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Ratgeber · Gläubiger

Schuldner zahlt nicht: Die Möglichkeiten von Gläubigern im Überblick

Eine Rechnung bleibt unbezahlt, die Mahnung auch. Was jetzt? Dieser Überblick zeigt den gesetzlichen Weg von der Mahnung über den Titel bis zur Vollstreckung, was Gläubiger tun können, wenn beim Schuldner nichts zu holen ist, und welche Fristen sie im Blick behalten müssen.

  • Rechtsstand: 22.10.2026
  • Lesezeit ca. 7 Min.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erst Verzug und Mahnung: Verzug tritt in der Regel durch Mahnung nach Fälligkeit ein; sie ist entbehrlich, wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist oder in den weiteren Fällen des § 286 Abs. 2 BGB. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung; gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Rechnung darauf besonders hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB).
  • Dann Titel: Ohne Klage führt das gerichtliche Mahnverfahren zum Vollstreckungsbescheid (§§ 688 ff. ZPO); mit dem Titel steht die Zwangsvollstreckung offen (§ 794 ZPO).
  • Wenn nichts zu holen ist: Bei der Pfändung beweglicher Sachen unterbleibt die Pfändung, wenn sich von der Verwertung kein Überschuss über die Kosten erwarten lässt (§ 803 Abs. 2 ZPO); der Schuldner kann ins Schuldnerverzeichnis eingetragen werden (§ 882c ZPO).
  • Verjährung: Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), ebenso Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden (Nr. 4); für künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen gilt die regelmäßige Frist (§ 197 Abs. 2 BGB). Eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung, die vorgenommen oder beantragt wird, lässt die Verjährung grundsätzlich neu beginnen (§ 212 Abs. 1 BGB); das gilt nicht, wenn sie aufgehoben oder der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird (§ 212 Abs. 2, 3 BGB).

Zum Mitnehmen

Checkliste: Forderungsmanagement

Zwölf Punkte zum Abhaken von der Rechnung bis zur Vollstreckung: Verzug, Mahnung, Mahnverfahren, Titel, Zahlungseingänge und Wiedervorlagen.

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Wie sieht der Weg aus?

  1. Sie

    Mahnen

    Zahlungserinnerung und Mahnung; Verzug und Zinsen: Muster.

  2. Sie

    Titel erlangen

    Mahnverfahren oder Klage: Mahnbescheid beantragen.

  3. Sie

    Vollstrecken

    Gerichtsvollzieher oder Pfändung: Leitfaden.

  4. Gerichtsvollzieher

    Vermögensauskunft

    Der Schuldner legt sein Vermögen offen; Drittauskünfte sind unter Voraussetzungen möglich.

  5. Sie

    Maßnahmen wählen

    Konto, Lohn, Sachen oder Warten; Ihre Entscheidung.

Ob und in welcher Reihenfolge Sie die Schritte gehen, entscheiden Sie.

Wie finden Sie heraus, wo etwas zu holen ist?

Der Gerichtsvollzieher kann auf Ihren Auftrag die Vermögensauskunft einholen (§ 802c ZPO). Hat der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre schon eine abgegeben und besteht keine Pflicht zur erneuten Auskunft, leitet der Gerichtsvollzieher Ihnen einen Ausdruck des letzten Vermögensverzeichnisses zu; bei glaubhaft gemachter wesentlicher Veränderung der Vermögensverhältnisse muss der Schuldner erneut Auskunft geben (§ 802d Abs. 1 ZPO). Unter den Voraussetzungen des § 802l ZPO kommen Auskünfte Dritter in Betracht. Die Daten dürfen Sie nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und müssen sie nach Zweckerreichung löschen (§ 802d Abs. 1 ZPO). Mehr: Vermögensauskunft.

Was tun, wenn nichts zu holen ist?

