Das Wichtigste in Kürze
- Zahlungsverbot: Das Gericht verbietet dem Drittschuldner, an den Schuldner zu leisten (§ 829 Abs. 1 ZPO). Die Pfändung gilt mit Zustellung an den Drittschuldner als bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO).
- Erklärung: Auf Verlangen des Gläubigers muss der Drittschuldner binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Erklärungen abgeben (§ 840 Abs. 1 ZPO).
- Haftung: Bei Nichterfüllung haftet der Drittschuldner dem Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden (§ 840 Abs. 2 ZPO).
- Banken: Bei dem Guthaben einer natürlichen Person darf die Bank erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an sie an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Zum Mitnehmen
Checkliste: Pfändung als Drittschuldner
Eine Seite zum Abhaken für Arbeitgeber und Banken: Beschluss sichten, Fristen notieren, Erklärung abgeben, Zahlungen sperren. Mit Feldern für Zustell- und Fristdaten.
Wer ist Drittschuldner?
Drittschuldner ist, wer dem Schuldner etwas schuldet, zum Beispiel der Arbeitgeber den Lohn oder die Bank das Kontoguthaben. Wird die Forderung des Schuldners gegen ihn gepfändet, verbietet das Gericht ihm, an den Schuldner zu leisten (§ 829 Abs. 1 ZPO). Die Pfändung gilt mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner als bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO).
Welche Erklärung muss der Drittschuldner abgeben?
Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, zu erklären (§ 840 Abs. 1 ZPO):
- ob und inwieweit er die Forderung anerkennt und zur Zahlung bereit ist,
- ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen,
- ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist,
- ob im letzten Jahr wegen des gepfändeten Kontos die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt wurde,
- ob es sich um ein Pfändungsschutzkonto oder ein Gemeinschaftskonto handelt.
Die Aufforderung wird mit dem Beschluss übermittelt; die Erklärungen können innerhalb der Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden, und bei Zustellung nach § 193 ZPO sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und zu unterschreiben (§ 840 Abs. 2, 3 ZPO).
Was gilt für Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber berechnet den pfändbaren Betrag aus dem Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des Unterhalts, den der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gewährt (§ 850c ZPO) und zahlt den pfändbaren Teil an den Gläubiger; im Beschluss genügt der Verweis auf die Tabelle der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (§ 850c Abs. 5 Satz 3 ZPO). Die Beträge ab 01.07.2026 stehen im Ratgeber Pfändungsfreigrenzen. Endet das Arbeitsverhältnis und wird es mit demselben Arbeitgeber binnen neun Monaten neu begründet, erstreckt sich die Pfändung auf die neue Forderung (§ 833 Abs. 2 ZPO).
Was gilt für Banken?
Bei einem gepfändeten Guthaben einer natürlichen Person darf die Bank erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an sie an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Bei einem Pfändungsschutzkonto gilt für künftiges Guthaben die Sonderregel des § 900 Abs. 1 ZPO: Die Bank darf erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine abweichende Anordnung treffen. Die Bank gibt in der Erklärung an, ob ein Pfändungsschutzkonto vorliegt (§ 840 Abs. 1 ZPO). Das Pfändungsschutzkonto beschreibt der Ratgeber Konto gepfändet: Was tun?; den Ablauf aus Gläubigersicht Kontopfändung beantragen.
Was passiert, wenn der Drittschuldner nicht erklärt?
Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung der Erklärungspflicht entsteht (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Im Einzelfall berät eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Für Gläubiger
Für Gläubiger: Erklärungen auswerten
Wenn Sie selbst pfänden lassen, beachten Sie die Erklärung des Drittschuldners:
- Wiedervorlage und Eingang: Nach Ihren erfassten Zustelldaten legt die Software eine Wiedervorlage zur Zweiwochenfrist nach § 840 ZPO an; die Drittschuldnererklärung laden Sie als Eingang in die Fallakte hoch. Die Wiedervorlage ersetzt nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.
- Übersicht: Die Übersicht „Ihre Forderungen“ zeigt die Zahl der Drittschuldnererklärungen nach Ihren Angaben.
- Hinweis für Drittschuldner: einfach vollstrecken ist eine Software für Gläubiger und berät Drittschuldner nicht im Einzelfall.
Häufige Fragen von Drittschuldnern
Wie lange habe ich Zeit für die Erklärung?
Zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, auf Verlangen des Gläubigers (§ 840 Abs. 1 ZPO).
Darf ich dem Schuldner noch auszahlen?
Nein, soweit die Forderung gepfändet ist (§ 829 Abs. 1 ZPO). Bei Arbeitseinkommen ist ein Teil unpfändbar (§ 850c ZPO).
Wann darf die Bank an den Gläubiger zahlen?
Bei Guthaben einer natürlichen Person frühestens einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Woran erkenne ich ein Pfändungsschutzkonto?
Die Bank gibt in ihrer Erklärung an, ob es sich um ein Pfändungsschutzkonto handelt (§ 840 Abs. 1 ZPO).
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 14.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen
Ihr Arbeitgeber oder Ihre Bank wurde als Drittschuldner genannt?
einfach vollstrecken ist eine Software für Gläubiger und berät nicht zu einzelnen Fällen. Bei Fragen wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).
Quellen und Änderungen
Änderungsprotokoll dieses Ratgebers
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 22.10.2026 | Redaktionelle und fachliche Überarbeitung (Lektorat): Sonderregel des § 900 ZPO für das Pfändungsschutzkonto, Unterhalt „gewährt“ (§ 850c Abs. 2 ZPO). |
| 19.10.2026 | Erstfassung. |
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