändungsfreigrenzen

Wie hoch ist der Grundfreibetrag?

Seit dem 01.07.2026 1.587,40 € monatlich (BGBl. 2026 I Nr. 80). Bis 30.06.2026 waren es 1.555,00 €.

Wie ändern Unterhaltspflichten den Betrag?

Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Betrag um 597,42 €, für die zweite bis fünfte Person um je 332,83 € monatlich (§ 850c Abs. 2 ZPO).

Wer berechnet den pfändbaren Betrag?

Bei Lohnpfändung der Arbeitgeber als Drittschuldner anhand der Tabelle der Bekanntmachung (§ 850c Abs. 5 ZPO).

Wann ändern sich die Beträge wieder?

Zum 01.07.2027 steht die nächste jährliche Anpassung an (§ 850c Abs. 4 ZPO).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 14.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen

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Es geht um Ihr eigenes Einkommen?

Diese Seite gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bitte wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).

Quellen und Änderungen

Änderungsprotokoll dieses Ratgebers

Änderungsprotokoll des Ratgebers, neueste Einträge zuerst
DatumÄnderung
22.10.2026Redaktionelle und fachliche Überarbeitung (Lektorat): Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto mit Abgrenzung zur Lohntabelle, Unterhalt „gewährt“, Rechenbeispiel und Klarstellung zur Berechnung.
19.10.2026Erstfassung.

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Nächster Schritt

Das Merkblatt fasst Beträge und Rechenregel auf einer Seite zusammen. Die Beträge ändern sich zum 01.07.2027; wir tragen sie dann im Formularmonitor nach.

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