Das Wichtigste in Kürze
- Zuerst Zahlungsaufforderung: Die Vermögensauskunft darf nur abgenommen werden, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seitdem mindestens zwei Wochen vergangen sind (§ 802f Abs. 1 ZPO).
- Termin und Ort: Der Gerichtsvollzieher lädt Sie zum Termin; er kann in seinen Geschäftsräumen, in Ihrer Wohnung, an einem anderen geeigneten Ort oder per Bild- und Tonübertragung stattfinden. Gegen einen Ort außerhalb der Geschäftsräume können Sie innerhalb einer Woche widersprechen (§ 802f Abs. 2, 4 ZPO).
- Wohnung: Ohne Ihre Einwilligung darf die Wohnung grundsätzlich nur aufgrund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden; Ausnahmen gibt es bei Gefährdung des Erfolgs, bei Räumungstiteln und bei einem Haftbefehl nach § 802g ZPO (§ 758a Abs. 1, 2 ZPO).
- Folgen bei Nichterscheinen: Der Gläubiger kann einen Haftbefehl beantragen, wenn Sie unentschuldigt fernbleiben oder die Auskunft ohne Grund verweigern (§ 802g Abs. 1 ZPO).
Zum Mitnehmen
Checkliste: Termin beim Gerichtsvollzieher
Eine Seite zum Abhaken: Ladung prüfen, Fristen notieren, Unterlagen vorbereiten, Rechte kennen, Hilfe suchen. Mit Feldern für Termin, Ort und Aktenzeichen.
Wie läuft es ab, bevor der Termin stattfindet?
Der Gerichtsvollzieher fordert den Schuldner zunächst zur Zahlung auf. Erst wenn seitdem mindestens zwei Wochen vergangen sind und die Forderung nicht vollständig beglichen ist, darf die Vermögensauskunft abgenommen werden (§ 802f Abs. 1 ZPO). Der Gerichtsvollzieher bestimmt den Termin und lädt Sie; die Ladung darf frühestens zusammen mit der Zahlungsaufforderung erfolgen. Der Termin findet alsbald nach Ablauf der zwei Wochen statt (§ 802f Abs. 2 ZPO). Die Ladung enthält Belehrungen, unter anderem über die Angaben, die Sie machen müssen, über Ihr Widerspruchsrecht, über die Pflicht, Unterlagen mitzubringen, und über die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe (§ 802f Abs. 5 ZPO). Sie wird Ihnen selbst zugestellt, auch wenn Sie anwaltlich vertreten sind (§ 802f Abs. 6 ZPO).
Was ist bei der Vermögensauskunft zu beachten?
In der Vermögensauskunft legen Sie Ihr Vermögen offen und versichern die Angaben an Eides statt (§ 802c ZPO). Sie müssen die erforderlichen Unterlagen zum Termin mitbringen (§ 802f Abs. 4 ZPO). Findet der Termin per Bild- und Tonübertragung statt, wird er nicht aufgezeichnet (§ 802f Abs. 3 ZPO). Die Nichtabgabe der Vermögensauskunft ist nur dann nicht pflichtwidrig, wenn der Schuldner fehlendes Verschulden nachweist, rechtzeitig widersprochen hat oder bei einem Videotermin technische Probleme darlegt (§ 802f Abs. 4 ZPO). Was Sie im Einzelnen angeben müssen, erläutert die Ladung; bei Fragen helfen Schuldnerberatung oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt.
Darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung durchsuchen?
Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur aufgrund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Das gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (§ 758a Abs. 1 ZPO). Es gilt auch nicht bei der Vollstreckung von Titeln auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und bei der Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ZPO (§ 758a Abs. 2 ZPO). Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht; in Wohnungen geschieht das nur aufgrund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr (§ 758a Abs. 4 ZPO).
Was geschieht bei einer Sachpfändung?
Körperliche Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden (Gewahrsam), pfändet der Gerichtsvollzieher, indem er sie selbst in Besitz nimmt. Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten (Wertgegenstände) und Wertpapiere sind beim Schuldner zu belassen, solange dadurch die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird; die Pfändung ist dann nur wirksam, wenn sie erkennbar gemacht wird, etwa durch Siegel (§ 808 ZPO). Unpfändbar sind unter anderem Sachen, die der Schuldner oder Personen im gemeinsamen Haushalt für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung, für die Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen benötigen (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Pfändung unterbleibt, wenn sich von der Verwertung kein Überschuss über die Kosten erwarten lässt (§ 803 Abs. 2 ZPO). Die Gläubigerseite dieses Verfahrens beschreibt der Ratgeber Sachpfändung.
Welche Folgen haben Nichterscheinen oder Verweigerung?
Bleibt der Schuldner dem Termin unentschuldigt fern oder verweigert er die Abgabe ohne Grund, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl, um die Abgabe zu erzwingen (§ 802g Abs. 1 ZPO). Außerdem ordnet der Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist (§ 882c Abs. 1 ZPO). Mehr dazu im Ratgeber Schuldnerverzeichnis.
Hilfe finden
Wo Sie Hilfe finden
einfach vollstrecken ist eine Software für Gläubiger und berät zu einzelnen Fällen nicht. Diese Stellen helfen Betroffenen weiter:
- Schuldnerberatungsstellen: Unabhängige, meist kostenlose Beratung bieten Schuldnerberatungsstellen, zum Beispiel bei Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbänden oder Ihrer Kommune. Eine bundesweite Suche bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V.: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).
- Rechtsantragstelle des Amtsgerichts: Anträge und Erklärungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden dürfen, können bei jedem Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden (§ 129a ZPO), ohne eine Anwältin oder einen Anwalt zu beauftragen.
- Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt: Für Fragen zu Ihrem Einzelfall ist anwaltliche Beratung der richtige Weg. Eine Vermittlung bieten wir nicht an.
Häufige Fragen zum Gerichtsvollzieher
Darf der Gerichtsvollzieher meine Wohnung ohne Weiteres durchsuchen?
Ohne Ihre Einwilligung darf die Wohnung grundsätzlich nur aufgrund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden (§ 758a Abs. 1 ZPO). Das gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg gefährden würde, und nicht bei der Vollstreckung von Räumungstiteln oder eines Haftbefehls nach § 802g ZPO (§ 758a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO).
Kann ich den Ort des Termins ändern lassen?
Gegen einen Ort außerhalb der Geschäftsräume des Gerichtsvollziehers können Sie innerhalb einer Woche widersprechen (§ 802f Abs. 4 ZPO).
Was muss ich zum Termin mitbringen?
Die erforderlichen Unterlagen; die Ladung nennt sie (§ 802f Abs. 4, 5 ZPO).
Wo bekomme ich Hilfe?
Bei Schuldnerberatungsstellen, der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts oder einer Rechtsanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 14.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen
Sie sind Gläubiger?
Wenn Sie selbst eine titulierte Forderung haben, lesen Sie den Leitfaden Vollstreckung nach dem Titel. einfach vollstrecken unterstützt Gläubiger bei Titelverwaltung, Gerichtsvollzieher-Auftrag und PfÜB-Antrag.
Quellen und Änderungen
Änderungsprotokoll dieses Ratgebers
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 22.10.2026 | Redaktionelle und fachliche Überarbeitung (Lektorat): Überschrift auf Durchsuchung angepasst, Nachtzeit und Sonn- und Feiertage (§ 758a Abs. 4 ZPO) ergänzt. |
| 19.10.2026 | Erstfassung. |
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