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Ratgeber · Gerichtsvollzieher

Schuldner-Anschrift ermitteln: Was der Gerichtsvollzieher nach § 755 ZPO erfragen darf

Ohne aktuelle Anschrift läuft jeder Vollstreckungsauftrag ins Leere. Hier lesen Sie, wann der Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort ermitteln darf, welche Register er abfragt und was Sie dafür im Auftrag angeben.

  • Rechtsstand: 22.10.2026
  • Lesezeit ca. 5 Min.

Das Wichtigste in Kürze

  • Melderegister: Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher bei der Meldebehörde die aktuellen Anschriften erheben (§ 755 Abs. 1 ZPO).
  • Unternehmen: Bei Unternehmen kann er zusätzlich beauftragt werden, Anschrift, Hauptniederlassung oder Sitz durch Einsicht in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder durch Auskunft der Gewerbebehörden zu ermitteln (§ 755 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
  • Weitere Quellen: Bleibt der Aufenthaltsort unbekannt, kommen Ausländerzentralregister und Ausländerbehörde, Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen und das Kraftfahrt-Bundesamt in Betracht (§ 755 Abs. 2 ZPO).
  • Im Auftrag bezeichnen: Welche Maßnahmen der Gerichtsvollzieher ausführen soll, bezeichnen Sie im Vollstreckungsauftrag (§ 802a Abs. 2 ZPO).

Wann darf der Gerichtsvollzieher ermitteln?

Beim Melderegister müssen drei Voraussetzungen vorliegen: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Schuldners ist nicht bekannt, der Gerichtsvollzieher ist mit der Vollstreckung gegen ihn beauftragt, und ihm liegt die vollstreckbare Ausfertigung vor, in Papierform oder elektronisch nach § 754a ZPO (§ 755 Abs. 1 ZPO). Titel, Klausel und Zustellung beschreibt der Leitfaden Vollstreckung nach dem Titel.

Welche Quellen fragt er ab?

Bei Unternehmen kann der Gerichtsvollzieher zusätzlich beauftragt werden, Anschrift, Hauptniederlassung oder Sitz durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder durch Auskunft der zuständigen Gewerbebehörden zu ermitteln (§ 755 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bleibt der Aufenthaltsort unbekannt, darf er weitere Stellen abfragen: das Ausländerzentralregister und anschließend die dort genannte Ausländerbehörde, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie das Kraftfahrt-Bundesamt (Halterdaten) (§ 755 Abs. 2 ZPO). Bei Unionsbürgern gilt eine Einschränkung: Die Abfrage beim Ausländerzentralregister ist nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verlust oder das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts möglich. Die Abfrage bei einem Versorgungswerk setzt voraus, dass Sie das Werk benennen und Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft nennen.

Darf er die Daten weiterverwenden?

Daten, die in den letzten drei Monaten beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf er auch in einem Verfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen dort ebenfalls vorliegen (§ 755 Abs. 3 ZPO). Die Auskünfte enthalten personenbezogene Daten. Verarbeiten Sie sie nur zur Durchsetzung Ihrer Forderung und löschen Sie sie, wenn Sie sie nicht mehr brauchen (Datenschutzrecht).

Was können Sie selbst vorbereiten?

Halten Sie fest, woher Ihre letzte Anschrift stammt und wann sie bestätigt wurde. Notieren Sie Rückläufer und Zustellversuche mit Datum. Bezeichnen Sie im Auftrag die gewünschten Maßnahmen und legen Sie die Reihenfolge fest (§ 802a Abs. 2 ZPO). Den Ablauf des Auftrags zeigt der Ratgeber Gerichtsvollzieher beauftragen.

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einfach vollstrecken ist eine Software für Ihre eigene titulierte Forderung – für Unternehmen und für Privatpersonen. Die Software bereitet vor, Sie entscheiden.

  • Fallakte: Anschriften erfassen Sie in der Fallakte; Rückläufer und Zustellnachweise legen Sie dort als Eingang ab; Wiedervorlagen erinnern nach Ihren erfassten Daten und ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.
  • Vollstreckungsauftrag: Die Software bereitet in den derzeit unterstützten Fällen den Vollstreckungsauftrag als PDF-Entwurf vor; welche Maßnahmen Sie bezeichnen, entscheiden Sie.
  • Datenschutz: Erhaltene Auskünfte enthalten personenbezogene Daten; legen Sie fest, wer im Team Zugriff hat und wann gelöscht wird.

Häufige Fragen zur Anschriftenermittlung

Wann darf der Gerichtsvollzieher das Melderegister abfragen?

Wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt ist, er mit der Vollstreckung beauftragt ist und ihm die vollstreckbare Ausfertigung vorliegt (§ 755 Abs. 1 ZPO).

Wie ermittelt er die Anschrift eines Unternehmens?

Der Gerichtsvollzieher kann zusätzlich beauftragt werden, sie durch Einsicht in Handels- und ähnliche Register oder durch Auskunft der Gewerbebehörden zu ermitteln (§ 755 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Wie lange darf er erhobene Daten weiterverwenden?

Daten, die in den letzten drei Monaten beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf er auch in einem Verfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen dort ebenfalls vorliegen (§ 755 Abs. 3 ZPO).

Brauche ich dafür einen Anwalt?

Nein. Als Gläubiger mit eigener Forderung können Sie Aufträge und Anträge selbst stellen. Für Sonderfälle wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt; eine Vermittlung bieten wir nicht an.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 22.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen

  • Redaktion: einfach vollstrecken

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einfach vollstrecken ist eine Software für Gläubiger und berät nicht zu einzelnen Fällen. Bei Fragen wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).

Quellen und Änderungen

Änderungsprotokoll dieses Ratgebers

Änderungsprotokoll des Ratgebers, neueste Einträge zuerst
DatumÄnderung
22.10.2026Redaktionelle und fachliche Überarbeitung (Lektorat): Voraussetzung des § 755 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Wortlaut, Software-Angaben angepasst.
22.10.2026Redaktionelle und fachliche Überarbeitung (Lektorat).
19.10.2026Erstfassung.

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