Bei der Pfändung beweglicher Sachen hat die Pfändung zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung kein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung erwarten lässt (§ 803 Abs. 2 ZPO). Kommt der Schuldner der Vermögensauskunft nicht nach, würde eine Vollstreckung nach dem Vermögensverzeichnis offensichtlich nicht zur vollen Befriedigung führen oder weist der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung nach (Ausnahme: laufender Zahlungsplan nach § 802b ZPO), ordnet der Gerichtsvollzieher die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO; Schuldnerverzeichnis). Gläubiger und Schuldner können eine Ratenvereinbarung treffen; ob Sie das tun, entscheiden Sie (Ratenzahlung). Bei Insolvenz des Schuldners gilt das Vollstreckungsverbot (Insolvenz des Schuldners). Ob sich weitere Maßnahmen lohnen, bewerten wir nicht.

Wie lange verjähren titulierte Ansprüche?

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), ebenso Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden (Nr. 4); für künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen gilt die regelmäßige Frist (§ 197 Abs. 2 BGB). Die Verjährung beginnt neu, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, etwa durch Abschlagszahlung, oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 BGB); der Neubeginn entfällt, wenn die Vollstreckungshandlung aufgehoben oder der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird (§ 212 Abs. 2, 3 BGB). Mehr zu Fristen und Neubeginn: Verjährung von Forderungen.

Produktbezug

So unterstützt einfach vollstrecken

einfach vollstrecken ist eine Software für Ihre eigene titulierte Forderung – für Unternehmen und für Privatpersonen. Die Software bereitet vor, Sie entscheiden.

  • Gesamter Weg in einer Akte: Mahnschreiben, Mahnverfahren, Titel, Vollstreckungsauftrag und PfÜB-Antrag führen Sie in der Fallakte; im Unternehmen gibt eine zweite Person frei. Entwürfe für Vollstreckungsauftrag und PfÜB-Antrag entstehen in den derzeit unterstützten Fällen.
  • Forderungskonto und Raten: Die Software zeigt im Forderungskonto fällige Raten, erfasste Zahlungen und die nächste Rate und legt eine Wiedervorlage an, wenn eine Fälligkeit nach den erfassten Zahlungen nicht gedeckt ist. Sie bewertet nicht, ob die Vereinbarung wirksam ist oder eingehalten wurde.
  • Wiedervorlagen: Sie erinnern nach Ihren erfassten Daten und ersetzen nicht Ihre eigene Fristenkontrolle.

Häufige Fragen zu säumigen Schuldnern

Ab wann kann ich vollstrecken?

Sobald ein vollstreckbarer Titel vorliegt, der dem Schuldner spätestens mit Beginn der Vollstreckung zugestellt wird; je nach Titel kommen eine Klausel oder eine Sicherheitsleistung hinzu (§§ 704, 750, 794 ZPO). Ohne Titel kommt das gerichtliche Mahnverfahren in Betracht (§ 688 ZPO).

Was passiert, wenn nichts gepfändet werden kann?

Bei der Pfändung beweglicher Sachen unterbleibt die Pfändung, wenn sich von der Verwertung kein Überschuss über die Kosten erwarten lässt (§ 803 Abs. 2 ZPO); der Schuldner kann in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden (§ 882c ZPO).

Wie lange verjähren titulierte Ansprüche?

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Verjährung gibt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB); sie beendet die Vollstreckbarkeit nicht von selbst.

Brauche ich dafür einen Anwalt?

Als Gläubiger mit eigener Forderung können Sie Aufträge und Anträge selbst stellen. Für Sonderfälle wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt; eine Vermittlung bieten wir nicht an.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand 22.10.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und Formulare ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Software, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle: Unternehmen wenden sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an einen registrierten Inkassodienstleister, Privatpersonen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Eine Vermittlung bieten wir nicht an. Rechtliche Einordnung lesen

  • Redaktion: einfach vollstrecken

Sie können Ihre Schulden nicht zahlen?

einfach vollstrecken ist eine Software für Gläubiger und berät nicht zu einzelnen Fällen. Bei Fragen wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt: Schuldnerberatungsstelle finden auf meine-schulden.de (abgerufen am 15.10.2026).

Quellen und Änderungen

Änderungsprotokoll dieses Ratgebers

Änderungsprotokoll des Ratgebers, neueste Einträge zuerst
DatumÄnderung
22.10.2026Redaktionelle und fachliche Überarbeitung (Lektorat): Formulierungen zu Ratenvereinbarung, Verjährung und § 803 Abs. 2 ZPO neutralisiert beziehungsweise präzisiert.
19.10.2026Erstfassung.

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