Das Wichtigste in Kürze
- Konten und Forderungen: Gepfändet wird, was dem Schuldner gegenüber Dritten zusteht, mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO). Drittschuldner sind zum Beispiel Bank und Auftraggeber.
- Schutzantrag: Bei nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste und bei sonstigen Einkünften, die kein Arbeitseinkommen sind, belässt das Gericht dem Schuldner auf dessen Antrag so viel, wie ihm bei laufendem Arbeitseinkommen verbliebe (§ 850i Abs. 1 ZPO).
- Grenze des Schutzes: Der Antrag ist abzulehnen, soweit überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen (§ 850i Abs. 1 ZPO).
- Pfändungsschutzkonto: Es steht nur natürlichen Personen offen (§ 850k Abs. 1 ZPO); ein Einzelunternehmer kann es verlangen, eine Gesellschaft nicht.
Welche Wege gibt es?
Wer selbständig tätig ist, hat meist Bankkonten und Forderungen gegen Kunden. Beides pfänden Sie mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts (§§ 829, 835 ZPO); die Drittschuldner, also Bank oder Auftraggeber, erfahren Sie aus der Vermögensauskunft. Zum Ablauf: Kontopfändung beantragen. Welche Forderung Sie pfänden lassen, entscheiden Sie.
Was regelt § 850i ZPO?
§ 850i ZPO schützt nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste sowie sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind. Auf Antrag des Schuldners belässt ihm das Gericht für einen angemessenen Zeitraum so viel, wie ihm nach freier Schätzung des Gerichts bei einem Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn verbliebe. Dabei würdigt das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners frei, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten. Der Antrag ist abzulehnen, soweit überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Für Sie als Gläubiger bedeutet das: Das Gericht kann die Pfändung im Einzelfall begrenzen; ob und wie Sie darauf reagieren, entscheiden Sie.
Und das Konto des Selbständigen?
Eine natürliche Person kann jederzeit verlangen, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird (§ 850k Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für Einzelunternehmer. Eine GmbH oder UG kann das nicht. Auf dem Pfändungsschutzkonto bleibt seit dem 01.07.2026 ein monatlicher Betrag von 1.590,00 € verfügbar (aufgerundeter Freibetrag, § 899 Abs. 1 ZPO), zuzüglich Erhöhungsbeträgen nach § 902 ZPO; Näheres steht im Ratgeber Konto gepfändet: Was tun? Die Lohntabelle im Ratgeber Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026 gilt dafür nicht.
Was gilt für laufendes Einkommen?
Arbeitseinkommen ist nach § 850c ZPO nur teilweise pfändbar. Selbständige haben meist keinen Arbeitgeber. Vergütungen, die ihre Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, können aber Arbeitseinkommen sein (§ 850 Abs. 2 ZPO); dann gelten die Grenzen des § 850c ZPO. Andere Einkünfte fallen unter § 850i ZPO. Die Einordnung einer konkreten Forderung nimmt das Gericht vor; hier ist anwaltliche Beratung üblich.
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So unterstützt einfach vollstrecken
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- Drittschuldner erfassen: Bank und Auftraggeber können Sie in der Fallakte erfassen; der PfÜB-Entwurf deckt nur Bank und Arbeitgeber ab. Bei einer Bank übernimmt die Software Name, PLZ und Ort aus der IBAN des Schuldners; die Straße ergänzen Sie.
- PfÜB-Antrag: Die Software erstellt den Antrag für Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen als PDF-Entwurf; was gepfändet werden soll, wählen Sie. Nicht unterstützt sind die Pfändung wegen Unterhalts (§ 850d ZPO) und Anträge nach §§ 850c Abs. 6, 850e und 850f ZPO.
- Freigabe: Im Unternehmen gibt eine zweite Person frei, als Privatperson geben Sie selbst frei. Das PDF reichen Sie selbst ein.
Häufige Fragen zur Pfändung bei Selbständigen
Wie pfände ich bei einem Selbständigen?
Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Drittschuldner wie Bank oder Auftraggeber (§§ 829, 835 ZPO).
Was ist ein Antrag nach § 850i ZPO?
Ein Antrag des Schuldners, ihm bei nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen oder sonstigen Einkünften so viel zu belassen, wie ihm bei laufendem Arbeitseinkommen verbliebe; er ist abzulehnen, soweit überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
Kann ein Einzelunternehmer ein Pfändungsschutzkonto haben?
Ja, als natürliche Person (§ 850k Abs. 1 ZPO). Eine GmbH oder UG nicht.
Brauche ich dafür einen Anwalt?
Als Gläubiger mit eigener Forderung können Sie Aufträge und Anträge selbst stellen. Für Sonderfälle wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt; eine Vermittlung bieten wir nicht an.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 14.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen
Ihr Einkommen oder Konto wurde gepfändet?
einfach vollstrecken ist eine Software für Gläubiger und berät nicht zu einzelnen Fällen. Bei Fragen wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).
Quellen und Änderungen
Änderungsprotokoll dieses Ratgebers
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 22.10.2026 | Redaktionelle und fachliche Überarbeitung (Lektorat): Pfändungsschutzkonto-Betrag konkretisiert, Software-Grenzen angepasst. |
| 19.10.2026 | Erstfassung. |
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