Das Wichtigste in Kürze
- Vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheit: Urteile, die nicht ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar sind (§ 708 ZPO), werden gegen eine der Höhe nach bestimmte Sicherheit für vorläufig vollstreckbar erklärt; bei Geldforderungen genügt ein bestimmter Anteil des zu vollstreckenden Betrags (§ 709 ZPO).
- Nachweis: Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn die Sicherheit durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dem Schuldner zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 751 Abs. 2 ZPO).
- Sicherungsvollstreckung: Bei Geldforderungen kann der Gläubiger auch ohne Sicherheit bewegliches Vermögen pfänden oder eine Sicherungshypothek eintragen lassen; befriedigen darf er sich erst nach Leistung der Sicherheit (§ 720a Abs. 1 ZPO).
- Abwendung: Der Schuldner kann die Sicherungsvollstreckung durch eine Sicherheit in Höhe der Hauptforderung abwenden (§ 720a Abs. 3 ZPO).
Was heißt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheit?
Die Zwangsvollstreckung findet aus Endurteilen statt, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind (§ 704 ZPO). Ist ein Urteil nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar, steht im Urteil die Höhe der Sicherheit; bei Geldforderungen kann sie als bestimmter Anteil des jeweils zu vollstreckenden Betrags angegeben sein (§ 709 ZPO). Welche Art der Sicherheit in Betracht kommt, regeln weitere Vorschriften; hier hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Wie weisen Sie die Sicherheit nach?
Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen oder fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde dem Schuldner zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 751 Abs. 2 ZPO). Den Nachweis legen Sie dem Vollstreckungsauftrag bei.
Was erlaubt die Sicherungsvollstreckung?
Ein Urteil, das nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar ist und zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet, erlaubt es dem Gläubiger auch ohne Sicherheit, bewegliches Vermögen zu pfänden oder eine Sicherungshypothek eintragen zu lassen. Diese Maßnahmen dienen nur der Sicherung; aus dem belasteten Gegenstand darf sich der Gläubiger erst nach Leistung der im Urteil bestimmten Sicherheit befriedigen (§ 720a Abs. 1 ZPO). Die Sicherungsvollstreckung darf erst beginnen, wenn das Urteil und, soweit erforderlich, die Klausel und die Urkunden, auf denen sie beruht, mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind (§ 750 Abs. 2 ZPO). Der Schuldner kann die Sicherungsvollstreckung durch Sicherheit in Höhe der Hauptforderung abwenden, es sei denn, der Gläubiger hat seine Sicherheit bereits geleistet (§ 720a Abs. 3 ZPO). Mehr zu Pfändungen: Sachpfändung; zur Sicherungshypothek: Zwangshypothek.
Worauf achten Sie in der Praxis?
Prüfen Sie, ob Ihr Titel eine Sicherheitsleistung verlangt, und halten Sie die Höhe, die Art des Nachweises und den Zeitpunkt fest. Nehmen Sie den Nachweis und die Zustellung in Ihre Akte auf. Ob und wann Sie die Sicherheit stellen und vollstrecken, entscheiden Sie; bei Fragen hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
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- Vorab-Abfrage: Vor jedem Entwurf fragt die Software nach Sicherheitsleistung oder Bedingung; bei „Ja“ erstellt sie keinen Entwurf, bei „Unbekannt“ bleibt bis zur Freigabe eine Warnung sichtbar. Ob die Sicherheit geleistet und nachgewiesen ist, bewertet die Software nicht.
- Fallakte und Wiedervorlagen: Titel, Nachweise und Zustellungen halten Sie in der Fallakte fest; Wiedervorlagen ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.
- Grenzen: Anträge im Zusammenhang mit der Sicherungsvollstreckung bereitet die Software nicht vor.
Häufige Fragen zur Sicherheitsleistung
Wann darf ich bei einem Urteil gegen Sicherheit vollstrecken?
Wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dem Schuldner zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 751 Abs. 2 ZPO).
Kann ich vorher schon pfänden?
Bei Geldforderungen erlaubt die Sicherungsvollstreckung, bewegliches Vermögen zu pfänden oder eine Sicherungshypothek eintragen zu lassen; befriedigen dürfen Sie sich erst nach Leistung der Sicherheit (§ 720a Abs. 1 ZPO).
Wie kann der Schuldner abwenden?
Durch Sicherheit in Höhe der Hauptforderung, es sei denn, der Gläubiger hat seine Sicherheit schon geleistet (§ 720a Abs. 3 ZPO).
Brauche ich dafür einen Anwalt?
Als Gläubiger mit eigener Forderung können Sie Aufträge und Anträge selbst stellen. Für Sonderfälle wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt; eine Vermittlung bieten wir nicht an.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 22.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen
Gegen Sie wird aus einem Urteil gegen Sicherheit vollstreckt?
einfach vollstrecken ist eine Software für Gläubiger und berät nicht zu einzelnen Fällen. Bei Fragen wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).
Quellen und Änderungen
Änderungsprotokoll dieses Ratgebers
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 22.10.2026 | Redaktionelle und fachliche Überarbeitung (Lektorat) |
| 19.10.2026 | Erstfassung. |
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Der Gesamtablauf vom Titel bis zur Pfändung.
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