Das Wichtigste in Kürze
- Eintragung auf Antrag: Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers ins Grundbuch eingetragen; die Eintragung wird auf dem vollstreckbaren Titel vermerkt. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek (§ 867 Abs. 1 ZPO).
- Mindestbetrag: Sie darf nur für einen Betrag von mehr als 750 € eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind (§ 866 Abs. 3 ZPO).
- Weitere Wege: Neben der Sicherungshypothek kann der Gläubiger Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung verlangen, allein oder zusammen (§ 866 Abs. 1, 2 ZPO). Die Hypothek allein führt nicht zur Zahlung.
- Nicht Gegenstand der Software: Zwangshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung bereitet einfach vollstrecken nicht vor; dafür wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Welche Voraussetzungen gelten für die Zwangshypothek?
Wie jede Zwangsvollstreckung setzt sie einen Vollstreckungstitel mit Klausel voraus, der dem Schuldner zugestellt ist (§§ 724, 750 ZPO). Dazu kommt, dass dem Schuldner ein Grundstück gehört, das im Grundbuch auf seinen Namen eingetragen ist. Das Grundbuch darf einsehen, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 GBO).
Die Forderung muss mehr als 750 € betragen, Zinsen als Nebenforderung nicht mitgerechnet (§ 866 Abs. 3 ZPO). Hat ein Gläubiger mehrere Titel gegen denselben Schuldner, kann für sie eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden. Den Gesamtablauf bis dahin beschreibt der Leitfaden Vollstreckung nach dem Titel.
Wie beantragen Sie die Eintragung?
Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken (§ 867 Abs. 1 ZPO). Dem Antrag legen Sie den Titel mit Klausel und den Zustellnachweis bei. Das Grundstück haftet auch für die Kosten der Eintragung, soweit sie dem Schuldner auferlegt sind. Sollen mehrere Grundstücke belastet werden, ist der Forderungsbetrag auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen (§ 867 Abs. 2 ZPO).
Ob und wann Sie den Antrag stellen, entscheiden Sie. Das Grundbuchverfahren ist formstreng; rechtliche Unterstützung ist hier üblich. Für die Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel mit dem Eintragungsvermerk (§ 867 Abs. 3 ZPO).
Was bringt die Zwangshypothek, und was folgt danach?
Die Sicherungshypothek belastet das Grundstück für Ihre Forderung; sie bringt aber noch keine Zahlung. Um aus dem Grundstück befriedigt zu werden, kommen Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in Betracht (§ 866 Abs. 1 ZPO; Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz, ZVG). Diese Verfahren sind nicht Gegenstand der Software und ein Fall für anwaltliche Beratung.
Als Alternativen oder Ergänzungen nennen die Ratgeber die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Lohnpfändung und die Kontopfändung. Welchen Weg Sie wählen, entscheiden Sie.
Wer trägt die Kosten?
Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last und werden mit der Forderung beigetrieben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Das Grundstück haftet auch für die Kosten der Eintragung, soweit sie dem Schuldner auferlegt sind (§ 867 Abs. 1 ZPO). Die Gebühren des Grundbuchamts und gegebenenfalls einer Anwältin oder eines Anwalts zahlen Sie zunächst selbst. Belege halten Sie im Forderungskonto fest.
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So unterstützt einfach vollstrecken
einfach vollstrecken ist eine Software für Ihre eigene titulierte Forderung – für Unternehmen und für Privatpersonen. Die Software bereitet vor, Sie entscheiden.
- Vorbereitung im Vorfeld: Titel, Klausel, Zustellung und Parteien erfassen Sie in der Fallakte; das Forderungskonto weist Hauptforderung, Zinsen, Kosten und Zahlungen mit Belegen aus. So haben Sie die Angaben für Ihren Antrag und für die anwaltliche Beratung geordnet zur Hand.
- Grenze: Den Antrag auf Zwangshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung erstellt die Software nicht.
- Alternativen in der Software: Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher und PfÜB-Antrag bereitet die Software als PDF-Entwurf vor; Sie entscheiden und geben frei.
Häufige Fragen zur Zwangshypothek
Ab welchem Betrag ist eine Zwangshypothek möglich?
Nur für einen Betrag von mehr als 750 €; Zinsen bleiben unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind (§ 866 Abs. 3 ZPO).
Kann ich mit der Zwangshypothek das Grundstück verwerten?
Die Sicherungshypothek allein bringt keine Zahlung. Zur Befriedigung aus dem Grundstück dienen Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§ 866 ZPO). Diese Verfahren bereitet die Software nicht vor.
Bei welcher Stelle stelle ich den Antrag?
Der Gläubiger beantragt die Eintragung im Grundbuch (§ 867 Abs. 1 ZPO). Grundbuchämter sind Abteilungen der Amtsgerichte; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei der Antragstellung hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Brauche ich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt?
Für die Eintragung und für die Verwertung des Grundstücks ist anwaltliche Beratung üblich. Eine Vermittlung bieten wir nicht an.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 14.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen
Sie sind Grundstückseigentümer und haben Post vom Gläubiger erhalten?
einfach vollstrecken ist eine Software, mit der Unternehmen und Privatpersonen ihre eigenen Forderungen bearbeiten. Wir sind nicht Ihr Gläubiger, vollstrecken nicht selbst und beraten nicht zu einzelnen Fällen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Gläubiger oder an eine Schuldnerberatungsstelle: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).
Quellen und Änderungen
Änderungsprotokoll dieses Ratgebers
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 19.10.2026 | Erstfassung. |
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